Sachstand bezüglich Ausweisung einer Tempo-30-Zone in der Lochhausener Straße, Schr. Mobilitätsreferat

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Sachstand bezüglich Ausweisung einer Tempo-30-Zone in der Lochhausener Straße, Schr. Mobilitätsreferat vom 26.05.26

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=== 20-26 _ Q 00659_Q 00659 30er Zone Lochhausener Strasse.pdf === === 20-26 _ Q 00659_Q 00659 30er Zone Lochhausener Strasse AS.pdf === U-Bahn: Linien U3,U6 Haltestelle Poccistraße muenchenunterwegs.de Bus: Linie 62 Haltestelle Poccistraße muenchen.de/mor Bus: Linie 132 Haltestelle Senserstraße Landeshauptstadt München Mobilitätsreferat Landeshauptstadt München, Mobilitätsreferat Postfach, 81371 München Daueranordnungen MOR-GB2.211 Implerstraße 9 81371 München daueranordnungen.mor @muenchen.de Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum 26.05.2026 Sachstand bezüglich Ausweisung einer Tempo-30-Zone in der Lochhausener Straße Anfrage Nr. 20-26 / Q 00659 aus der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 22 - Aubing-Lochhausen-Langwied am 27.05.2025 Sehr geehrte wir kommen zurück auf Ihre Anfrage zum Sachstand hinsichtlich der Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung in der Lochhausener Straße in der Bürgerversammlung des 22. Stadtbezirkes Aubing-Lochhausen-Langwied am 27.05.2025. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts ist gesetzlich geregelt und beträgt 50 km/h. Abweichende Festlegungen, z. B. die Anordnung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h, müssen sich nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) und deren Ausführungsbestimmungen richten. Eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h greift in den fließenden Verkehr ein und ist deshalb nur unter sehr begrenzten Voraussetzungen zulässig. Tempo-30-Zone: Die Lochhausener Straße ist eine der wichtigsten Hauptverkehrsstraßen im Münchner Westen mit hoher Verkehrsdichte und einem hohen Anteil an Durchgangsverkehr. Nach den bestehenden Vorgaben ist deshalb die Einbeziehung in eine Tempo-30-Zone gesetzlich ausgeschlossen. Streckenbezogene Anordnung von 30 km/h: Ein Festsetzen der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h als „streckenbezogene Einzelanordnung“ würde eine Gefahrenlage voraussetzen, die über das in einer Großstadt wie München hinausgehende Maß einer Beeinträchtigung deutlich hinausgeht. Eine solche Seite 2 von 3 besondere Gefahrenlage ist nach Auskunft des Polizeipräsidiums München und nach Einschätzung des Mobilitätsreferates nicht gegeben, die Unfallsituation ist - erfreulicherweise - insoweit unauffällig. Verkehrsordnende Maßnahmen können (oder besser müssen) deshalb nicht auf Grund einer besonderen Gefahrenlage angeordnet werden. Immissionsschutz Auch die Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und anderen Immissionen liegen derzeit nicht vor. Erleichterte Anordnung im Bereich von Einrichtungen wie Kindergärten, Schulen etc. und „Verstetigung“: Im Zuge einer Novelle der StVO wurde vom Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, im Bereich von bestimmten Einrichtungen, die von einem besonders vulnerablen Personenkreis besucht/genutzt/bewohnt werden, unter erleichterten Voraussetzungen eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h anzuordnen. Dies gilt auch für die zusätzliche Möglichkeit, zwischen zwei bestehenden 30-km/h-Strecken (oder ggf. einer Zone) im Wege einer „Verstetigung“ ebenfalls die Geschwindigkeit zu reduzieren. In der Lochhausener Straße 250 befindet sich eine Kindertagesstätte; deshalb war hier geboten, im Umfeld die Geschwindigkeit (werktags, Montag bis Freitag von 7:00 - 17:00 Uhr) auf 30 km/h im Wege einer solchen erleichterten Anordnung zu begrenzen. Für den Bereich der Lochhausener Straße zwischen dem östlichen Ende der o.g. Strecke und der Hufschmiedstraße liegen jedoch weder der Polizei noch dem MOR Informationen über weitere Einrichtungen, wie Kindertagestätten oder Seniorenheime, bzw. Behinderteneinrichtungen vor, die den Ein-/Ausgang an der Lochhausener Straße haben und bei denen die Gefahr besteht, dass z.B. kleine Kinder oder andere Personen unmittelbar auf die Fahrbahn treten. Bisher fehlte also die Voraussetzung für eine weitere 30 km/h-Anordnung und damit gleichzeitig für eine Verstetigung. Eine solche Verstetigung ist – wie bereits erwähnt - immer nur zwischen zwei 30 km/h-Abschnitten möglich. Schulwegsicherheit: Durch die jüngste Novelle der StVO wurde die Möglichkeit eingeführt, an „hochfrequentierten Schulwegen“ ebenfalls unter erleichterten Voraussetzungen 30km/h anzuordnen. Ein Automatismus für Schulwege generell ist jedoch damit nicht verbunden. Nach intensiven Untersuchungen der Fachabteilung für Schulwegsicherheit im Mobilitätsreferat hat sich inzwischen ergeben, dass im Bereich Lochhausener Straße – Höhe Bahnüberführung (Wiedehopfweg), Schussenrieder Straße und der Bahn-Unterführung (Zugang zur S-Bahn und Verbindung Henschelstraße) von einem hochfrequentierten Schulweg ausgegangen werden kann. Eine Anordnung von 30 km/h wird auf Basis dieser Rechtsgrundlage derzeit vorbereitet. Fazit: Im Ergebnis sieht die Fachabteilung „Schulwegsicherheit“ nach intensiver Prüfung der Örtlichkeiten eine Möglichkeit, in der Lochhausener Straße im Abschnitt zwischen Ende der Kita-Regelung und Lochhausener Straße Hausnr. 216 ein Tempolimit auf 30km/h einzuführen. Bis zur Umsetzung bittet das Mobilitätsreferat noch um etwas Geduld. Seite 3 von 3 Der Bezirksausschuss 22 erhält einen Abdruck dieser Antwort zur Kenntnisnahme und im Verfahren wie üblich die Gelegenheit, sich zu der geplanten verkehrsrechtlichen Anordnung zu äußern. Mit freundlichen Grüßen MOR-GB 2.211

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Bezirksausschuss

Bezirksausschuss 22 - Aubing-Lochhausen-Langwied

Sitzungsdatum

17.06.2026 um 19:00 Uhr

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