=== 26-32 _ V 01028_V 01028 Sammelbeschluss Stadtbezirk 22 BE.pdf ===
[
LHM-Schutzbedarf:
2
]
Telefon: 0 233-39991 Mobilitätsreferat
Geschäftsbereich Verkehrs-
und Bezirksmanagement
Daueranordnungen
MOR-GB2.211
Sammelbeschluss zu BV-Empfehlungen des Stadtbezirkes 22
Aufstellung eines Blitzers in der Friedrichshafener Straße sowie Durchsetzung des
Fahrverbots am Westkreuz
Empfehlung Nr. 20-26 / E 02000
der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 22 – Aubing-Lochhausen-Langwied am 13.06.2024
Bergsonstraße / Ecke Kronwinkler Straße; Verlegung Verkehrsinsel sowie bessere
Beschilderung des Überholverbots an der Bushaltestelle
Empfehlung Nr. 20-26 / E 02014
der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 22 – Aubing-Lochhausen-Langwied am 13.06.2024
Abstellverbot für Wohnmobile und Wohnanhänger im Bereich des Sportplatzes Aubing
Empfehlung Nr. 20-26 / E 02779
der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 22 – Aubing-Lochhausen-Langwied am 27.05.2025
Verlängerung der 30er Zone in der Altostraße bis Höhe Henschelstraße
Empfehlung Nr. 20-26 / E 02781
der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 22 – Aubing-Lochhausen-Langwied am 27.05.2025
Errichtung eines Verkehrszeichens "Vorfahrt gewähren" in der Kronwinkler Straße
Empfehlung Nr. 20-26 / E 02784
der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 22 – Aubing-Lochhausen-Langwied am 27.05.2025
Errichtung eines Haltverbots sowie eines Zebrastreifens in der Altostraße im Bereich
des Übergangs Aubinger Tunnel
Empfehlung Nr. 20-26 / E 02787
der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 22 – Aubing-Lochhausen-Langwied am 27.05.2025
Sitzungsvorlage Nr. 26-32 / V 01028
Anlagen: 1.BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 02000
2.BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 02014
3.BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 02779
4.BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 02781
5.BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 02784
6.BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 02787
Beschluss des Bezirksausschusses des 22. Stadtbezirkes Aubing-Lochhausen-
Langwied vom 15.07.2026
Öffentliche Sitzung
I. Vortrag des Referenten
Die Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 22 – Aubing-Lochhausen-Langwied hat am
13.06.2024 Empfehlungen Nr. 20-26 / E 02000 und Nr. 20-26 / E 02014 und am 27.05.2025
die Empfehlungen Nr. 20-26 / E 02779, Nr. 20-26 / E 02781, Empfehlung Nr. 20-26 / E 02784
und Empfehlung Nr. 20-26 / E 02787 beschlossen. Sie werden gesamthaft mittels dieses
Sammelbeschlusses behandelt.
Die Empfehlungen betreffen Vorgänge, die nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung
(GO) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 23 der Geschäftsordnung des Stadtrates zu den lau-
fenden Angelegenheiten zu zählen sind. Da es sich um Empfehlungen einer Bürgerversamm-
lung handelt, die in ihrer Bedeutung auf den Stadtbezirk beschränkt sind, müssen diese nach
Art. 18 Abs. 5 Satz 1 GO i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 Bürger- und Einwohnerversammlungs-
satzung vom Stadtrat bzw. Bezirksausschuss und gemäß § 9 Abs. 4 der Bezirksausschuss-
Satzung (BA-Satzung) vom zuständigen Bezirksausschuss behandelt werden, zu deren
Information Folgendes auszuführen ist:
Zu
Aufstellung eines Blitzers in der Friedrichshafener Straße sowie Durchsetzung des
Fahrverbots am Westkreuz
Empfehlung Nr. 20-26 / E 02000
der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 22 – Aubing-Lochhausen-Langwied am 13.06.2024
1a Aufstellung eines Blitzers
Die Zuständigkeit für Geschwindigkeitskontrollen in München liegt im Hauptstraßennetz beim
Polizeipräsidium München, für Tempo 30-Zonen und Tempo 30-Strecken hauptsächlich bei
der Kommunalen Verkehrsüberwachung (KVÜ) im Kreisverwaltungsreferat (KVR).
Das KVR äußerte sich zum Sachverhalt wie folgt:
„Die Friedrichshafener Straße ist kein Bestandteil des Messprogramms der KVÜ, das
aktuell rund 900 Straßenzüge im gesamten Stadtgebiet umfasst. Die KVÜ hat die
Örtlichkeit hinsichtlich möglicher Kontrollen, Aufstellmöglichkeiten der Messfahrzeuge,
Beschilderung, Verkehrsaufkommen, etc. besichtigt. Hierbei zeigte sich das Verkehrs-
aufkommen als absolut unauffällig, da der genannte kurze Straßenabschnitt in einer
Sackgasse mündet, auch liegt der KVÜ abgesehen von der Bürgerversammlungsemp-
fehlung keine weitere Beschwerdelage zu dieser Örtlichkeit vor. Zudem befindet sich im
Umkreis keine Schule oder Betreuungseinrichtung, die einen entsprechenden Fokus
und weitere Maßnahmen zur Durchführung von Messungen nachvollziehbar begründen
würde.
