Anfrage zur Niederschlagswasserfreistellungsverordnung

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=== 20-26 _ B 08513_B 08513 Anfrage zur Niederschlagswasserfreistellungsverordnung.pdf === Bündnis 90/Die Grünen im Bezirksausschuss 24 04.12.2025 Nachfrage zum Schreiben des Referats für Stadtplanung und Bauordnung vom 28.10.2025 an den BA 24 (Az: 0262-5.1-2025-12437-42) In dem oben genannten Schreiben teilt das Referat für Stadtplanung und Bauordnung mit, dass die Vorgaben der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) durch den Bauherren bzw. die Bauherrin eigenverantwortlich einzuhalten sind und das Referat keine Möglichkeit sieht, die Niederschlagsentwässerung im Baugenehmigungsverfahren standardmäßig aufzugreifen. Als Rechtsrahmen für die Prüfung der Einleitung des Niederschlagswasser diene die Entwässerungssatzung der Landeshauptstadt München, deren Hauptziel die Aufrechterhaltung des Kanalisationssystems ist. Somit ist nur die Versickerung des Niederschlagswassers auf dem eigenen Grundstück nachzuweisen um auszuschließen, dass das Niederschlagswasser in die städtische Kanalisation eingeleitet wird. Nach NWFreiV ist eine Versickerung des gesammelten Niederschlagswassers nur dann genehmigungsfrei, wenn dieses in Versickerungsanlagen flächenhaft über eine geeignete Oberbodenschicht in das Grundwasser eingeleitet wird. Eine Versickerung über andere Versickerungsanlagen, insbesondere über Rigolen, Sickerrohre oder -schächte ist nur zulässig, wenn eine flächenhafte Versickerung nach Abs. 1 nicht möglich ist und das zu versickernde Niederschlagswasser vorgereinigt wurde. Folglich bedarf eine Versickerung über Rigolen, Sickerrohre oder -schächte ohne Vorreinigung einer wasserrechtlichen Genehmigung. Diese Vorgaben dienen dazu, dass das Grundwasser vor einem Eintrag von ubiquitär vorhanden Schadstoffen (z.B. Mikroplastik, Reifenabrieb, Schwermetalle) über das gesammelte Niederschlagswasser geschützt wird. Im 24. Stadtbezirk wird das Grundwasser von ansässigen landwirtschaftlichen Betrieben zum Bewässern von Feldern genutzt, auf denen Lebensmittel produziert werden. Ein Schutz des Grundwassers vor einem Schadstoffeintrag ist somit umso wichtiger. Die Genehmigung eines Bauantrags erfolgt u.a. mit der Freigabe des Freiflächengestal- tungsplans. Aus diesem ist ersichtlich, ob eine flächenhafte Versickerung des gesammel- ten Niederschlagswassers über eine geeignete Oberbodenschicht geplant ist. Folglich stellt sich die Frage, ob bei der Genehmigungspflicht, die von der NWFreiV für eine nicht flächenhaften Versickerung des gesammelten Niederschlagswassers ohne Vorreinigung gefordert wird, eine Freigabe des Freiflächengestaltungsplans erteilt werden kann, wenn aus diesem keine flächenhafte Versickerung des gesammelten Niederschlagswassers über eine geeignete Oberbodenschicht ersichtlich ist. Der BA 24 bittet das Referat für Stadtplanung und Bauordnung der Landeshauptstadt München und das Wasserwirtschaftsamt München diesbezüglich um Auskunft. Jutta Binder, Uta Lichius, Birgit Trautner, Gottfried Klocke, Hans Kübler === 20-26 _ B 08513_BA 08513 AS.pdf === U-Bahn U1 / U2 / U7 Haltestelle Fraunhoferstraße U-Bahn U1 / U2 / U3 / U6 / U7 / U8 Haltestelle Sendlinger Tor Straßenbahn: Linien 16 / 17 / 18 Haltestelle Müllerstraße Metrobus: Linien 52 / 62 Haltestelle Blumenstraße Beratungszeiten im Servicezentrum: Blumenstr. 19, Erdgeschoss Die aktuellen Sprechzeiten für eine telefonische oder persönliche Beratung finden Sie im Internet. Internet: www.muenchen.de/lbk Elektronische Kommunikation mit der Stadtverwaltung München: Siehe www.muenchen.de/ekomm Landeshauptstadt München Referat für Stadtplanung und Bauordnung Landeshauptstadt München, Referat für Stadtplanung und Bauordnung Blumenstraße 28b, 80331 München Bezirksausschuss des Stadtbezirkes 24 v.d.d. Vorsitzenden bag-nord.dir@muenchen.de Lokalbaukommission Baumschutz Untere Denkmalschutzbehörde PLAN HAIV-42V Telefon: (089) 233 - 22230 Telefax: (089) 233 - 25796 plan.ha4-42@muenchen.de Dienstgebäude: Blumenstr. 19 Zimmer: 524 Sachbearbeitung: Herr Ball Sprechzeiten nach telefonischer Vereinbarung Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Datum 06.05.2026 Anfrage zur Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWfreiV) BA-Antrags-Nr. 20-26 / 08513 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 24 Feldmoching- Hasenbergl vom 16.12.2025 Aktenzeichen: 0262-5.1-2025-21913-42 Sehr geehrte Damen und Herren, die Angelegenheit betrifft eine laufende Angelegenheit der Verwaltung, für die der Oberbürgermeister zuständig ist. Die Beantwortung erfolgt daher mit diesem Schreiben. Die Nachfrage vom 04.12.2025 bezieht sich auf das Antwortschreiben der Lokalbaukommission vom 28.10.2025. Wie bereits in diesem Schreiben ausgeführt, umfasst das landesgesetzlich definierte Prüfprogramm des Baugenehmigungsverfahrens