Verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 1 StVO: Zeitzusatz in der Weitlstr. Nordseite wird für das bestehe…

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Verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 1 StVO: Zeitzusatz in der Weitlstr. Nordseite wird für das bestehende Halteverbot zw. gegenüber Hsnr 107 und der Kreuzung Rainfarnstraße von " werktags Mo-Fr 7-16" in "an Schultagen Mo-Fr 7-16" geändert

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Bezirksausschuss

Bezirksausschuss 24 - Feldmoching-Hasenbergl

Sitzungsdatum

14.11.2023 um 19:00 Uhr

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