Behinderung von Fußgängern und mobilitätseingeschränkten Personen durch abgestellte E-Scooter und Leihräder –…

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Behinderung von Fußgängern und mobilitätseingeschränkten Personen durch abgestellte E-Scooter und Leihräder – Erlass einer verbindlichen Münchner Regelung

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=== 26-32 _ T 008147_3-2_AfD_E-Scooter.pdf === S e i t e 1 | 4 Bezirksausschuss 24 Feldmoching – Hasenberg z. Hd. der Vorsitzenden Frau Bettina Obersojer Geschäftsstelle BA-Nord Direktorium Landeshauptstadt München bag-nord.dir@muenchen.de Antrag zur BA-Sitzung am 20. Oktober 2026 München, den 29.09.2026 An den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt München Herrn Oberbürgermeister Dominik Krause Betreff: Behinderung von Fußgängern und mobilitätseingeschränkten Personen durch abgestellte E-Scooter und Leihräder – Erlass einer verbindlichen Münchner Regelung Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, im Münchner Stadtgebiet kommt es zunehmend zu erheblichen Behinderungen und Gefährdungen von Fußgängern durch abgestellte E-Scooter und gewerblich angebotene Leihräder. Diese werden teilweise auf Gehwegen, an Querungsstellen, vor abgesenkten Bordsteinen, an Haltestellen, vor Hauseingängen oder in sonstiger Weise so abgestellt, dass die sichere und barrierefreie Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums beeinträchtigt wird. Besonders betroffen sind ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Rollstuhlfahrer, Personen mit Rollatoren sowie Eltern mit Kinderwagen. Die derzeitige Rechtslage erscheint angesichts der inzwischen entstandenen Geschäftsmodelle kommerzieller Sharing-Unternehmen unzureichend. Die Straßenverkehrs-Ordnung berücksichtigt nur eingeschränkt den Umstand, dass private Unternehmen inzwischen große Fahrzeugflotten anschaffen und diese dauerhaft oder in großer Zahl auf öffentlichen Verkehrsflächen zum Zweck der Vermietung bereitstellen. Zwar gelten für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen grundsätzlich die für Fahrräder geltenden Vorschriften. Dennoch fehlt es nach unserer Auffassung an einer ausreichend wirksamen, auf die gewerbliche Massenbereitstellung zugeschnittenen Regelung und an einer konsequenten Zuständigkeit für die Durchsetzung. S e i t e 2 | 4 Auch die bestehenden Münchner Sondernutzungsregelungen sollten im Hinblick auf die gewerbliche Bereitstellung und das Abstellen solcher Fahrzeuge überprüft und gegebenenfalls weiterentwickelt werden. Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz bietet grundsätzlich bereits Ansatzpunkte für die Regelung von Sondernutzungen und die Berücksichtigung der besonderen Gefährdung des Fuß- und Radverkehrs. Wir regen daher an: 1. Erarbeitung einer Satzung bzw. verbindlichen Regelung Die Landeshauptstadt München möge prüfen und dem Stadtrat einen Vorschlag für eine Satzung oder sonstige rechtssichere kommunale Regelung vorlegen, die insbesondere: • das behindernde oder gefährdende Abstellen von E-Scootern und Leihrädern auf Gehwegen ausdrücklich untersagt; • eine durchgehend ausreichende freie Gehwegbreite sicherstellt; • das Abstellen an abgesenkten Bordsteinen, Querungsstellen, Haltestellen, Hauseingängen, Feuerwehrzufahrten und vergleichbaren sensiblen Stellen untersagt; • für gewerbliche Anbieter verbindliche Abstellzonen und Abstellregeln vorsieht; • eine Begrenzung der Anzahl gleichzeitig abgestellter Fahrzeuge in bestimmten Bereichen ermöglicht; • die Anbieter verpflichtet, falsch oder behindernd abgestellte Fahrzeuge innerhalb einer kurzen Frist zu entfernen; • bei wiederholten Verstößen Sanktionen bis hin zum Entzug einer kommunalen Erlaubnis oder zur Untersagung der Bereitstellung im betroffenen Gebiet vorsieht. 