die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) nicht. Die Freigabe eines Freiflächengestaltungsplans im Baugenehmigungsverfahren setzt daher nicht voraus, dass aus diesem eine flächenhafte Versickerung des Niederschlagswassers über eine geeignete Oberbodenschicht ersichtlich ist. Ob die konkrete Niederschlagswasserbeseitigung erlaubnisfrei nach der NWFreiV zulässig ist oder einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf, ist außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens in den hierfür vorgesehenen wasserrechtlichen bzw. entwässerungsrechtlichen Verfahren zu beurteilen. Die Münchner Stadtentwässerung teilt dazu mit, dass gemäß NWFreiV nicht grundsätzlich eine Genehmigungspflicht besteht, wenn das Niederschlagswasser nicht über eine geeignete Oberbodenschicht versickert werden kann. Die in der NWFreiV genannten anzuwendenden Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) ermöglichen auch die unterirdische Versickerung mit geeigneter Vorreinigung. Seite 2 von 2 Zudem müssen auch die Qualität des anfallenden Niederschlagswassers sowie die Untergrundverhältnisse (Altlastverdacht) berücksichtigt werden. Nach der NWFreiV darf nur gering verschmutztes Niederschlagswasser in unbelasteten Gebieten ohne Erlaubnis versickert werden. Die Größe der Anlage ist dabei auf eine angeschlossene Fläche von 1000 m² begrenzt. Da durch die NWFreiV die Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser von gering verunreinigten Flächen über eine geeignete Oberbodenschicht oder bei zu geringem Platzangebot mit einer ausreichenden Behandlungsmaßnahme in den Untergrund erlaubnisfrei gestellt wurde, ist durch den Betreiber der Anlage kein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zu stellen, sofern er die Kriterien der NWFreiV erfüllt. Die Genehmigungsbehörde für die NWFreiV, hier die Münchner Stadtentwässerung (MSE), hat somit keine Veranlassung, sich Unterlagen vorlegen zu lassen und diese zu prüfen. Trotzdem lässt sich die MSE vom Antragsteller bestätigen, dass er die Kriterien erfüllt, um die wasserrechtlichen Belange bewusst zu machen (Checkliste im Genehmigungsantrag). Bei der Münchner Stadtentwässerung ist für jede Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage ein Entwässerungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Dieser Plan enthält auch Angaben zur Niederschlagswasserbewirtschaftung auf dem Grundstück z. B. Zisternen oder Sickeranlagen. Befindet sich das Grundstück z. B. in einem Bereich mit Altlastenverdacht, so ist die Versickerungsanlage nicht mehr erlaubnisfrei und die Anlage muss den allgemein anerkannte Regeln der Technik entsprechen. Ist dies der Fall, kann eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt werden. Die Sachbearbeitung der MSE ist daher sehr schnell in der Lage, offensichtliche Missstände in Bezug auf die Niederschlagswasserversickerung zu erkennen. In Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt wird je nach Relevanz bezüglich der Umweltvorsorge ein Hinweis an den Antragsteller gegeben, dass seine Anlage nicht den Vorgaben der NWFreiV entspricht oder eine Umplanung gefordert, um die NWFreiV und zugehörigen Technischen Regeln erfüllen zu können. Sollte das nicht möglich sein, muss im wasserrechtlichen Verfahren eine Berechnung der Anlage vorgelegt werden, die nach qualitativen und quantitativen Gesichtspunkten geprüft wird. Entspricht die Anlage den gesetzlichen Anforderungen und die Erlaubnis wurde erteilt, so wird die Ausführung und die Abnahme von einem privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft überwacht bzw. durchgeführt und das Abnahmeprotokoll der MSE vorgelegt. Ergeben sich dabei Mängel, so werden diese an das Referat für Klima und Umweltschutz - Sachgebiet Wasserrecht zur weiteren Verfolgung weitergeben. Die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser in den Untergrund erfolgt somit unabhängig vom Baugenehmigungsverfahren. Diese Verfahrenstrennung ist auch für den Grundwasserschutz sachgerecht. Eine Verknüpfung der Freigabe eines Freiflächengestaltungsplans im Baugenehmigungsverfahren mit einer Prüfung nach der NWFreiV ist angesichts der zuvor geschilderten Kontroll- und Überwachungszuständigkeiten der MSE und des RKU nicht erforderlich. Dies gilt auch deshalb, weil nicht für jedes Baugenehmigungsverfahren ein Freiflächengestaltungsplan notwendig ist und es zudem bauliche Anlagen gibt, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist. Die etablierten Verfahren und Kontrollmechanismen innerhalb der Stadtverwaltung stellen aber ein hohes Maß an Sicherheit in Bezug auf eine ordnungsgemäße Entwässerung sicher. Mit freundlichen Grüßen gez. Weisser Verwaltungsdirektor

Sitzungsinformationen

Bezirksausschuss

Bezirksausschuss 24 - Feldmoching-Hasenbergl

Sitzungsdatum

16.06.2026 um 19:00 Uhr

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