Maßnahmen Limesunterführung, Schr. Mobilitätsreferat

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Maßnahmen Limesunterführung, Schr. Mobilitätsreferat vom 22.04.26

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=== 20-26 _ B 07248_B 07248 Massnahmen Limesunterfuehrung geschwaerzt.pdf === Interfraktioneller Antrag im Bezirksausschuss 22 zur Sitzung am 20.11.2024 Maßnahmen Limesunterführung Der Bezirksausschuss 22 stimmt den folgenden, beim Ortstermin am 22.10.2024 vom Mobilitäts- und Baureferat vorgeschlagenen Verbesserungen zur Sicherheit an/in der Limesunterführung zu: 1. Verlängerung des Radstreifens sowie Ausführung als „geschützter Radfahrstreifen“ von der Georg-Böhmer-Straße in Richtung Einmündungsbereich Aubing-Ost-Str./Altostraße/Limesstraße um ca. 2 m (abhängig von der Schleppspur für Gelenkbusse). 2. Markierung des Radfahrstreifens im Einmündungsbereich öffnen (Übergang zur Limesunterführung als gestrichelte Linie). 3. Versetzen des Schildes Gehweg / Radverkehr frei am Übergang Altostraße/Limesstraße. 4. Große Radsymbole auf der Fahrbahn (wiederholend) zur Verdeutlichung des Mischverkehrs im Bereich der Limesunterführung. 5. Von der Südseite Absenkung des Bordsteins vom Radweg an der Limesstraße nach der Ein-/Ausfahrt der Kindertagesstätte Limesstraße 1. 6. Sperrtafeln/Baken ab der Ein-/Ausfahrt zur Kindertagesstätte als „Rückenschutz“ für einfädelnde Radfahrende und als „geschützter Radfahrstreifen“ bis zum Beginn der Einmündung Pretzfelder Straße ausbauen. 7. Versetzen bzw. zusätzliches Schild Gehweg mit Radverkehr frei vor der Einmündung Pretzfelder Straße 8. Große Radsymbole auf der Fahrbahn (wiederholend) zur Verdeutlichung des Mischverkehrs im Bereich der Limesunterführung beginnend in Höhe der Kindertagesstätte. Im Bereich der Limesunterführung ist darüber hinaus zu prüfen, ob eine Markierung mit Schutzstreifen gemäß der Neufassung StVO auch bei Busbetrieb zulässig ist, sowie die Ausweisung mit Zeichen 277.1 Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen aufgrund der besonderen Gefahrenlage (Todesfall) erforderlich ist. Tempo 20 ist zwischen Pretzfelder Straße und Aubing-Ost-Straße anzuordnen. Mit Umsetzung der Einfädelmaßnahmen und Kennzeichnungen auf der Fahrbahn ist die Anordnung „Radfahren frei“ auf dem Gehweg in der Unterführung aufzuheben. Begründung: In einem gemeinsamen Ortstermin am 22. Oktober 2024 mit Vertretern der Mobilitätsreferat, Baureferat sowie PI 45 und des Bezirksausschuss 22 wurde die Gefahrenlage im Bereich der Limesunterführung neu bewertet. Nach dem Tod einer Radlerin im Juni 2024 wurde mit MOR und PI 45 bereits die Notwendigkeit festgestellt, Korrekturen am Ende des Radfahrstreifens zur Verdeutlichung der Wegführung von der Georg-Böhmer-Straße vorzunehmen (Maßnahmen 1,2,3). Große Radsymbole im Bereich der Limesunterführung werden zukünftig deutlich auf den Mischbetrieb Kfz und Radelnde (insbesondere Lastenräder und Räder mit Anhänger) hinweisen Maßnahmen 4 und 8). Die Überleitung des Radwegs von Süden auf die Fahrbahn ist in Höhe der Kindertagesstätte Limesstraße 1 ohne Verengung im Bereich der Fahrbahn für den Busbetrieb möglich, eine Absicherung mit Warnbaken/Sperrtafeln sorgt für mehr Sicherheit der Radelnden auf der Fahrbahn (Maßnahmen 5,6,7). Die Ausweichmöglichkeiten für den Kraftfahrverkehr auf den Radfahrstreifen oder gar auf den Gehweg vor der Einmündung Pretzfelder Straße ist effektiv durch die Ausführung als geschützter Radfahrstreifen zu verhindern. Eine zusätzliche Aufmerksamkeit zur Vorsicht wäre mit Schutzstreifen im Bereich der Unterführung als auch durch ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen (sprich Fahrrädern) gegeben. Die notwendige Neubewertung auf Basis der Neufassung der StVO zur Ausweisung mit Zeichen 277.1 an Engstellen, von Tempo 20 wird dazu vom Bezirksausschuss nach der geänderten Auffälligkeit durch den Todesfall eingefordert. Die zahlreichen „gefährlichen Begegnungen“ zwischen Radfahrenden, E- Scootern und Zu Fuß Gehenden in der Unterführung erfordern eine Aufhebung der Freigabe für Radfahrende in der Unterführung. Für alle Fraktionen im Bezirksausschuss 22: Sebastian Kriesel, Manfred Spannagl CSU & FDP-Fraktion Dagmar Mosch, Wolfgang