Behinderung von Fußgängern und mobilitätseingeschränkten Personen durch abgestellte E-Scooter und Leihräder –…
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Behinderung von Fußgängern und mobilitätseingeschränkten Personen durch abgestellte E-Scooter und Leihräder – Erlass einer verbindlichen Münchner Regelung
=== 26-32 _ T 008147_3-2_AfD_E-Scooter.pdf ===
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Bezirksausschuss 24 Feldmoching – Hasenberg
z. Hd. der Vorsitzenden Frau Bettina Obersojer
Geschäftsstelle BA-Nord
Direktorium Landeshauptstadt München
bag-nord.dir@muenchen.de
Antrag zur BA-Sitzung am 20. Oktober 2026 München, den 29.09.2026
An den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt München
Herrn Oberbürgermeister Dominik Krause
Betreff: Behinderung von Fußgängern und mobilitätseingeschränkten Personen
durch abgestellte E-Scooter und Leihräder – Erlass einer verbindlichen Münchner
Regelung
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
im Münchner Stadtgebiet kommt es zunehmend zu erheblichen Behinderungen und
Gefährdungen von Fußgängern durch abgestellte E-Scooter und gewerblich
angebotene Leihräder. Diese werden teilweise auf Gehwegen, an Querungsstellen,
vor abgesenkten Bordsteinen, an Haltestellen, vor Hauseingängen oder in sonstiger
Weise so abgestellt, dass die sichere und barrierefreie Nutzung des öffentlichen
Verkehrsraums beeinträchtigt wird.
Besonders betroffen sind ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen,
Rollstuhlfahrer, Personen mit Rollatoren sowie Eltern mit Kinderwagen.
Die derzeitige Rechtslage erscheint angesichts der inzwischen entstandenen
Geschäftsmodelle kommerzieller Sharing-Unternehmen unzureichend. Die
Straßenverkehrs-Ordnung berücksichtigt nur eingeschränkt den Umstand, dass
private Unternehmen inzwischen große Fahrzeugflotten anschaffen und diese
dauerhaft oder in großer Zahl auf öffentlichen Verkehrsflächen zum Zweck der
Vermietung bereitstellen.
Zwar gelten für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen grundsätzlich die für
Fahrräder geltenden Vorschriften. Dennoch fehlt es nach unserer Auffassung an
einer ausreichend wirksamen, auf die gewerbliche Massenbereitstellung
zugeschnittenen Regelung und an einer konsequenten Zuständigkeit für die
Durchsetzung.
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Auch die bestehenden Münchner Sondernutzungsregelungen sollten im Hinblick auf
die gewerbliche Bereitstellung und das Abstellen solcher Fahrzeuge überprüft und
gegebenenfalls weiterentwickelt werden. Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz
bietet grundsätzlich bereits Ansatzpunkte für die Regelung von Sondernutzungen
und die Berücksichtigung der besonderen Gefährdung des Fuß- und Radverkehrs.
Wir regen daher an:
1. Erarbeitung einer Satzung bzw. verbindlichen Regelung
Die Landeshauptstadt München möge prüfen und dem Stadtrat einen Vorschlag für
eine Satzung oder sonstige rechtssichere kommunale Regelung vorlegen, die
insbesondere:
• das behindernde oder gefährdende Abstellen von E-Scootern und Leihrädern
auf Gehwegen ausdrücklich untersagt;
• eine durchgehend ausreichende freie Gehwegbreite sicherstellt;
• das Abstellen an abgesenkten Bordsteinen, Querungsstellen, Haltestellen,
Hauseingängen, Feuerwehrzufahrten und vergleichbaren sensiblen Stellen
untersagt;
• für gewerbliche Anbieter verbindliche Abstellzonen und Abstellregeln vorsieht;
• eine Begrenzung der Anzahl gleichzeitig abgestellter Fahrzeuge in
bestimmten Bereichen ermöglicht;
• die Anbieter verpflichtet, falsch oder behindernd abgestellte Fahrzeuge
innerhalb einer kurzen Frist zu entfernen;
• bei wiederholten Verstößen Sanktionen bis hin zum Entzug einer kommunalen
Erlaubnis oder zur Untersagung der Bereitstellung im betroffenen Gebiet
vorsieht.
