Schreiben Referat für Stadtplanung und Bauordnung

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Schreiben Referat für Stadtplanung und Bauordnung vom 16.06.26: Grovestr. 9 - Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6 WE und Tiefgarage (Az. 1.23-2026-7474-42)

Neubau Mehrfamilienhaus Tiefgarage Garage

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  • 26-32 _ T 002491_Schreiben_-_Nachbarklage_30.04.2026.pdf
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=== 26-32 _ T 002491_Schreiben_-_Nachbarklage_30.04.2026.pdf === Gericht: VG München 8. Kammer Entscheidungsdatum: 18.11.2024 i i Planung ef fc Aktenzeichen: ECLI: Dokumenttyp: Quelle: M8K23.327 ECU:DE:VGMUENC:2024:1118.M8K23.327.00 Ur teil • / L J | Hauptabteilung IV Lokalbaukommission ■ I juris Normen: Zitiervorschlag: § 113 Abs 1 S 1 VwGO, Art 6 Abs 1 S 1 BauO BY, Ar t 6 Abs 2 S 1 BauO BY, Ar t 6 Abs 4 S 1 BauO BY, Ar t 6 Abs 4 S 2 BauO BY ... mehr VG München, Ur teil vom 18. November 2024 - M 8 K 23.327 -, juris Nachbarklage gegen Baugenehmigung we gen Abgrabungen und Aufschüttungen Orientierungssatz l.Abgrabungen sind für die Bestimmung des unteren Bezugspunktes zur Ermittlung der Wandhöhe nicht zu berücksichtigen, wenn es sich um genehmigte untergeordnete Ver tiefungen nur vor einem Teil einer Außenwand handelt, die dem Baukörper unmittelbar zugeordnet sind, technisch mit dem Baukörper verbunden sind und der Funktion der angrenzenden Räume dienen, wie z.B. Kellerlichtschächte oder Kellereingangstreppen. (Rn.26) 2. Bei größeren Abgrabungen ist insbesondere zu berücksichtigen, wie weit sie vor die jeweilige Außenwand reichen und ob in einem gewissen Abstand wieder das natürliche Geländeniveau aufgenommen wird. (Rn.26) 3. Bei Aufschüttungen ist zur Bestimmung der Abstandsfläche grundsätzlich auf die natür liche Geländeoberfläche abzustellen. (Rn.28) Sonstiger Orientierungssatz (Erfolgreiche) Nachbarklage; Anfechtung einer Baugenehmigung; Abstandsflächen; Bestim mung der Wandhöhe; unterer Bezugspunkt; Abgrabungen; Aufschüttungen; Geländeoberflä che Diese Entscheidung zitiert Rechtsprechung Vergleiche VG Würzburg 5. Kammer, 9. Mai 2019, W 5 K 17.1187 Vergleiche Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, 27. Juli 1998,14 B 97.157 Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom .... Dezember 2022, Az...., wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. - Seite 1 von 8 - III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Be trags vorläuf ig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt als Nachbar die Aufhebung einer der Beigeladenen erteilten Bauge nehmigung. 2 Er ist (Mit-)Eigentümer des Grundstücks A...Straße 31c, FlNr. 468/13 Gemarkung S... (im Folgenden: Nachbargrundstück), welches mit einem zweigeschossigen Wohngebäude mit Flachdach bebaut ist. An der Südseite des Gebäudes befinden sich - im westlichen Bereich - ein erdgeschossiger Wintergarten, östlich daneben eine vom Wohnhaus über bodentiefe Fenster zugängliche Terrasse sowie im Obergeschoss zwei Balkone. 3 Die unmittelbar südwestlich gelegenen Grundstücke FINrn. 465/4 und 465/7 Gemarkung S... (im Folgenden: Baugrundstück) sind bislang unbebaut. Für das Baugrundstück ist mittels einfachen, übergeleiteten Baulinienplans eine vordere Baugrenze festgesetzt, die in einem Abstand von 5 m parallel zur H...Straße verläuft. Weitere bauplanungsrechtliche Festsetzungen bestehen weder für das Bau- noch für das Nachbargrundstück. 4 Vergleiche zur genehmigten Bebauung des Baugrundstücks sowie zur Situation in des sen Umgebung folgenden Lageplan im Maßstab 1:1000 (nach dem Einscannen mögli cherweise nicht mehr maßstabsgerecht): - Seite 2 von 8 - — // F / 475 z / i / Fiacndacn WH=FH 9,70m I i i i I 471/1 $ 30 468/2 5 WH= 9.50m atteldach/9 VH= 6.00m H= 12,00m / 465/10 1 5 s //. 7 * 465/6 1 0 / 465/9 ) ö ndachg 468/13 / Ws ht 465/8 0, 15/ 7 /3q WH=8 FH- 9, o 4679, • / ", // WH= 6,00m H= 6.80m 465/5 ,/ / > ,7 46: 7 / I 1 -9. 