Verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 1 StVO: Halteverbot in der Weitlstraße (nahe

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Verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 1 StVO: Halteverbot in der Weitlstraße (nahe 132) wird auf der Südseite um 10m Richtung Westen ausgedehnt; Halteverbot auf der Nordseite (ggü.) zw. Lichtmast und ca. 11 Meter östlich davon

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Bezirksausschuss

Bezirksausschuss 24 - Feldmoching-Hasenbergl

Sitzungsdatum

12.09.2023 um 19:00 Uhr

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