2. Klare Zuständigkeit für die Durchsetzung
Es sollte eindeutig festgelegt werden, welche Behörde für die Kontrolle und
Durchsetzung zuständig ist, insbesondere ob hierfür:
• die Polizei,
• der Kommunale Außendienst bzw. das Ordnungsamt,
• die Straßenverkehrsbehörde,
• oder eine eigens zu bestimmende städtische Stelle
zuständig sein soll.
Es ist nicht ausreichend, lediglich abstrakte Verbote zu schaffen, wenn deren
Einhaltung nicht effektiv kontrolliert und durchgesetzt wird.
3. Verursacherprinzip bei gewerblichen Anbietern
Die kommerziellen Anbieter sollten verpflichtet werden, für die ordnungsgemäße
Bereitstellung und Entfernung ihrer Fahrzeuge Verantwortung zu übernehmen.
Denkbar wären insbesondere:
• verpflichtende Ansprechpartner und kurze Reaktionszeiten;
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• digitale Meldesysteme;
• Gebühren für behindernd abgestellte Fahrzeuge und
Kostenersatz für notwendige Umsetzungen (Ersatzvornahme)
• wiederholungsabhängige Sanktionen;
• gegebenenfalls Sicherheitsleistungen oder eine kommunale
Genehmigungspflicht für die gewerbliche Bereitstellung im öffentlichen Raum.
4. Weiterleitung an die Bayerische Staatsregierung
Wir bitten Sie ferner, die Problematik an die Bayerische Staatsregierung
weiterzuleiten und dort eine Initiative anzuregen, die auf eine Anpassung der
bundesrechtlichen Vorschriften hinwirkt.
Dabei sollte insbesondere geprüft werden, ob die Straßenverkehrs-Ordnung und
gegebenenfalls weitere einschlägige Vorschriften den heutigen Verhältnissen
angepasst werden müssen, da die massenhafte gewerbliche Bereitstellung von E-
Scootern und Leihrädern im öffentlichen Straßenraum bei Erlass der bisherigen
Regelungen in dieser Form noch nicht berücksichtigt wurde.
5. Initiative über den Bundesrat und den Deutschen Städtetag
Wir regen an, dass die Landeshauptstadt München die Bayerische Staatsregierung
bittet,
• eine entsprechende Initiative im Bundesrat zu prüfen,
• eine Änderung oder Ergänzung der StVO beziehungsweise anderer
einschlägiger Rechtsvorschriften anzustoßen,
• und das Thema in den Deutschen Städtetag einzubringen, damit eine
bundeseinheitliche und praxistaugliche Lösung für alle Kommunen entwickelt
werden kann.
Ziel sollte sein, dass kommerzielle Sharing-Anbieter nicht einerseits erhebliche
wirtschaftliche Vorteile aus der Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen ziehen,
andererseits aber die Städte und ihre Bürger die Folgen von Behinderungen,
Gefährdungen und zusätzlichen Kontrollkosten tragen müssen.
6. Bericht an den Stadtrat
Wir bitten um Prüfung und Berichterstattung, welche rechtlichen und
organisatorischen Möglichkeiten die Landeshauptstadt München bereits heute hat
und welche zusätzlichen gesetzlichen Änderungen auf Landes- oder Bundesebene
erforderlich wären.
Der öffentliche Verkehrsraum muss uneingeschränkt der sicheren, ungehinderten
und barrierefreien Nutzung durch die Allgemeinheit dienen. Die gewerbliche Nutzung
darf diesen Gemeingebrauch nicht unangemessen beeinträchtigen.