Schreiben Referat für Stadtplanung und Bauordnung vom 16.06.26: Grovestr. 9 - Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6 WE und Tiefgarage (Az. 1.23-2026-7474-42)
=== 26-32 _ T 002491_Schreiben_-_Nachbarklage_30.04.2026.pdf ===
Gericht: VG München 8. Kammer
Entscheidungsdatum: 18.11.2024
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i Planung ef fc
Aktenzeichen:
ECLI:
Dokumenttyp:
Quelle:
M8K23.327
ECU:DE:VGMUENC:2024:1118.M8K23.327.00
Ur
teil
• / L
J |
Hauptabteilung IV
Lokalbaukommission ■
I
juris
Normen:
Zitiervorschlag:
§ 113 Abs 1 S 1 VwGO, Art 6 Abs 1 S 1 BauO BY, Ar
t 6 Abs 2 S 1 BauO BY,
Ar
t 6 Abs 4 S 1 BauO BY, Ar
t 6 Abs 4 S 2 BauO BY ... mehr
VG München, Ur
teil vom 18. November 2024 - M 8 K 23.327 -, juris
Nachbarklage gegen Baugenehmigung we
gen Abgrabungen und Aufschüttungen
Orientierungssatz
l.Abgrabungen sind für die Bestimmung des unteren Bezugspunktes zur Ermittlung der
Wandhöhe nicht zu berücksichtigen, wenn es sich um genehmigte untergeordnete Ver
tiefungen nur vor einem Teil einer Außenwand handelt, die dem Baukörper unmittelbar
zugeordnet sind, technisch mit dem Baukörper verbunden sind und der Funktion der
angrenzenden Räume dienen, wie z.B. Kellerlichtschächte oder Kellereingangstreppen.
(Rn.26)
2. Bei größeren Abgrabungen ist insbesondere zu berücksichtigen, wie weit sie
vor die jeweilige Außenwand reichen und ob in einem gewissen Abstand wieder
das natürliche Geländeniveau aufgenommen wird. (Rn.26)
3. Bei Aufschüttungen ist zur Bestimmung der Abstandsfläche grundsätzlich auf die natür
liche Geländeoberfläche abzustellen. (Rn.28)
Sonstiger Orientierungssatz
(Erfolgreiche) Nachbarklage; Anfechtung einer Baugenehmigung; Abstandsflächen; Bestim
mung der Wandhöhe; unterer Bezugspunkt; Abgrabungen; Aufschüttungen; Geländeoberflä
che
Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung
Vergleiche VG Würzburg 5. Kammer, 9. Mai 2019, W 5 K 17.1187
Vergleiche Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, 27. Juli 1998,14 B 97.157
Tenor
I. Der Bescheid der Beklagten vom .... Dezember 2022, Az...., wird aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
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III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Be
trags vorläuf
ig vollstreckbar.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt als Nachbar die Aufhebung einer der Beigeladenen erteilten Bauge
nehmigung.
2 Er ist (Mit-)Eigentümer des Grundstücks A...Straße 31c, FlNr. 468/13 Gemarkung S... (im
Folgenden: Nachbargrundstück), welches mit einem zweigeschossigen Wohngebäude
mit Flachdach bebaut ist. An der Südseite des Gebäudes befinden sich - im westlichen
Bereich - ein erdgeschossiger Wintergarten, östlich daneben eine vom Wohnhaus über
bodentiefe Fenster zugängliche Terrasse sowie im Obergeschoss zwei Balkone.
3 Die unmittelbar südwestlich gelegenen Grundstücke FINrn. 465/4 und 465/7 Gemarkung
S... (im Folgenden: Baugrundstück) sind bislang unbebaut. Für das Baugrundstück ist
mittels einfachen, übergeleiteten Baulinienplans eine vordere Baugrenze festgesetzt, die
in einem Abstand von 5 m parallel zur H...Straße verläuft. Weitere bauplanungsrechtliche
Festsetzungen bestehen weder für das Bau- noch für das Nachbargrundstück.
4 Vergleiche zur genehmigten Bebauung des Baugrundstücks sowie zur Situation in des
sen Umgebung folgenden Lageplan im Maßstab 1:1000 (nach dem Einscannen mögli
cherweise nicht mehr maßstabsgerecht):
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5 Auf Antrag vom ... September 2022 (Eingang bei der Beklagten) hin wurde der Beigela
denen mit Bescheid der Beklagten vom ... Dezember 2022 eine Baugenehmigung nach
Plan-Nr.... für den Neubau eines Mehrfamilienhauses (fünf Wohneinheiten) mit Mansard
flachdach erteilt. Der Bescheid enthält Befreiungen wegen Überschreitens der straßen
seitigen Baugrenze durch ein Vordach, vier Müllboxen und zwei Lichtschächte.
