(E) Maßnahmen gegen die Taubenplage in Laim

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  • 20-26 _ V 19288_Beschlussentwurf.pdf
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  • 20-26 _ E 03275_E 03275 Taubenplage.pdf
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=== 20-26 _ V 19288_Beschlussentwurf.pdf === Telefon: 089/233 - 45819 Maßnahmen gegen die Taubenplage in Laim Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 19288 Anlage(n): Anlage (A1): Empfehlung Nr. 20-26 / E 03275 Beschluss des Bezirksausschusses des 25. Stadtbezirkes Laim vom 16.04.2026 Öffentliche Sitzung I. Vortrag der Referentin Die Bürgerversammlung des 25. Stadtbezirkes Laim hat am 25.11.2025 anliegende Empfehlung (Anlage 1) beschlossen. Die Empfehlung betrifft einen Vorgang, der nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO des Stadtrates zu den laufenden Angelegenheiten zu zählen ist. Da es sich um eine Empfehlung einer Bürgerversammlung handelt, die in ihrer Bedeutung auf den Stadtbezirk beschränkt ist, muss diese nach Art. 18 Abs. 4 Satz 1 GO, § 2 Abs. 4 Satz 1 Bürger- und Einwohnerversammlungssatzung und gemäß § 9 Abs. 4 der Bezirksausschusssatzung vom zuständigen Bezirksausschuss behandelt werden, zu dessen Information Folgendes auszuführen ist: Die Bürgerversammlungsempfehlung zielt auf eine konsequente Einhaltung und Durchsetzung des bestehenden Taubenfütterungsverbots im Bereich des Stadtbezirks 25 - Laim ab. Darüber hinaus soll der Taubenbestand im Bezirk durch geeignete Maßnahmen auf ein erträgliches Maß reduziert werden. Auf dem Gebiet der Landeshauptstadt München gilt ein generelles Fütterungsverbot für Stadttauben. Verstöße dagegen können mit einem Bußgeld bis zu 1.000,- EUR belegt werden. Eine Ahndung durch die Bußgeldstelle des Kreisverwaltungsreferats (KVR) ist jedoch nur möglich, wenn die Identitäten der fütternden Personen bekannt sind und mindestens eine weitere Person das Fütterungsgeschehen bezeugen kann. Kreisverwaltungsreferat Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung, Prävention Allgemeine Gefahrenabwehr KVR-I/2213 Empfehlung Nr. 20-26 / E 03275 der Bürgerversammlung des 25. Stadtbezirkes Laim vom 25.11.2025 Seite 2 von 5 Ein Bußgeldverfahren gegen unbekannte Personen ist rechtlich nicht zulässig. Daher müssen Fälle, in denen lediglich Futterstellen ohne Nennung der verantwortlichen Personen gemeldet werden, eingestellt werden. Die Bußgeldstelle bearbeitete im Jahr 2025 stadtweit 11 Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen namentlich bekannte Personen. Davon fanden zwei Verstöße gegen das Taubenfütterungsverbot im Stadtbezirk Laim statt. Anzeigen gegen namentlich unbekannte Personen werden statistisch nicht erfasst. Für eine effektive Durchsetzung des Fütterungsverbotes wären regelmäßige Kontrollen bekannter Futterstellen dringend erforderlich, um die Personalien zu erhalten und Bußgeldverfahren somit zu ermöglichen. Leider verfügt die Landeshauptstadt München über keinen stadtweiten Außendienst, der das Taubenfütterungsverbot kontrolliert. Der Kommunale Außendienst (KAD) des KVR ist lediglich in seinem Einsatzgebiet rund um den Hauptbahnhof tätig. Aufgrund der bekanntermaßen angespannten Haushaltslage der Landeshauptstadt München muss bedauerlicherweise davon ausgegangen werden, dass auch in naher Zukunft kein Außendienst für diese Aufgabe zur Verfügung stehen wird. Wenn lediglich Futterstellen genannt wurden, die fütternden Personen jedoch unbekannt sind, besteht daher als einzige Möglichkeit, dies bei den zuständigen Polizeiinspektionen anzuzeigen. Im Rahmen des Streifendienstes können – sofern Kapazitäten vorhanden sind – bekannte Futterplätze im Auge behalten werden. Neben dem bestehenden Fütterungsverbot setzt die Landeshauptstadt München auf die Einrichtung betreuter Taubenhäuser, um die Stadttaubenpopulation tierschutzgemäß zu kontrollieren und damit einhergehende Probleme wie Kotverschmutzungen zu reduzieren. Eine Populationsreduktion durch andere Maßnahmen – beispielsweise durch Fang und Umsiedlung oder Tötung – finden in München keine Anwendung, da diese weder zielführend noch tierschutzgerecht sind. Nach § 1 des Tierschutzgesetzes „(darf) niemand (...) einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen“ (§1, TierSchG). Daran sind sowohl die Bürger*innen als auch die Stadtverwaltung gebunden. Die Erfahrungen in München und auch in anderen Städten zeigten, dass die Umsiedlung oder Tötung der Tauben nur sehr kurzzeitig zu einem Rückgang der Population führt. Ein erhöhter Bruterfolg der verbliebenen Tiere sowie Zuzug weiterer Tauben bedingt, dass in kürzester Zeit der Bestand wieder die frühere Zahl erreicht. Die Landeshauptstadt München führt daher aus Tierschutz- und Nachhaltigkeitsgründen seit langem keine stadtweiten Bekämpfungsmaßnahmen mehr gegen Stadttauben durch. Durch die Einrichtung von Taubenhäusern erhalten die Tauben langfristig alternative Aufenthaltsmöglichkeiten, werden mit artgerechtem Futter und Wasser versorgt und können nisten. Die dabei gelegten Eier werden durch Attrappen ausgetauscht, sodass Einfluss auf die Taubenanzahl genommen werden kann. Zudem setzen die Tauben den größten Teil ihres Kotes im Haus ab, wodurch die Verschmutzung und Belastung der Umgebung reduziert wird. Insgesamt trägt die Einrichtung eines Taubenhauses somit langfristig zur Minderung der Probleme mit Stadttauben in der Umgebung bei. Für die Einrichtung und Betreuung von Taubenhäusern arbeitet das KVR mit mehreren Tierschutzvereinen zusammen, die bereits 14 Taubenhäuser im Stadtgebiet betreiben. Gemeinsam mit den Vereinen werden kontinuierlich neue Standorte für weitere Seite 3 von 5 Taubenhäuser gesucht. Zudem sind im Stadtgebiet 14 privatbetriebene Taubenhäuser bekannt. Im Bereich des 25. Stadtbezirks – Laim wurde bisher noch kein Taubenhaus eingerichtet, dem Stadttaubenmanagement im KVR ist die Taubenproblematik im Stadtbezirk – unter anderem im Bereich der Laimer Unterführung – jedoch bereits bekannt und die Einrichtung von Taubenhäusern wird als sinnvolle und nachhaltige Lösung angesehen. Für die Taubenhäuser werden geeignete Standorte benötigt, die sich im nahen Umkreis der Brennpunkte befinden. Diese sollten so gelegen sein, dass die Tiere im Taubenhaus möglichst wenig gestört werden, um den Erfolg der Maßnahme nicht zu gefährden. Um dies zu gewährleisten, haben sich insbesondere erhöht liegende Standorte – auf Flachdächern oder in ungenutzten Dachspeichern – als effektiv erwiesen. Sollte kein solcher Standort vorhanden sein, kann alternativ die Einrichtung von Taubentürmen in Betracht gezogen werden. Neben der Suche nach geeigneten Standorten ist bei der Einrichtung eines Taubenhauses auch zu klären, welche Kosten im Einzelfall anfallen und durch wen diese getragen werden. Die Kosten sind abhängig vom Standort und beliefen sich bisher auf etwa 20.000 - 30.000 € pro Taubenhaus. Aufgrund der Haushaltslage können etwaige Anschaffungskosten aktuell vom KVR weder übernommen noch bezuschusst werden und müssen daher anderweitig aufgebracht werden, beispielsweise aus dem Budget der Bezirksausschüsse. Alternativ müssen die Kosten von den Gebäudeeigentümer*innen getragen werden, auf deren Gebäuden das Taubenhaus aufgestellt wird. Erfahrungsgemäß minimiert dies jedoch die Bereitschaft zur Bereitstellung eines Standorts erheblich. Die fortlaufenden Kosten zur Betreuung der Taubenhäuser werden – sofern das vorhandene Budget ausreicht - vom Kreisverwaltungsreferat mit bis zu 4.500 € pro Jahr bezuschusst. Darüber hinaus gehende Futter-, Material- und ggf. Personalkosten sind von den Eigentümer*innen oder Betreiber*innen aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Das Stadttaubenmanagement wird an den Bezirksausschuss herantreten, um mit diesem gemeinsam nach geeigneten Standorten zu suchen sowie die mögliche Finanzierung der Taubenhäuser zu besprechen. Der Empfehlung Nr. 20-26 / E 03275 der Bürgerversammlung des 25. Stadtbezirkes Laim am 25.11.2025 wird daher im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten zur Ahndung des Fütterungsverbots entsprochen. Zudem unterstützt das