Daher bestehen nach Erwägungen der KVÜ zum Überwachungseinsatz derzeit keine
Gründe, diese Örtlichkeit hinsichtlich der Durchführung von Messungen vorzusehen.“.
1b Durchsetzung des Fahrverbots am Westkreuz (mittels Schranke)
Das östliche Ende des Nordastes der Friedrichshafener Straße (Bereich im Umfeld des S-
Bahnhofs Westkreuz) geht in einen beschränkt-öffentlichen Bereich über und ist derzeit mit
einem „Verbot für Kraftfahrzeuge; Lieferverkehr frei“ beschildert. Die geltende straßenver-
kehrsrechtliche Anordnung ist eindeutig und gut sichtbar beschildert. Sie mittels Schranke oder
Pollern zusätzlich physisch zu doppeln ist aus der Perspektive der Verkehrssicherheit nicht
notwendig. Die Polizei kontrolliert und sanktioniert das (illegale) Befahren des Platzbereiches
im Rahmen des Streifendienstes.
Mittelfristig plant das Mobilitätsreferat aber ohnehin die Platzfläche als Fußgängerzone zu
kennzeichnen. Diese Maßnahme verbessert den Schutz für die Menschen, die in dem Bereich
zu Fuß unterwegs sind.
Zu
Bergsonstraße / Ecke Kronwinkler Straße; Verlegung Verkehrsinsel sowie bessere
Beschilderung des Überholverbots an der Bushaltestelle
Empfehlung Nr. 20-26 / E 02014
der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 22 – Aubing-Lochhausen-Langwied am 13.06.2024
2a Verlegung der Verkehrsinsel nach Westen
Das Mobilitätsreferat hat die Situierung der Verkehrsinsel überprüft und in diese Prüfung
mehrere andere Fachdienststellen eingebunden, darunter auch die „Haltestellen-Kommission“
bestehend aus Vertretungen der Stadtwerke München/MVG, des Polizeipräsidiums München,
des Baureferats und des Mobilitätsreferats. Für die Kommission ist derzeit kein zwingender
Bedarf ersichtlich, aus Sicherheitsgründen die bestehende Verkehrsinsel östlich der Kron-
winkler Straße zurückzubauen und – wie in der Bürgerversammlungsempfehlung vorgeschla-
gen – stattdessen westlich der Kronwinkler Straße eine neue Verkehrsinsel aufzubauen. Dies
insbesondere, da die Unfallsituation vollkommen unauffällig ist.
2b Überholverbot an der Bushaltestelle
Das nachgefragte Überholverbot ist seit mehreren Jahren existent. Etwaig in der Zwischenzeit
abhandengekommene oder verdrehte Verkehrszeichen wurden durch Baureferat ersetzt.
Zu
Abstellverbot für Wohnmobile und Wohnanhänger im Bereich des Sportplatzes Aubing
Empfehlung Nr. 20-26 / E 02779
der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 22 – Aubing-Lochhausen-Langwied am 27.05.2025
Wohnmobile und Wohnanhänger nehmen – wie andere Fahrzeuge auch – legal am ruhenden
Verkehr teil, wenn sie zugelassen und betriebsbereit sind und nicht zu verkehrsfremden
Zwecken (Wohnzwecken) auf öffentlichem Verkehrsgrund abgestellt werden. Wohnmobile
können bei Vorliegen dieser Voraussetzungen im Rahmen der Verkehrsvorschriften ohne
zeitliche Beschränkung parken. Mit Wohnanhängern ohne Zugfahrzeug hingegen darf – außer
an entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen – nicht länger als zwei Wochen an einer
Stelle geparkt werden. Verstöße gegen die genannten Vorschriften werden von der Polizei
verfolgt. Das Überwachen der Einhaltung dieser Vorschrift ist aufwändig, zudem kann das
Verbot durch rechtzeitiges Versetzen des Anhängers umgangen werden. Steht ein zugelas-
sener Anhänger nicht wegen der Teilnahme am Verkehr auf der Straße, sondern überwiegend
aus anderen Gründen, kann gegen seinen Halter wegen unerlaubter Sondernutzung nach dem
Bayerischen Straßen- und Wegegesetz vorgegangen werden. Dies kommt insbesondere in
Betracht, wenn Anhänger als Werbeträger auf einen Betrieb oder eine Veranstaltung
aufmerksam machen sollen.
Die Verhängung eines Abstellverbots für Wohnmobile und Wohnanhänger, die die vom
Gesetzgeber (extra) eingeräumten Möglichkeiten des Parkens einschränkt, kann im Bereich
des Sportplatzes – d.h. in der Kronwinkler Straße, der Marienbrunner Straße, der Aubing-Ost-
Straße und die Kastelburgstraße – derzeit mangels Vorliegens der rechtlichen
Voraussetzungen nicht in Betracht kommen.