6 Nach den genehmigten Bauvorlagen ist die Errichtung eines 22,40 m langen und 12,00
m breiten Baukörpers auf dem Baugrundstück vorgesehen. Das Gebäude soll - neben ei
nem Untergeschoss - zwei Geschosse (E+l) zuzüglich einem ausgebauten Dachgeschoss
mit Mansardf
lachdach aufweisen. Auf der Nordostseite soll der bestehende Geländever
lauf abgegraben und über eine Außentreppe ein insgesamt 9,18 m breiter und 1,68 m
vor die nordöstliche Gebäudeaußenwand tretender Zugang zu dem im Untergeschoss
liegenden „Gemeinschaftsraum" geschaffen werden (im Grundriss EG als „Lichtschacht"
bezeichnet). Die Belichtung des Gemeinschaftsraums soll über sechs bodentiefe Fenster
erfolgen. Die Abgrabung erstreckt sich in nordöstlicher Richtung nicht bis zur gemeinsa
men Grundstücksgrenze mit dem Kläger, sondern weist, wie dargestellt, eine Tiefe von
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1,68 m auf. Beginnend mit der Absturzsicherung der Kelleraußentreppe fällt das Gelände
zum Nachbargrundstück um 35 cm ab. Insoweit wird das bisher bestehende Geländeni
veau aufgeschüttet (vgl. Schnitt A-A). Die Dachneigung des Mansardflachdachs soll 70
Grad betragen; auf der Westseite der Dachgeschossebene bef
inden sich Dacheinschnit
te für Balkone, ansonsten - auf allen Gebäudeseiten - Dachliegefenster. Auf dem flachen
Abschluss des Daches sollen Photovoltaik-Module installiert werden. Auf der West- und
Ostseite des Bauvorhabens ist im Obergeschoss jeweils ein 5 m breiter und 1,5 m tiefer
Balkon vorgesehen.
7 In den Behördenakten finden sich Nachbaranschreiben, datiert auf den .... Dezember
2022, in denen ausgeführt wird, dass die Adressaten - darunter auch der Kläger - in der
Anlage eine Nachbarausfertigung der Baugenehmigung zu ihrer Kenntnis erhielten und
auf die Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen werde. Zustellungsnachweise sind in der
Behördenakte nicht enthalten.
8 Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2023, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, ließ der
Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten gegen den Bescheid Klage zum Verwal
tungsgericht München erheben und beantragt:
9 Der Bescheid der Beklagten vom ....12.2022, Az.:.... dem Kläger zugestellt
am ....12.2022, wird aufgehoben.
10 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger werde durch die erteil
te Baugenehmigung in seinem Anspruch auf nachbarliche Rücksichtnahme verletzt. Vor
liegend sei ausnahmsweise von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Belichtung,
Belüftung und Besonnung auszugehen. Es entstehe auf etwa 12 m Länge eine Riegel
wirkung. Die Wandhöhe und das hochaufragende, steil stehende Mansarddach des ge
nehmigten Gebäudes führten voraussichtlich im wertvollen Südbereich des klägerischen
Grundstücks zu einem nahezu völligen Entzug direkter Besonnung, insbesondere im Win
ter, v.a. mit Blick auf den südlich auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Wintergar
ten. Der Kläger habe mit dem Bau eines solchen Gebäudes auch nicht rechnen müssen
- die Gebäude in der näheren Umgebung mit mehr als zwei Geschossen wiesen überwie
gend Satteldächer oder ein kleineres Obergeschoss auf. Darüber hinaus sei infolge des
vor der nördlichen Außenwand des Bauvorhabens gelegenen Lichthofs die nach Art. 6
Bayerische Bauordnung einzuhaltende Abstandsfläche nicht eingehalten. Der Lichthof
mit einer Breite von 9,18 m und einer Tiefe von 1,68 m vor der Außenwand stelle eine
nicht mehr untergeordnete Abgrabung dar und diene dazu, den anliegenden Gemein
schaftsraum zu belichten und dessen Nutzung als Aufenthaltsraum zu ermöglichen. Rich
tiger Bezugspunkt zur Ermittlung der Wandhöhe bei der Bestimmung der Abstandsflä
chentiefe sei infolge der Abgrabung nicht mehr die natürliche Geländeoberfläche, son
dern das durch die Abgrabung bzw. den Lichthof geschaffene, niedrigere Geländeniveau.
