=== 20-26 _ B 07248_B 07248 Massnahmen Limesunterfuehrung geschwaerzt.pdf ===
Interfraktioneller Antrag im Bezirksausschuss 22 zur Sitzung am
20.11.2024
Maßnahmen Limesunterführung
Der Bezirksausschuss 22 stimmt den folgenden, beim Ortstermin am
22.10.2024 vom Mobilitäts- und Baureferat vorgeschlagenen
Verbesserungen zur Sicherheit an/in der Limesunterführung zu:
1. Verlängerung des Radstreifens sowie Ausführung als „geschützter
Radfahrstreifen“ von der Georg-Böhmer-Straße in Richtung
Einmündungsbereich Aubing-Ost-Str./Altostraße/Limesstraße um ca.
2 m (abhängig von der Schleppspur für Gelenkbusse).
2. Markierung des Radfahrstreifens im Einmündungsbereich öffnen
(Übergang zur Limesunterführung als gestrichelte Linie).
3. Versetzen des Schildes Gehweg / Radverkehr frei am Übergang
Altostraße/Limesstraße.
4. Große Radsymbole auf der Fahrbahn (wiederholend) zur
Verdeutlichung des Mischverkehrs im Bereich der
Limesunterführung.
5. Von der Südseite Absenkung des Bordsteins vom Radweg an der
Limesstraße nach der Ein-/Ausfahrt der Kindertagesstätte
Limesstraße 1.
6. Sperrtafeln/Baken ab der Ein-/Ausfahrt zur Kindertagesstätte als
„Rückenschutz“ für einfädelnde Radfahrende und als „geschützter
Radfahrstreifen“ bis zum Beginn der Einmündung Pretzfelder Straße
ausbauen.
7. Versetzen bzw. zusätzliches Schild Gehweg mit Radverkehr frei vor
der Einmündung Pretzfelder Straße
8. Große Radsymbole auf der Fahrbahn (wiederholend) zur
Verdeutlichung des Mischverkehrs im Bereich der Limesunterführung
beginnend in Höhe der Kindertagesstätte.
Im Bereich der Limesunterführung ist darüber hinaus zu prüfen, ob eine
Markierung mit Schutzstreifen gemäß der Neufassung StVO auch bei
Busbetrieb zulässig ist, sowie die Ausweisung mit Zeichen 277.1
Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen aufgrund der besonderen
Gefahrenlage (Todesfall) erforderlich ist.
Tempo 20 ist zwischen Pretzfelder Straße und Aubing-Ost-Straße
anzuordnen.
Mit Umsetzung der Einfädelmaßnahmen und Kennzeichnungen auf der
Fahrbahn ist die Anordnung „Radfahren frei“ auf dem Gehweg in der
Unterführung aufzuheben.
Begründung:
In einem gemeinsamen Ortstermin am 22. Oktober 2024 mit Vertretern der
Mobilitätsreferat, Baureferat sowie PI 45 und des Bezirksausschuss 22
wurde die Gefahrenlage im Bereich der Limesunterführung neu bewertet.
Nach dem Tod einer Radlerin im Juni 2024 wurde mit MOR und PI 45 bereits
die Notwendigkeit festgestellt, Korrekturen am Ende des Radfahrstreifens
zur Verdeutlichung der Wegführung von der Georg-Böhmer-Straße
vorzunehmen (Maßnahmen 1,2,3).
Große Radsymbole im Bereich der Limesunterführung werden zukünftig
deutlich auf den Mischbetrieb Kfz und Radelnde (insbesondere Lastenräder
und Räder mit Anhänger) hinweisen Maßnahmen 4 und 8).
Die Überleitung des Radwegs von Süden auf die Fahrbahn ist in Höhe der
Kindertagesstätte Limesstraße 1 ohne Verengung im Bereich der Fahrbahn
für den Busbetrieb möglich, eine Absicherung mit Warnbaken/Sperrtafeln
sorgt für mehr Sicherheit der Radelnden auf der Fahrbahn (Maßnahmen
5,6,7). Die Ausweichmöglichkeiten für den Kraftfahrverkehr auf den
Radfahrstreifen oder gar auf den Gehweg vor der Einmündung Pretzfelder
Straße ist effektiv durch die Ausführung als geschützter Radfahrstreifen zu
verhindern.
Eine zusätzliche Aufmerksamkeit zur Vorsicht wäre mit Schutzstreifen im
Bereich der Unterführung als auch durch ein Überholverbot von
einspurigen Fahrzeugen (sprich Fahrrädern) gegeben. Die notwendige
Neubewertung auf Basis der Neufassung der StVO zur Ausweisung mit
Zeichen 277.1 an Engstellen, von Tempo 20 wird dazu vom
Bezirksausschuss nach der geänderten Auffälligkeit durch den Todesfall
eingefordert.
Die zahlreichen „gefährlichen Begegnungen“ zwischen Radfahrenden, E-
Scootern und Zu Fuß Gehenden in der Unterführung erfordern eine
Aufhebung der Freigabe für Radfahrende in der Unterführung.