Bösing B90/ Die GRÜNEN-Fraktion Thomas Hampel SPD-Fraktion Klaus Ziegler FW/ÖDP-Fraktion === 20-26 _ B 07248_B 07248 Massnahmen Limesunterfuehrung AS.pdf === U-Bahn: Linien U3,U6 Haltestelle Poccistraße muenchenunterwegs.de Bus: Linie 62 Haltestelle Poccistraße muenchen.de/mor Bus: Linie 132 Haltestelle Senserstraße [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] Landeshauptstadt München Mobilitätsreferat Landeshauptstadt München, Mobilitätsreferat Postfach, 80313 München Radverkehr MOR-GB2.24 radverkehr.mor@muenchen.de Per E-Mail Über das DIR – BA-Geschäftsstelle West bag-west.dir@muenchen.de An den BA 22 - Aubing-Lochhausen- Langwied Herr Kriesel Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum 22.04.2026 [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] Maßnahmen Limesunterführung BA-Antrag Nr. 20-26 / B 07248 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 22 - Aubing- Lochhausen-Langwied Sehr geehrter Herr Kriesel, zu Ihrem Antrag vom 20.11.2024 teilen wir Ihnen Folgendes mit: Im Sommer 2026 wird die Fahrbahn nördlich und südlich der Limesunterführung saniert, dabei werden die in Ihrem Antrag unter 1. – 8. genannten und beim gemeinsamen Ortstermin im Oktober 2024 besprochenen Maßnahmen umgesetzt. Zu den weiteren im Antrag genannten Themen, die teilweise deckungsgleich mit einem Antrag aus 2023 sind, haben wir noch einmal eine aktuelle Stellungnahme der Polizei eingeholt. Hierzu äußern wir uns ergänzend wie folgt: Schutzstreifen bei Busbetrieb Laut Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können Schutzstreifen markiert werden, wenn die Mitbenutzung des Schutzstreifens durch den Kfz-Verkehr bzw. in diesem Fall Bus-Verkehr nur in seltenen Fällen erforderlich ist. Schutzstreifen dürfen von anderen Fahrzeugen nur bei Bedarf überfahren werden. Ist die Fahrbahn so schmal, dass im Gegenverkehr zwangsläufig auf den Schutzstreifen ausgewichen werden muss und der Bedarfsfall faktisch zur Regel wird, ist die Anlage von Schutzstreifen unzulässig. Der abzüglich der Schutzstreifen verbleibende Fahrbahnteil muss folglich so breit sein, dass sich zwei Personenkraftwagen gefahrlos I. Seite 2 von 4 [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] begegnen können. Ein Schutzstreifen hat eine Mindestbreite von 1,25 m und eine Regelbreite von 1,50 m. Nördlich der Limesunterführung ist er 1,25 m breit. Der abzüglich Schutzstreifen verbleibende Fahrbahnteil sollte laut der Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) mindestens 4,50 m und bei hohen Verkehrsstärken 5,00 m breit sein. Schutzstreifen erfordern somit Fahrbahnbreiten von mindestens 6,25 m. Im Bereich nördlich der Limesunterführung ist die Fahrbahn sogar mehr als 9,00 m breit. Wie beim bisher bestehenden Radfahrstreifen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Schutzstreifens. Bekanntlich erfolgt die Umwandlung von einem Radfahrstreifen in einen Schutzstreifen bei einer Verbesserung der Gefahrenlage vor Ort etwa aufgrund gesunkener Verkehrszahlen nach aktueller Zählung. Da die Verkehrszahlen vor Ort gemäß der letzten Zählung gesunken waren, wird der Schutzstreifen nach der Sanierung markiert. Zeichen 277.1 Für die Limesunterführung und die angrenzenden Bereiche wurde eine tempobeschränkende Einzelanordnung auf 30 km/h getroffen. Der besonderen Gefahrenlage dieses Abschnitts aufgrund des Kurvenverlaufes, der schmalen Gehwege und der möglichen Fahrbahnbenut- zung durch Radfahrende wurde damit Rechnung getragen. Für die Prüfung, ob weitere verkehrliche Maßnahmen getroffen werden müssen, sind neben den Individualinteressen, wie z. B. der Verkehrssicherheit auch die Interessen der All- gemeinheit zu würdigen und diese gegeneinander abzuwägen. Beim Straßenzug Limesstraße / Altostraße handelt es sich um eine örtliche Hauptverkehrsstraße mit maßgeblicher Verbindungsfunktion im Sekundärnetz mit einem Verkehrsaufkommen von 9.000 -14.000 Kfz/24h. § 5 Abs. 4 StVO schreibt innerorts für das Überholen von Radfahrenden durch Kraftfahrzeuge einen Mindestüberholabstand von 1,5 m vor. Die Abschätzung, ob dieser Mindestabstand unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und evtl. Gegenverkehrs gegeben ist, obliegt dem Kraftfahrer, einer zusätzlichen Beschilderung bedarf es in der Regel aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgabe nicht mehr. Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung und der generellen Forderung der Straßen- verkehrsordnung nach so wenig Beschilderung wie möglich und nötig wird eine derartige Be- schilderung auf Sonderfälle beschränkt bleiben, in denen aus baulichen oder besonderen verkehrlichen Gründen eine Situation gegeben ist, in der sich der genaue Umfang des gesetz- lichen Verbotes nicht ohne Weiteres erschließt. Auch die bloße Missachtung der neuen Mindestüberholabstand-Regelung kann kein Grund für eine zusätzliche Beschilderung sein, sondern es müssen noch zusätzliche Faktoren, wie z.B. eine besondere Gefahrenlage aufgrund der Unfallsituation, hinzukommen, damit eine ausreichende Rechtsgrundlage für Anordnung des neuen Überholverbotszeichens vorhanden ist. Nach aktueller Einschätzung sowohl der Polizei als auch des Mobilitätsreferats besteht im Bereich der Limesunterführung derzeit keine Gefahrenlage, die weitere verkehrsordnende Maßnahmen erforderlich machen würde. Seite 3 von 4 [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] Die Anordnung des Verbots des Überholens von einspurigen Fahrzeugen (Zeichen 277.1 StVO) als Wiederholung der ohnehin geltenden gesetzlichen Regelung ist nicht erforderlich. Tempo 20 Die Platzverhältnisse an der Limesunterführung mit ihrer sehr geringen lichten Durchfahrtshöhe und Durchfahrtsbreite i. V. m. einem hohen Verkehrsaufkommen und den vielen Langzügen der MVG (in der Unterführung ist kein Begegnungsverkehr möglich) tragen hier zu einer subjektiven Gefahrenwahrnehmung bei. Zu den Hauptverkehrszeiten ist die Limesunterführung dermaßen frequentiert, dass in der Regel auf Grund des stockenden Verkehrs keine 20 km/h gefahren werden können, zumeist sind es nur geringere Geschwindigkeiten. Betrachtet wurden die Verkehrsunfälle der vergangenen drei Jahre. Hier zeigen lediglich die Unfälle mit leicht verletzten Personen aus dem vergangenen Jahr eine Auffälligkeit. Von den insgesamt sieben Verkehrsunfällen mit leicht verletzten Personen ereigneten sich drei aufgrund sogenannter „Geisterradler“, welche den für Radfahrende freigegebenen Gehweg in der Unterführung entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befuhren, sowie eine Straftat nach § 315 c StGB mit einem alkoholisierten Radfahrer. Die Gesamtunfallzahlen lagen 2023 bei 13, 2024 bei 10 und 2025 bei 16. Im Zuge der Überprüfung vor Ort nach dem tödlichen Verkehrsunfall wurden durch das Mobilitätsreferat bereits 2024 Verbesserungsmaßnahmen vorgeschlagen. Bei Betrachtung der allgemeinen Verkehrssituation vor Ort auch außerhalb des tragischen Unfalls wurde eine Temporeduzierung auf 20 km/h weiterhin nicht als vertretbar gesehen. Auch aus Sicht der Polizei liegen nicht allgemein Umstände vor, die generell eine besondere Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 StVO erkennen ließen, welche als Anordnungsgrund für eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 20 dienen könnte. Die Anordnung kommt daher nicht Betracht. Aufhebung der Gehwegfreigabe in der Unterführung Die Breite der Fahrbahn ist durch das Unterführungsbauwerk eng begrenzt, gleichzeitig wird die Unterführung von mehreren Buslinien benutzt. Vor dem Hintergrund der sich daraus ergebenden Gefahren erscheint es auch weiterhin und zukünftig zwingend geboten, dem Radverkehr die Benutzung des Gehwegs zu ermöglichen und ihm zugleich die Wahlmöglichkeit zu lassen, ob die Fahrbahn oder der Gehweg benutzt werden soll. Insbesondere für unsichere und gleichzeitig besonders schützenswerte Radfahrende wie Kinder (ab 8 Jahren, darunter besteht ohnehin eine Gehwegbenutzungspflicht) oder Senior*innen wird die Nutzung des Gehwegs als sicherer empfunden. Die Verkehrszählung aus dem Jahr 2022 hat bekanntlich dazu geführt, dass der bisherige Radfahrstreifen auf der Nordseite der Unterführung durch einen Schutzstreifen zu ersetzen ist. Der Radverkehr ist demnach mengenmäßig weniger geworden und auch nich...

Sitzungsinformationen

Bezirksausschuss

Bezirksausschuss 22 - Aubing-Lochhausen-Langwied

Sitzungsdatum

17.06.2026 um 19:00 Uhr

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