=== 20-26 _ B 08513_B 08513 Anfrage zur Niederschlagswasserfreistellungsverordnung.pdf ===
Bündnis 90/Die Grünen
im Bezirksausschuss 24
04.12.2025
Nachfrage zum Schreiben des Referats für Stadtplanung und Bauordnung vom
28.10.2025 an den BA 24 (Az: 0262-5.1-2025-12437-42)
In dem oben genannten Schreiben teilt das Referat für Stadtplanung und Bauordnung mit,
dass die Vorgaben der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) durch den
Bauherren bzw. die Bauherrin eigenverantwortlich einzuhalten sind und das Referat keine
Möglichkeit sieht, die Niederschlagsentwässerung im Baugenehmigungsverfahren
standardmäßig aufzugreifen. Als Rechtsrahmen für die Prüfung der Einleitung des
Niederschlagswasser diene die Entwässerungssatzung der Landeshauptstadt München,
deren Hauptziel die Aufrechterhaltung des Kanalisationssystems ist. Somit ist nur
die Versickerung des Niederschlagswassers auf dem eigenen Grundstück nachzuweisen
um auszuschließen, dass das Niederschlagswasser in die städtische Kanalisation
eingeleitet wird.
Nach NWFreiV ist eine Versickerung des gesammelten Niederschlagswassers nur dann
genehmigungsfrei, wenn dieses in Versickerungsanlagen flächenhaft über eine geeignete
Oberbodenschicht in das Grundwasser eingeleitet wird. Eine Versickerung über andere
Versickerungsanlagen, insbesondere über Rigolen, Sickerrohre oder -schächte ist nur
zulässig, wenn eine flächenhafte Versickerung nach Abs. 1 nicht möglich ist und das zu
versickernde Niederschlagswasser vorgereinigt wurde. Folglich bedarf eine Versickerung
über Rigolen, Sickerrohre oder -schächte ohne Vorreinigung einer wasserrechtlichen
Genehmigung.
Diese Vorgaben dienen dazu, dass das Grundwasser vor einem Eintrag von ubiquitär
vorhanden Schadstoffen (z.B. Mikroplastik, Reifenabrieb, Schwermetalle) über das
gesammelte Niederschlagswasser geschützt wird. Im 24. Stadtbezirk wird das
Grundwasser von ansässigen landwirtschaftlichen Betrieben zum Bewässern von Feldern
genutzt, auf denen Lebensmittel produziert werden. Ein Schutz des Grundwassers vor
einem Schadstoffeintrag ist somit umso wichtiger.
Die Genehmigung eines Bauantrags erfolgt u.a. mit der Freigabe des Freiflächengestal-
tungsplans. Aus diesem ist ersichtlich, ob eine flächenhafte Versickerung des gesammel-
ten Niederschlagswassers über eine geeignete Oberbodenschicht geplant ist. Folglich
stellt sich die Frage, ob bei der Genehmigungspflicht, die von der NWFreiV für eine nicht
flächenhaften Versickerung des gesammelten Niederschlagswassers ohne Vorreinigung
gefordert wird, eine Freigabe des Freiflächengestaltungsplans erteilt werden kann, wenn
aus diesem keine flächenhafte Versickerung des gesammelten Niederschlagswassers
über eine geeignete Oberbodenschicht ersichtlich ist.
Der BA 24 bittet das Referat für Stadtplanung und Bauordnung der Landeshauptstadt
München und das Wasserwirtschaftsamt München diesbezüglich um Auskunft.
Jutta Binder, Uta Lichius, Birgit Trautner, Gottfried Klocke, Hans Kübler
=== 20-26 _ B 08513_BA 08513 AS.pdf ===
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Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Datum
06.05.2026
Anfrage zur Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWfreiV)
BA-Antrags-Nr. 20-26 / 08513 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 24 Feldmoching-
Hasenbergl vom 16.12.2025
Aktenzeichen: 0262-5.1-2025-21913-42
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Angelegenheit betrifft eine laufende Angelegenheit der Verwaltung, für die der
Oberbürgermeister zuständig ist. Die Beantwortung erfolgt daher mit diesem Schreiben.
Die Nachfrage vom 04.12.2025 bezieht sich auf das Antwortschreiben der Lokalbaukommission
vom 28.10.2025. Wie bereits in diesem Schreiben ausgeführt, umfasst das landesgesetzlich
definierte Prüfprogramm des Baugenehmigungsverfahrens die
Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) nicht.
Die Freigabe eines Freiflächengestaltungsplans im Baugenehmigungsverfahren setzt daher
nicht voraus, dass aus diesem eine flächenhafte Versickerung des Niederschlagswassers über
eine geeignete Oberbodenschicht ersichtlich ist. Ob die konkrete
Niederschlagswasserbeseitigung erlaubnisfrei nach der NWFreiV zulässig ist oder einer
wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf, ist außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens in den
hierfür vorgesehenen wasserrechtlichen bzw. entwässerungsrechtlichen Verfahren zu
beurteilen.
