=== 20-26 _ V 19650_V 19650 Anlieger frei fuer Wohnviertel BE.pdf ===
[
LHM-Schutzbedarf:
2
]
Telefon: 0 233-39991 Mobilitätsreferat
Daueranordnungen
MOR-GB2.211
[ LHM-Schutzbedarf: 2 ]
Verbot Einfahrt und Anlieger frei für Wohnviertel östlich der Bahn zwischen
Hochlandstraße und Dülferstraße
Empfehlung Nr. 20-26 / E 03185
der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 24 - Feldmoching-Hasenbergl am 19.11.2025
Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 19650
Anlage: BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03185
Beschluss des Bezirksausschusses des 24. Stadtbezirkes Feldmoching-Hasenbergl
vom 21.04.2026
Öffentliche Sitzung
I. Vortrag des Referenten
Die Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 24 - Feldmoching-Hasenbergl hat am 19.11.2025
die Empfehlung Nr. 20-26 / E 03185 beschlossen. Sie zielt – genau wie die Empfehlung
Nr. 20-26 / E 02437 (Sitzungsvorlage 20-26 / V 17242) aus dem vergangenen Jahr – darauf
ab, das gesamte Gebiet [= eine Wohngegend], das sich zwischen Bahnlinie, Feldmochinger
Anger, Dülferstraße und Hochlandstraße befindet, für Nichtanlieger durch Beschilderung zu
sperren, um dadurch die Nutzung durch Fremdparker zu unterbinden.
Die Empfehlung betrifft einen Vorgang der nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung
(GO) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 23 der Geschäftsordnung des Stadtrates zu den
laufenden Angelegenheiten zu zählen ist. Da es sich um eine Empfehlung einer
Bürgerversammlung handelt, die in ihrer Bedeutung auf den Stadtbezirk beschränkt ist, muss
diese nach Art. 18 Abs. 5 Satz 1 GO i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 Bürger- und
Einwohnerversammlungssatzung vom Stadtrat bzw. Bezirksausschuss und gemäß § 9 Abs. 4
der Bezirksausschuss-Satzung (BA-Satzung) vom zuständigen Bezirksausschuss behandelt
werden, zu dessen Information Folgendes auszuführen ist:
Für Eingriffe in den fließenden Verkehr wie Durchfahrtsperren bzw. Sperren mit "Anlieger frei"
ist nach § 45 Abs. 9 Straßenverkehrsordnung (StVO) eine Gefährdung erforderlich, die
erheblich über das in einer Großstadt übliche Maß hinausgeht. Eine Sperre für
Nichtanlieger*innen allein zum Zweck der Fernhaltung von „Fremdparkern“ ist dagegen
rechtlich unzulässig.
Für eine Gefährdung im Sinne des § 45 Abs. 9 StVO gibt es für das genannte Gebiet jedoch
keine Anhaltspunkte. Es mag zutreffend sein, dass durch den erhöhten Parkdruck im Bereich
Hasenbergl Parkplatzsuchende auch auf das Gebiet westlich des Feldmochinger Angers
ausweichen, wovon insbesondere die Johann-Emmer-Straße und die Herbergstraße betroffen
sind. Es gab jedoch 2025 nur wenige Beschwerden bzw. Gefährdungen, die ein Eingreifen der
Polizei erforderten, wie die Missachtung des 5-m-Bereiches an Kreuzungen o.Ä.
Sowohl die Beschwerden als auch die Polizeieinsätze bewegten sich im unteren Bereich.
Ansonsten ging von den geparkten Fahrzeugen keine Gefährdung aus.
Grundsätzlich darf jedes zugelassene und versicherte Fahrzeug auf jedem Straßenrand-
parkplatz – so weit nicht durch Beschilderung anderweitig geregelt – abgestellt werden. Dass
dabei in der Nähe von U- und/oder S-Bahnstationen in Randlage auch Pendler*innen,
Urlaubsreisende oder Besucher*innen von Großveranstaltungen den Parkraum in den
umliegenden (Wohn)Gebieten nutzen, ist zwar für die Anwohner*innen häufig ein Ärgernis,
begründet aber für sich genommen noch keinen Anspruch auf weitere Maßnahmen.