Zu
Verlängerung der 30er Zone in der Altostraße bis Höhe Henschelstraße
Empfehlung Nr. 20-26 / E 02781
der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 22 – Aubing-Lochhausen-Langwied am 27.05.2025
Die Straßenverkehrsordnung lässt die Beschränkung der Geschwindigkeit auf 30 km/h nur in
ausdrücklich geregelten Fällen zu. Dies sind im Wesentlichen:
• Tempo 30-Zonen, die vorwiegend zum Schutz der Wohnbevölkerung eingerichtet
werden; Straßen mit erheblichem Durchgangsverkehr sind davon ausgeschlossen
• Einzelmaßnahmen, bei denen eine erheblich über das übliche Maß hinausgehende
Gefährdung für die Verkehrssicherheit oder -ordnung nachzuweisen ist
• im Bereich vor sog. sensiblen Einrichtungen (z.B. Schulen, Kindergärten, Spielplätzen,
Fußgängerüberwegen), soweit eine Gefährdung gegeben sein könnte, auf eine Länge
von bis zu 300 m (bei Verstetigung 500 m).
Das Mobilitätsreferat ist nunmehr über den IST-Zustand hinaus zu dem Prüfergebnis
gekommen, im Fall des Spielplatzes, der in der Altostraße 110a firmiert, auf Grund der
örtlichen Besonderheiten – wie der eingeschränkten bzw. späten Erkennbarkeit des unter
Bäumen und Hecken gelegenen Spielplatzes und der hohen Wahrscheinlichkeit von
zusätzlichen Querungen über die Altostraße auf ungesicherter Strecke – dort zum Schutz der
Kinder Tempo 30 in einem räumlich (und zeitlich) angemessenen Bereich anordnen zu
können.
Beabsichtigt ist, „30“ im Bereich nördlich Allinger Straße bis nach (nördlich) der Grabenfleck-
straße täglich in der Zeit zwischen 7 Uhr und 19 Uhr einzuführen. Die Engstelle an der Brücke
über den Langwieder Bach, die u.a. als Begründung des der Empfehlung zugrundeliegenden
Bürgerantrags herangezogen wurde, liegt dabei innerhalb der Strecke, in der die Geschwindig-
keit abgesenkt werden soll.
Für die Vornahme weiterer Geschwindigkeitsbeschränkungen in der Altostraße besteht derzeit
keine Rechtsgrundlage.
Zu
Errichtung eines Verkehrszeichens "Vorfahrt gewähren" in der Kronwinkler Straße
Empfehlung Nr. 20-26 / E 02784
der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 22 – Aubing-Lochhausen-Langwied am 27.05.2025
Im Bereich zwischen Kastelburgstraße und Aubing-Ost-Straße ist die Kronwinkler Straße als
verkehrsberuhigter Bereich ausgebaut. Dieser Bereich, oft fälschlich „Spielstraße“ genannt, ist
ein durch ein blaues Schild gekennzeichneter Straßenraum, in dem Fußgänger*innen Vorrang
haben und Fahrzeuge nur mit Schrittgeschwindigkeit (4–7 km/h, max. 10 km/h) fahren dürfen.
Parken ist nur auf gekennzeichneten Flächen erlaubt, und beim Ausfahren gilt bereits kraft
Gesetzes eine Wartepflicht gegenüber dem restlichen Verkehr. Insoweit ist es erlässlich (und
wäre auch gänzlich atypisch), zur Klarstellung der Vorfahrtssituation zusätzlich „Vorfahrt
gewähren“-Schilder aufzustellen.
Zu
Errichtung eines Haltverbots sowie eines Zebrastreifens in der Altostraße im Bereich
des Übergangs Aubinger Tunnel
Empfehlung Nr. 20-26 / E 02787
der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 22 – Aubing-Lochhausen-Langwied am 27.05.2025
Aus Sicht von Polizei und Mobilitätsreferat besteht übereinstimmend kein Erfordernis, den
kurzen Abschnitt der Fahrbahn der Altostraße, der über den Aubinger Tunnel führt, mit
Haltverboten oder einem Zebrastreifen auszustatten.
Anders verhält es sich jedoch im Bereich der Altostraße Ostseite südlich der Verkehrsinsel.
Dort hat sich die verkehrliche Situation nach Auskunft der Polizei nördlich der Hausnummer 70
durch ein verändertes Parkverhalten gewandelt. Da der Kfz-Verkehr in Richtung Norden bei
der Vorbeifahrt an diesen parkenden Fahrzeugen teils erheblich in die Gegenfahrbahn
ausweichen muss, kommt er dabei entgegenkommenden Radfahrenden, die südlich der
Verkehrsinsel – also auf der Westseite in Fahrtrichtung Süd – vom Gehweg herunter auf die
Fahrbahn geleitet werden, vereinz...