Die Münchner Stadtentwässerung teilt dazu mit, dass gemäß NWFreiV nicht grundsätzlich eine
Genehmigungspflicht besteht, wenn das Niederschlagswasser nicht über eine geeignete
Oberbodenschicht versickert werden kann. Die in der NWFreiV genannten anzuwendenden
Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das
Grundwasser (TRENGW) ermöglichen auch die unterirdische Versickerung mit geeigneter
Vorreinigung.
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Zudem müssen auch die Qualität des anfallenden Niederschlagswassers sowie die
Untergrundverhältnisse (Altlastverdacht) berücksichtigt werden. Nach der NWFreiV darf nur
gering verschmutztes Niederschlagswasser in unbelasteten Gebieten ohne Erlaubnis versickert
werden. Die Größe der Anlage ist dabei auf eine angeschlossene Fläche von 1000 m² begrenzt.
Da durch die NWFreiV die Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser von gering
verunreinigten Flächen über eine geeignete Oberbodenschicht oder bei zu geringem
Platzangebot mit einer ausreichenden Behandlungsmaßnahme in den Untergrund erlaubnisfrei
gestellt wurde, ist durch den Betreiber der Anlage kein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zu
stellen, sofern er die Kriterien der NWFreiV erfüllt. Die Genehmigungsbehörde für die NWFreiV,
hier die Münchner Stadtentwässerung (MSE), hat somit keine Veranlassung, sich Unterlagen
vorlegen zu lassen und diese zu prüfen. Trotzdem lässt sich die MSE vom Antragsteller
bestätigen, dass er die Kriterien erfüllt, um die wasserrechtlichen Belange bewusst zu machen
(Checkliste im Genehmigungsantrag).
Bei der Münchner Stadtentwässerung ist für jede Änderung der
Grundstücksentwässerungsanlage ein Entwässerungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
Dieser Plan enthält auch Angaben zur Niederschlagswasserbewirtschaftung auf dem
Grundstück z. B. Zisternen oder Sickeranlagen. Befindet sich das Grundstück z. B. in einem
Bereich mit Altlastenverdacht, so ist die Versickerungsanlage nicht mehr erlaubnisfrei und die
Anlage muss den allgemein anerkannte Regeln der Technik entsprechen. Ist dies der Fall, kann
eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt werden.
Die Sachbearbeitung der MSE ist daher sehr schnell in der Lage, offensichtliche Missstände in
Bezug auf die Niederschlagswasserversickerung zu erkennen. In Abstimmung mit dem
Wasserwirtschaftsamt wird je nach Relevanz bezüglich der Umweltvorsorge ein Hinweis an den
Antragsteller gegeben, dass seine Anlage nicht den Vorgaben der NWFreiV entspricht oder
eine Umplanung gefordert, um die NWFreiV und zugehörigen Technischen Regeln erfüllen zu
können. Sollte das nicht möglich sein, muss im wasserrechtlichen Verfahren eine Berechnung
der Anlage vorgelegt werden, die nach qualitativen und quantitativen Gesichtspunkten geprüft
wird. Entspricht die Anlage den gesetzlichen Anforderungen und die Erlaubnis wurde erteilt, so
wird die Ausführung und die Abnahme von einem privaten Sachverständigen der
Wasserwirtschaft überwacht bzw. durchgeführt und das Abnahmeprotokoll der MSE vorgelegt.
Ergeben sich dabei Mängel, so werden diese an das Referat für Klima und Umweltschutz -
Sachgebiet Wasserrecht zur weiteren Verfolgung weitergeben.
Die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser in
den Untergrund erfolgt somit unabhängig vom Baugenehmigungsverfahren.
Diese Verfahrenstrennung ist auch für den Grundwasserschutz sachgerecht. Eine Verknüpfung
der Freigabe eines Freiflächengestaltungsplans im Baugenehmigungsverfahren mit einer
Prüfung nach der NWFreiV ist angesichts der zuvor geschilderten Kontroll- und
Überwachungszuständigkeiten der MSE und des RKU nicht erforderlich. Dies gilt auch deshalb,
weil nicht für jedes Baugenehmigungsverfahren ein Freiflächengestaltungsplan notwendig ist
und es zudem bauliche Anlagen gibt, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist.
Die etablierten Verfahren und Kontrollmechanismen innerhalb der Stadtverwaltung stellen aber
ein hohes Maß an Sicherheit in Bezug auf eine ordnungsgemäße Entwässerung sicher.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Weisser
Verwaltungsdirektor