Eine Regelung im Sinn der Intention des Antrags wäre rechtlich grundsätzlich nur im Wege der
Einführung eines Parklizenzgebietes möglich, für das aktuell aber die Mindestvoraussetzungen
nicht gegeben sein dürften. Entsprechende Planungen bestehen insofern derzeit nicht.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Begriff "Anlieger*innen" einen äußerst großen
Personenkreis bezeichnet. Anlieger*innen sind nämlich nicht nur Bewohner*innen von
Häusern und Wohnungen in den entsprechenden Straßen, sondern auch Besucher*innen
dieser Bewohner*innen, Lieferant*innen, Paketdienste, Entsorgungsdienste, Inhaber*innen
und Mitarbeiter*innen von Geschäften, Büros, Praxen, Kanzleien, deren Kund*innen,
Patient*innen oder Mandant*innen usw. Als Anlieger*innen gelten sogar noch Personen, die
Besucher*innen von Anwohnenden mit dem Auto abholen.
Angesichts der Diversität und großen Anzahl der dann immer noch Zufahrts- und Durchfahrts-
berechtigten wäre die Anordnung eines Durchfahrtsverbotes in der Praxis nicht überwachbar
und damit erfahrungsgemäß in der Wirkung mindestens stark eingeschränkt.
Alles in allem sieht das Mobilitätsreferat für eine Sperre des genannten Gebietes mit "Anlieger
frei" im Einvernehmen mit der Polizei unverändert weder eine Rechtsgrundlage noch eine
Durchsetzungsmöglichkeit.
Der Empfehlung Nr. 20-26 / E 03185 der Bürgerversammlung des 24. Stadtbezirkes
Feldmoching-Hasenbergl vom 19.11.2025 kann nach Maßgabe der vorstehenden
Ausführungen nicht entsprochen werden.
Dem Korreferenten des Mobilitätsreferates, Herrn Stadtrat Schuster, und dem zuständigen
Verwaltungsbeirat des Mobilitätsreferates, Geschäftsbereich Verkehrs- und
Bezirksmanagement, Herrn Stadtrat Hammer, ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet
worden.
II. Antrag des Referenten
Ich beantrage Folgendes:
1. Von der Sachbehandlung als einem Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 22 GeschO)
wird mit folgendem Ergebnis Kenntnis genommen:
Gegenwärtig fehlt es an einer Rechtsgrundlage, das Gebiet, das sich zwischen
Bahnlinie, Feldmochinger Anger, Dülferstraße und Hochlandstraße befindet, für
Nichtanlieger*innen zu sperren, um dadurch die Nutzung durch Fremdparker zu
unterbinden.
2. Die Empfehlung Nr. 20-26 / E 03185 der Bürgerversammlung des 24. Stadtbezirkes
Feldmoching-Hasenbergl am 19.11.2025 ist damit gemäß Art. 18 Abs. 5 der
Gemeindeordnung behandelt.
III. Beschluss
nach Antrag
Der Bezirksausschuss des 24. Stadtbezirkes Feldmoching-Hasenbergl der Landeshauptstadt
München
Der Vorsitzende Der Referent
Herr Dr. Goßmann Georg Dunkel
Berufsmäßiger Stadtrat
IV. WV Mobilitätsreferat – GL5
zur weiteren Veranlassung
Die Übereinstimmung des vorstehenden Abdrucks mit dem Original wird bestätigt.
An das Direktorium – BA-Geschäftsstelle Nord
An D-II-V / Stadtratsprotokolle
Polizeipräsidium München - Abt. E 4
mit der Bitte um Kenntnisnahme.
V. An das Direktorium – HA II/BA
Der Beschluss des BA 24 - Feldmoching-Hasenbergl kann vollzogen werden.
Der Beschluss des BA 24 - Feldmoching-Hasenbergl kann/soll aus
rechtlichen/tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden, ein Entscheidungsspielraum
besteht/besteht nicht (Begründung siehe Beiblatt).
Der Beschluss des BA 24 - Feldmoching-Hasenbergl ist rechtswidrig (Begründung
siehe Beiblatt).