Für alle Fraktionen im Bezirksausschuss 22:
Sebastian Kriesel, Manfred Spannagl CSU & FDP-Fraktion
Dagmar Mosch, Wolfgang Bösing B90/ Die GRÜNEN-Fraktion
Thomas Hampel SPD-Fraktion
Klaus Ziegler FW/ÖDP-Fraktion
=== 20-26 _ B 07248_B 07248 Massnahmen Limesunterfuehrung AS.pdf ===
U-Bahn: Linien U3,U6
Haltestelle Poccistraße
muenchenunterwegs.de
Bus: Linie 62
Haltestelle Poccistraße
muenchen.de/mor
Bus: Linie 132
Haltestelle Senserstraße
[
LHM-Schutzbedarf:
2
]
Landeshauptstadt
München
Mobilitätsreferat
Landeshauptstadt München, Mobilitätsreferat
Postfach, 80313 München
Radverkehr
MOR-GB2.24
radverkehr.mor@muenchen.de
Per E-Mail
Über das DIR – BA-Geschäftsstelle West
bag-west.dir@muenchen.de
An den BA 22 - Aubing-Lochhausen-
Langwied
Herr Kriesel
Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum
22.04.2026
[ LHM-Schutzbedarf: 2 ]
Maßnahmen Limesunterführung
BA-Antrag Nr. 20-26 / B 07248 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 22 - Aubing-
Lochhausen-Langwied
Sehr geehrter Herr Kriesel,
zu Ihrem Antrag vom 20.11.2024 teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Im Sommer 2026 wird die Fahrbahn nördlich und südlich der Limesunterführung saniert, dabei
werden die in Ihrem Antrag unter 1. – 8. genannten und beim gemeinsamen Ortstermin im
Oktober 2024 besprochenen Maßnahmen umgesetzt.
Zu den weiteren im Antrag genannten Themen, die teilweise deckungsgleich mit einem Antrag
aus 2023 sind, haben wir noch einmal eine aktuelle Stellungnahme der Polizei eingeholt.
Hierzu äußern wir uns ergänzend wie folgt:
Schutzstreifen bei Busbetrieb
Laut Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können Schutzstreifen markiert werden, wenn die
Mitbenutzung des Schutzstreifens durch den Kfz-Verkehr bzw. in diesem Fall Bus-Verkehr nur
in seltenen Fällen erforderlich ist. Schutzstreifen dürfen von anderen Fahrzeugen nur bei
Bedarf überfahren werden. Ist die Fahrbahn so schmal, dass im Gegenverkehr zwangsläufig
auf den Schutzstreifen ausgewichen werden muss und der Bedarfsfall faktisch zur Regel wird,
ist die Anlage von Schutzstreifen unzulässig. Der abzüglich der Schutzstreifen verbleibende
Fahrbahnteil muss folglich so breit sein, dass sich zwei Personenkraftwagen gefahrlos
I.
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LHM-Schutzbedarf:
2
]
begegnen können.
Ein Schutzstreifen hat eine Mindestbreite von 1,25 m und eine Regelbreite von 1,50 m.
Nördlich der Limesunterführung ist er 1,25 m breit. Der abzüglich Schutzstreifen verbleibende
Fahrbahnteil sollte laut der Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) mindestens 4,50 m
und bei hohen Verkehrsstärken 5,00 m breit sein. Schutzstreifen erfordern somit
Fahrbahnbreiten von mindestens 6,25 m.
Im Bereich nördlich der Limesunterführung ist die Fahrbahn sogar mehr als 9,00 m breit. Wie
beim bisher bestehenden Radfahrstreifen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit
des Schutzstreifens. Bekanntlich erfolgt die Umwandlung von einem Radfahrstreifen in einen
Schutzstreifen bei einer Verbesserung der Gefahrenlage vor Ort etwa aufgrund gesunkener
Verkehrszahlen nach aktueller Zählung. Da die Verkehrszahlen vor Ort gemäß der letzten
Zählung gesunken waren, wird der Schutzstreifen nach der Sanierung markiert.
Zeichen 277.1
Für die Limesunterführung und die angrenzenden Bereiche wurde eine tempobeschränkende
Einzelanordnung auf 30 km/h getroffen. Der besonderen Gefahrenlage dieses Abschnitts
aufgrund des Kurvenverlaufes, der schmalen Gehwege und der möglichen Fahrbahnbenut-
zung durch Radfahrende wurde damit Rechnung getragen.
Für die Prüfung, ob weitere verkehrliche Maßnahmen getroffen werden müssen, sind neben
den Individualinteressen, wie z. B. der Verkehrssicherheit auch die Interessen der All-
gemeinheit zu würdigen und diese gegeneinander abzuwägen.
Beim Straßenzug Limesstraße / Altostraße handelt es sich um eine örtliche
Hauptverkehrsstraße mit maßgeblicher Verbindungsfunktion im Sekundärnetz mit einem
Verkehrsaufkommen von 9.000 -14.000 Kfz/24h.