7 / / = 6,0m " • g Om , Wa H= 9,0m ' • t 465 / V/ F. *‘e 86 55,8Dm 9,00m488/3 - / — 4 79 7 o $ I Op / AY / • / / Krüppelve WA1= 3, WH 2= 3 FH= 11,0 488/2 “0, S, ,50m ach / 489/15 Satteldach WH= 3.20m FH= 7,60m 489/23 M, / 7/ // n = 1 5 Auf Antrag vom ... September 2022 (Eingang bei der Beklagten) hin wurde der Beigela denen mit Bescheid der Beklagten vom ... Dezember 2022 eine Baugenehmigung nach Plan-Nr.... für den Neubau eines Mehrfamilienhauses (fünf Wohneinheiten) mit Mansard flachdach erteilt. Der Bescheid enthält Befreiungen wegen Überschreitens der straßen seitigen Baugrenze durch ein Vordach, vier Müllboxen und zwei Lichtschächte. 6 Nach den genehmigten Bauvorlagen ist die Errichtung eines 22,40 m langen und 12,00 m breiten Baukörpers auf dem Baugrundstück vorgesehen. Das Gebäude soll - neben ei nem Untergeschoss - zwei Geschosse (E+l) zuzüglich einem ausgebauten Dachgeschoss mit Mansardf lachdach aufweisen. Auf der Nordostseite soll der bestehende Geländever lauf abgegraben und über eine Außentreppe ein insgesamt 9,18 m breiter und 1,68 m vor die nordöstliche Gebäudeaußenwand tretender Zugang zu dem im Untergeschoss liegenden „Gemeinschaftsraum" geschaffen werden (im Grundriss EG als „Lichtschacht" bezeichnet). Die Belichtung des Gemeinschaftsraums soll über sechs bodentiefe Fenster erfolgen. Die Abgrabung erstreckt sich in nordöstlicher Richtung nicht bis zur gemeinsa men Grundstücksgrenze mit dem Kläger, sondern weist, wie dargestellt, eine Tiefe von - Seite 3 von 8 - 1,68 m auf. Beginnend mit der Absturzsicherung der Kelleraußentreppe fällt das Gelände zum Nachbargrundstück um 35 cm ab. Insoweit wird das bisher bestehende Geländeni veau aufgeschüttet (vgl. Schnitt A-A). Die Dachneigung des Mansardflachdachs soll 70 Grad betragen; auf der Westseite der Dachgeschossebene bef inden sich Dacheinschnit te für Balkone, ansonsten - auf allen Gebäudeseiten - Dachliegefenster. Auf dem flachen Abschluss des Daches sollen Photovoltaik-Module installiert werden. Auf der West- und Ostseite des Bauvorhabens ist im Obergeschoss jeweils ein 5 m breiter und 1,5 m tiefer Balkon vorgesehen. 7 In den Behördenakten finden sich Nachbaranschreiben, datiert auf den .... Dezember 2022, in denen ausgeführt wird, dass die Adressaten - darunter auch der Kläger - in der Anlage eine Nachbarausfertigung der Baugenehmigung zu ihrer Kenntnis erhielten und auf die Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen werde. Zustellungsnachweise sind in der Behördenakte nicht enthalten. 8 Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2023, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten gegen den Bescheid Klage zum Verwal tungsgericht München erheben und beantragt: 9 Der Bescheid der Beklagten vom ....12.2022, Az.:.... dem Kläger zugestellt am ....12.2022, wird aufgehoben. 10 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger werde durch die erteil te Baugenehmigung in seinem Anspruch auf nachbarliche Rücksichtnahme verletzt. Vor liegend sei ausnahmsweise von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung und Besonnung auszugehen. Es entstehe auf etwa 12 m Länge eine Riegel wirkung. Die Wandhöhe und das hochaufragende, steil stehende Mansarddach des ge nehmigten Gebäudes führten voraussichtlich im wertvollen Südbereich des klägerischen Grundstücks zu einem nahezu völligen Entzug direkter Besonnung, insbesondere im Win ter, v.a. mit Blick auf den südlich auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Wintergar ten. Der Kläger habe mit dem Bau eines solchen Gebäudes auch nicht rechnen müssen - die Gebäude in der näheren Umgebung mit mehr als zwei Geschossen wiesen überwie gend Satteldächer oder ein kleineres Obergeschoss auf. Darüber hinaus sei infolge des vor der nördlichen Außenwand des Bauvorhabens gelegenen Lichthofs die nach Art. 6 Bayerische Bauordnung einzuhaltende Abstandsfläche nicht eingehalten. Der Lichthof mit einer Breite von 9,18 m und einer Tiefe von 1,68 m vor der Außenwand stelle eine nicht mehr untergeordnete Abgrabung dar und diene dazu, den anliegenden Gemein schaftsraum zu belichten und dessen Nutzung als Aufenthaltsraum zu ermöglichen. Rich tiger Bezugspunkt zur Ermittlung der Wandhöhe bei der Bestimmung der Abstandsflä chentiefe sei infolge der Abgrabung nicht mehr die natürliche Geländeoberfläche, son dern das durch die Abgrabung bzw. den Lichthof geschaffene, niedrigere Geländeniveau. Aufgrund des Abstandes zur gemeinsamen Grundstücksgrenze von nur 3,50 m könne die sich hieraus ergebende notwendige Abstandsfläche nicht eingehalten werden. 