VI. Über MOR-GL5
zurück zum MOR-GB2.211
zur weiteren Veranlassung
=== 20-26 _ V 19650_V 19650 Anlieger frei fuer Wohnviertel A.pdf ===
Betreff
Verbot der Einfahrt - Anlieger frei für Wohnviertel östlich der Bahn
Das Viertel östlich der Bahnlinie bis zum Feldmochinger Anger, im Süden durch
die Dülferstraße, im Norden durch die Hochlandstraße begrenzt, ist eine reine
Wohngegend. Alle Straßen sind lediglich über die Dülferstraße anfahrbar, die
einzige weiter führende Straße, die Raheinstraße, ist schon jetzt ab der
Hochlandstraße für Durchgangsverkehr gesperrt und nur für Anlieger
freigegeben. Unser Wohnviertel wird aber zunehmend als Parkplatz von
Ortsfremden, Handwerkern und Urlaubern missbraucht, über Nacht und ab
Freitag Nachmittag bis Montag früh sind die Straßen mit Kleinbussen und
Kastenwägen von Handwerkern zugeparkt, die mit Klapprädern und e-Scootern
zum Hasenbergl weiter fahren, sowie Urlaubern, die ihr Fahrzeug kostenlos
abstellen und mit der S-Bahn zum Flughafen fahren. An manchen Abenden
finden wir nun selbst keinen Parkplatz mehr! Ich beantrage an allen
Zufahrtsstraßen zu unserem Viertel die Beschilderung "Durchfahrt verboten -
Anlieger frei" zur Linderung unserer Parkplatznot.
Antrag zum Themengebiet Verkehr
Anlage
=== B 24_VG 21.04.2026 oeff. 2. 8..pdf ===
Datum: 22.04.2026
Telefon: 089 233-728562
E-Mail: bag-nord.dir@muenchen.de
Direktorium
HA II / BA
BA-Geschäftsstelle Nord
An das Mobilitätsreferat
(E) Verbot Einfahrt und Anlieger frei für Wohnviertel östlich der Bahn zwischen
Hochlandstraße und Dülferstraße
BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03185 der Bürgerversammlung des 24. Stadtbezirkes
Feldmoching vom 19.11.2025
Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 19650
Abstimmungsergebnis
zur o.g. Sitzungsvorlage aus der Sitzung des
BA 24 - Feldmoching-Hasenbergl
vom 21. April 2026
☒ Zustimmung einstimmig
☐ Zustimmung mehrheitlich
☐ Ablehnung einstimmig (Begründung siehe unten)
☐ Ablehnung mehrheitlich (Begründung siehe unten)
Maßgaben / sonstige Hinweise:
Begründung der Ablehnung:
=== 20-26 _ E 03185_E 03185 Anlieger frei Hochlandstr Dülferstr.pdf ===
Betreff
Verbot der Einfahrt - Anlieger frei für Wohnviertel östlich der Bahn
Das Viertel östlich der Bahnlinie bis zum Feldmochinger Anger, im Süden durch
die Dülferstraße, im Norden durch die Hochlandstraße begrenzt, ist eine reine
Wohngegend. Alle Straßen sind lediglich über die Dülferstraße anfahrbar, die
einzige weiter führende Straße, die Raheinstraße, ist schon jetzt ab der
Hochlandstraße für Durchgangsverkehr gesperrt und nur für Anlieger
freigegeben. Unser Wohnviertel wird aber zunehmend als Parkplatz von
Ortsfremden, Handwerkern und Urlaubern missbraucht, über Nacht und ab
Freitag Nachmittag bis Montag früh sind die Straßen mit Kleinbussen und
Kastenwägen von Handwerkern zugeparkt, die mit Klapprädern und e-Scootern
zum Hasenbergl weiter fahren, sowie Urlaubern, die ihr Fahrzeug kostenlos
abstellen und mit der S-Bahn zum Flughafen fahren. An manchen Abenden
finden wir nun selbst keinen Parkplatz mehr! Ich beantrage an allen
Zufahrtsstraßen zu unserem Viertel die Beschilderung "Durchfahrt verboten -
Anlieger frei" zur Linderung unserer Parkplatznot.
Antrag zum Themengebiet Verkehr