§ 5 Abs. 4 StVO schreibt innerorts für das Überholen von Radfahrenden durch Kraftfahrzeuge
einen Mindestüberholabstand von 1,5 m vor. Die Abschätzung, ob dieser Mindestabstand
unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und evtl. Gegenverkehrs gegeben ist, obliegt
dem Kraftfahrer, einer zusätzlichen Beschilderung bedarf es in der Regel aufgrund der klaren
gesetzlichen Vorgabe nicht mehr.
Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung und der generellen Forderung der Straßen-
verkehrsordnung nach so wenig Beschilderung wie möglich und nötig wird eine derartige Be-
schilderung auf Sonderfälle beschränkt bleiben, in denen aus baulichen oder besonderen
verkehrlichen Gründen eine Situation gegeben ist, in der sich der genaue Umfang des gesetz-
lichen Verbotes nicht ohne Weiteres erschließt.
Auch die bloße Missachtung der neuen Mindestüberholabstand-Regelung kann kein Grund für
eine zusätzliche Beschilderung sein, sondern es müssen noch zusätzliche Faktoren, wie z.B.
eine besondere Gefahrenlage aufgrund der Unfallsituation, hinzukommen, damit eine
ausreichende Rechtsgrundlage für Anordnung des neuen Überholverbotszeichens vorhanden
ist.
Nach aktueller Einschätzung sowohl der Polizei als auch des Mobilitätsreferats besteht im
Bereich der Limesunterführung derzeit keine Gefahrenlage, die weitere verkehrsordnende
Maßnahmen erforderlich machen würde.
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Die Anordnung des Verbots des Überholens von einspurigen Fahrzeugen (Zeichen 277.1
StVO) als Wiederholung der ohnehin geltenden gesetzlichen Regelung ist nicht erforderlich.
Tempo 20
Die Platzverhältnisse an der Limesunterführung mit ihrer sehr geringen lichten
Durchfahrtshöhe und Durchfahrtsbreite i. V. m. einem hohen Verkehrsaufkommen und den
vielen Langzügen der MVG (in der Unterführung ist kein Begegnungsverkehr möglich) tragen
hier zu einer subjektiven Gefahrenwahrnehmung bei.
Zu den Hauptverkehrszeiten ist die Limesunterführung dermaßen frequentiert, dass in der
Regel auf Grund des stockenden Verkehrs keine 20 km/h gefahren werden können, zumeist
sind es nur geringere Geschwindigkeiten.
Betrachtet wurden die Verkehrsunfälle der vergangenen drei Jahre. Hier zeigen lediglich die
Unfälle mit leicht verletzten Personen aus dem vergangenen Jahr eine Auffälligkeit. Von den
insgesamt sieben Verkehrsunfällen mit leicht verletzten Personen ereigneten sich drei
aufgrund sogenannter „Geisterradler“, welche den für Radfahrende freigegebenen Gehweg in
der Unterführung entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befuhren, sowie eine Straftat
nach § 315 c StGB mit einem alkoholisierten Radfahrer.
Die Gesamtunfallzahlen lagen 2023 bei 13, 2024 bei 10 und 2025 bei 16.
Im Zuge der Überprüfung vor Ort nach dem tödlichen Verkehrsunfall wurden durch das
Mobilitätsreferat bereits 2024 Verbesserungsmaßnahmen vorgeschlagen. Bei Betrachtung der
allgemeinen Verkehrssituation vor Ort auch außerhalb des tragischen Unfalls wurde eine
Temporeduzierung auf 20 km/h weiterhin nicht als vertretbar gesehen. Auch aus Sicht der
Polizei liegen nicht allgemein Umstände vor, die generell eine besondere Gefahrenlage nach §
45 Abs. 9 StVO erkennen ließen, welche als Anordnungsgrund für eine Reduzierung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 20 dienen könnte.
Die Anordnung kommt daher nicht Betracht.
Aufhebung der Gehwegfreigabe in der Unterführung
Die Breite der Fahrbahn ist durch das Unterführungsbauwerk eng begrenzt, gleichzeitig wird
die Unterführung von mehreren Buslinien benutzt. Vor dem Hintergrund der sich daraus
ergebenden Gefahren erscheint es auch weiterhin und zukünftig zwingend geboten, dem
Radverkehr die Benutzung des Gehwegs zu ermöglichen und ihm zugleich die
Wahlmöglichkeit zu lassen, ob die Fahrbahn oder der Gehweg benutzt werden soll.
Insbesondere für unsichere und gleichzeitig besonders schützenswerte Radfahrende wie
Kinder (ab 8 Jahren, darunter besteht ohnehin eine Gehwegbenutzungspflicht) oder
Senior*innen wird die Nutzung des Gehwegs als sicherer empfunden.
Die Verkehrszählung aus dem Jahr 2022 hat bekanntlich dazu geführt, dass der bisherige
Radfahrstreifen auf der Nordseite der Unterführung durch einen Schutzstreifen zu ersetzen ist.
Der Radverkehr ist demnach mengenmäßig weniger geworden und auch nich...