11 Die Beklagte beantragt 12 Klageabweisung. 13 Anhaltspunkte dafür, dass die Baugenehmigung Rechte des Klägers verletze, seien nicht ersichtlich. - Seite 4 von 8 - 14 Die Beigeladene stellt am Ende der mündlichen Verhandlung keinen Antrag, führte durch ihren Prozessbevollmächtigten jedoch aus, das Maß der baulichen Nutzung sei nicht drittschützend und das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Die erforderlichen Ab standsflächen seien eingehalten. Insbesondere könne das Vorhaben für die nach Norden fallende Abstandsf läche das Schmalseitenprivileg in Anspruch nehmen. Wandhöhe und Abstandsf lächentiefe seien in den genehmigten Planunterlagen richtig berechnet. Der nach Norden vorgelagerte Lichtschacht bleibe als unterirdisches Bauteil außer Betracht und habe weder für die Ermittlung der Wandhöhe noch für die Mindestabstandsf lächen tiefe von 3 m eine rechtliche Bedeutung. Dies bestätigten auch die in der Klagebegrün dung zitierten Verwaltungs- bzw. obergerichtlichen Entscheidungen. 15 Das Gericht hat am 18. November 2024 Beweis durch Augenscheinseinnahme erhoben und eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Auf die Protokolle des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung wird verwiesen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, das schrif tsätzliche Vorbrin gen der Beteiligten sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 I. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom .... Dezem ber 2022 (Plan-Nr....) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zu mindest auch auf der Verletzung einer Vorschrif t beruht, die dem Schutz des Nachbars zu dienen bestimmt ist und die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen war (BayVGH, B.v. 24.3.2009-14 CS 08.3017 - juris Rn. 20; B.v. 22.1.2020- 15 ZB 18.2547 -juris Rn. 4 m.w.N.). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen öffentlich-rechtli che Vorschrif ten verstößt, denen kein drittschützender Charakter zukommt. Im gerichtli chen Verfahren f indet keine umfassende Rechtskontrolle statt; die gerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob die angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn schützen de Vorschrif ten verletzt. 19 Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt vorliegend gegen das auch dem Schutz des Klägers dienende Abstandsf lächenrecht. 20 Gem. Art. 6 Abs. 1 Satzl BayBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstands f lächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Abstandsf lächen müssen auf dem Baugrundstück selbst liegen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO). In - wie hier - Gemeinden mit mehr als 250.000 Einwohnern beträgt die Tiefe der Abstandsf läche außerhalb von Ge werbe-, Kern- und Industriegebieten sowie festgesetzten urbanen Gebieten 1 H (Art. 6 Abs. 4 Satz 5 BayBO), mindestens jedoch 3 m (Art. 6 Abs. 5a Satz 1 BayBO). Vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügen in diesen Fällen 0,5 H, min destens jedoch 3 m, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden Art. 6 Ab- s. 5a Satz 1 BayBO beachtet (Art. 6 Abs. 5a Satz 2 BayBO). 21 Bei der Berechnung der Abstandsflächentiefe für die nordöstliche Außenwand des streit gegenständlichen Vorhabens ist zwar nicht das durch die Abgrabung geschaffene Ge ländeniveau heranzuziehen; allerdings wurde dort hinsichtlich des unteren Bezugspunk- - Seite 5 von 8 - tes der zu ermittelnden Wandhöhe unzutreffend auf eine durch Aufschüttung veränderte Geländeoberfläche - und nicht auf das vorhandene, natürliche Gelände - abgestellt (sie he nachstehend 1.). Dies hat zur Folge, dass die durch die nordöstliche Gebäudeaußen wand ausgelöste Abstandsfläche nicht auf dem Baugrundstück selbst eingehalten wird (siehe nachfolgend 2.). 22 1. Die für die Beme...

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Bezirksausschuss 23 - Allach-Untermenzing

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