Aufgrund des Abstandes zur gemeinsamen Grundstücksgrenze von nur 3,50 m könne die
sich hieraus ergebende notwendige Abstandsfläche nicht eingehalten werden.
11 Die Beklagte beantragt
12 Klageabweisung.
13 Anhaltspunkte dafür, dass die Baugenehmigung Rechte des Klägers verletze, seien nicht
ersichtlich.
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14 Die Beigeladene stellt am Ende der mündlichen Verhandlung keinen Antrag, führte durch
ihren Prozessbevollmächtigten jedoch aus, das Maß der baulichen Nutzung sei nicht
drittschützend und das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Die erforderlichen Ab
standsflächen seien eingehalten. Insbesondere könne das Vorhaben für die nach Norden
fallende Abstandsf
läche das Schmalseitenprivileg in Anspruch nehmen. Wandhöhe und
Abstandsf
lächentiefe seien in den genehmigten Planunterlagen richtig berechnet. Der
nach Norden vorgelagerte Lichtschacht bleibe als unterirdisches Bauteil außer Betracht
und habe weder für die Ermittlung der Wandhöhe noch für die Mindestabstandsf
lächen
tiefe von 3 m eine rechtliche Bedeutung. Dies bestätigten auch die in der Klagebegrün
dung zitierten Verwaltungs- bzw. obergerichtlichen Entscheidungen.
15 Das Gericht hat am 18. November 2024 Beweis durch Augenscheinseinnahme erhoben
und eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Auf die Protokolle des Augenscheins und
der mündlichen Verhandlung wird verwiesen.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, das schrif
tsätzliche Vorbrin
gen der Beteiligten sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
17 I. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom .... Dezem
ber 2022 (Plan-Nr....) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung hat nur dann Aussicht
auf Erfolg, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zu
mindest auch auf der Verletzung einer Vorschrif
t beruht, die dem Schutz des Nachbars
zu dienen bestimmt ist und die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen war (BayVGH,
B.v. 24.3.2009-14 CS 08.3017 - juris Rn. 20; B.v. 22.1.2020- 15 ZB 18.2547 -juris Rn.
4 m.w.N.). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen öffentlich-rechtli
che Vorschrif
ten verstößt, denen kein drittschützender Charakter zukommt. Im gerichtli
chen Verfahren f
indet keine umfassende Rechtskontrolle statt; die gerichtliche Prüfung
beschränkt sich darauf, ob die angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn schützen
de Vorschrif
ten verletzt.
19 Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt vorliegend gegen das auch dem
Schutz des Klägers dienende Abstandsf
lächenrecht.
20 Gem. Art. 6 Abs. 1 Satzl BayBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstands
f
lächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Abstandsf
lächen müssen auf dem
Baugrundstück selbst liegen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO). In - wie hier - Gemeinden mit
mehr als 250.000 Einwohnern beträgt die Tiefe der Abstandsf
läche außerhalb von Ge
werbe-, Kern- und Industriegebieten sowie festgesetzten urbanen Gebieten 1 H (Art. 6
Abs. 4 Satz 5 BayBO), mindestens jedoch 3 m (Art. 6 Abs. 5a Satz 1 BayBO). Vor bis zu
zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügen in diesen Fällen 0,5 H, min
destens jedoch 3 m, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden Art. 6 Ab-
s. 5a Satz 1 BayBO beachtet (Art. 6 Abs. 5a Satz 2 BayBO).
21 Bei der Berechnung der Abstandsflächentiefe für die nordöstliche Außenwand des streit
gegenständlichen Vorhabens ist zwar nicht das durch die Abgrabung geschaffene Ge
ländeniveau heranzuziehen; allerdings wurde dort hinsichtlich des unteren Bezugspunk-
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tes der zu ermittelnden Wandhöhe unzutreffend auf eine durch Aufschüttung veränderte
Geländeoberfläche - und nicht auf das vorhandene, natürliche Gelände - abgestellt (sie
he nachstehend 1.). Dies hat zur Folge, dass die durch die nordöstliche Gebäudeaußen
wand ausgelöste Abstandsfläche nicht auf dem Baugrundstück selbst eingehalten wird
(siehe nachfolgend 2.).
22 1. Die für die Beme...