2. Klare Zuständigkeit für die Durchsetzung Es sollte eindeutig festgelegt werden, welche Behörde für die Kontrolle und Durchsetzung zuständig ist, insbesondere ob hierfür: • die Polizei, • der Kommunale Außendienst bzw. das Ordnungsamt, • die Straßenverkehrsbehörde, • oder eine eigens zu bestimmende städtische Stelle zuständig sein soll. Es ist nicht ausreichend, lediglich abstrakte Verbote zu schaffen, wenn deren Einhaltung nicht effektiv kontrolliert und durchgesetzt wird. 3. Verursacherprinzip bei gewerblichen Anbietern Die kommerziellen Anbieter sollten verpflichtet werden, für die ordnungsgemäße Bereitstellung und Entfernung ihrer Fahrzeuge Verantwortung zu übernehmen. Denkbar wären insbesondere: • verpflichtende Ansprechpartner und kurze Reaktionszeiten; S e i t e 3 | 4 • digitale Meldesysteme; • Gebühren für behindernd abgestellte Fahrzeuge und Kostenersatz für notwendige Umsetzungen (Ersatzvornahme) • wiederholungsabhängige Sanktionen; • gegebenenfalls Sicherheitsleistungen oder eine kommunale Genehmigungspflicht für die gewerbliche Bereitstellung im öffentlichen Raum. 4. Weiterleitung an die Bayerische Staatsregierung Wir bitten Sie ferner, die Problematik an die Bayerische Staatsregierung weiterzuleiten und dort eine Initiative anzuregen, die auf eine Anpassung der bundesrechtlichen Vorschriften hinwirkt. Dabei sollte insbesondere geprüft werden, ob die Straßenverkehrs-Ordnung und gegebenenfalls weitere einschlägige Vorschriften den heutigen Verhältnissen angepasst werden müssen, da die massenhafte gewerbliche Bereitstellung von E- Scootern und Leihrädern im öffentlichen Straßenraum bei Erlass der bisherigen Regelungen in dieser Form noch nicht berücksichtigt wurde. 5. Initiative über den Bundesrat und den Deutschen Städtetag Wir regen an, dass die Landeshauptstadt München die Bayerische Staatsregierung bittet, • eine entsprechende Initiative im Bundesrat zu prüfen, • eine Änderung oder Ergänzung der StVO beziehungsweise anderer einschlägiger Rechtsvorschriften anzustoßen, • und das Thema in den Deutschen Städtetag einzubringen, damit eine bundeseinheitliche und praxistaugliche Lösung für alle Kommunen entwickelt werden kann. Ziel sollte sein, dass kommerzielle Sharing-Anbieter nicht einerseits erhebliche wirtschaftliche Vorteile aus der Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen ziehen, andererseits aber die Städte und ihre Bürger die Folgen von Behinderungen, Gefährdungen und zusätzlichen Kontrollkosten tragen müssen. 6. Bericht an den Stadtrat Wir bitten um Prüfung und Berichterstattung, welche rechtlichen und organisatorischen Möglichkeiten die Landeshauptstadt München bereits heute hat und welche zusätzlichen gesetzlichen Änderungen auf Landes- oder Bundesebene erforderlich wären. Der öffentliche Verkehrsraum muss uneingeschränkt der sicheren, ungehinderten und barrierefreien Nutzung durch die Allgemeinheit dienen. Die gewerbliche Nutzung darf diesen Gemeingebrauch nicht unangemessen beeinträchtigen.

Sitzungsinformationen

Bezirksausschuss

Bezirksausschuss 24 - Feldmoching-Hasenbergl

Sitzungsdatum

20.10.2026 um 19:00 Uhr

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