Stadttaubenmanagement bei der Einrichtung von Taubenhäusern zur Populationsreduktion, sofern hierfür geeignete Standorte gefunden sowie die Finanzierung geklärt werden kann. Die Korreferentin des Kreisverwaltungsreferates, Frau Stadträtin Dr. Evelyne Menges und die Verwaltungsbeirätin für den Zuständigkeitsbereich Sicherheit und Ordnung, Prävention, Frau Stadträtin Gudrun Lux haben einen Abdruck der Beschlussvorlage erhalten. Seite 4 von 5 II. Antrag der Referentin 1. Von der Sachbehandlung als einem Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 22 GeschO) wird mit folgendem Ergebnis Kenntnis genommen: Das Taubenfütterungsverbot wird stadtweit konsequent geahndet, sofern die Personalien der fütternden Personen bekannt sind. Meldungen von Futterstellen ohne eindeutige Namensnennung können nicht verfolgt werden und werden eingestellt. Über einen stadtweiten Außendienst zur Ahndung des Fütterungsverbots im gesamten Stadtgebiet verfügt die Landeshauptstadt München derzeit nicht. Das Stadttaubenmanagement hält die Einrichtung von Taubenhäusern im Bereich des Stadtbezirks 25 – Laim für sinnvoll und wird gemeinsam mit dem zuständigen Bezirksausschuss nach geeigneten Standorten suchen sowie die möglichen Finanzierungsoptionen besprechen. Andere, tierschutzkonforme Maßnahmen zur Reduzierung der Taubenpopulation im Stadtgebiet stehen nach aktuellem Kenntnisstand nicht zur Verfügung. 2. Die Empfehlung Nr. 20-26 / E 03275 der Bürgerversammlung des 25. Stadtbezirkes Laim vom 25.11.2025 ist damit satzungsgemäß behandelt. III. Beschluss nach Antrag. Der Bezirksausschuss des 25. Stadtbezirkes Laim der Landeshauptstadt München Die Vorsitzende Die Referentin Mögele Dr. Sammüller Berufsmäßige Stadträtin Seite 5 von 5 IV. WV bei Kreisverwaltungsreferat – BdR – BW zur weiteren Veranlassung. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit dem Original wird bestätigt. An den Bezirksausschuss 25 Laim An das Direktorium – BA-Geschäftsstelle West An D-II-V / Stadtratsprotokolle mit der Bitte um Kenntnisnahme. V. An das Direktorium – HA II / BA ☐ Der Beschluss des BA 25 Laim kann vollzogen werden. Es wird gebeten, die Entscheidung des Oberbürgermeisters zum weiteren Verfahren einzuholen: Mit Anlagen 3 Abdrucke des Originals der Beschlussvorlage (abweichender BA-Beschluss) Stellungnahme Kreisverwaltungsreferat ☐ Der Beschluss des BA 25 Laim kann/soll aus rechtlichen/tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden. Ein Entscheidungsspielraum besteht/besteht nicht. (Begründung s. Beiblatt) ☐ Der Beschluss des BA 25 Laim ist rechtswidrig. (Begründung s. Beiblatt) VI. An das KVR-BdR-Beschlusswesen zurück an Kreisverwaltungsreferat – HA-I/2213 zur weiteren Veranlassung. Am………………………. Kreisverwaltungsreferat – BdR - BW === B 25_VG 16.04.2026 oeff. 3 2..pdf === Datum: 21.04.2026 Telefon: 089 - 23 33 74 15 Telefax: 089 - 233 989 373 56 Email: bag-west.dir@muenchen.de Direktorium HA II / BA BA-Geschäftsstelle West An das Kreisverwaltungsreferat (E) Maßnahmen gegen die Taubenplage in Laim Maßnahmen gegen die Taubenplage in Laim BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03275 der Bürgerversammlung des 25. Stadtbezirkes Laim vom 25.11.2025 Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 19288 Abstimmungsergebnis zur o.g. Sitzungsvorlage aus der Sitzung des BA 25 - Laim vom 16. April 2026 ☒ Zustimmung einstimmig ☐ Zustimmung mehrheitlich ☐ Ablehnung einstimmig (Begründung siehe unten) ☐ Ablehnung mehrheitlich (Begründung siehe unten) Maßgaben / sonstige Hinweise: Begründung der Ablehnung: === 20-26 _ E 03275_E 03275 Taubenplage.pdf === Betreff Taubenplage Die Taubenplage ist m.E. in unserem Bezirk äußerst belastend. Ich beantrage deshalb, dass der Bezirksausschuss BA 25 Laim sich 1. bei der dafür zuständigen Stelle der Stadt München vehement für die Einhaltung des Taubenfütterungsverbotes einsetzt, und 2. darüber hinaus fordert, den Taubenbestand durch geeignete Maßnahmen auf ein erträgliches Maß zu reduzieren. Antrag zum Themengebiet Sonstiges

Sitzungsinformationen

Bezirksausschuss

Bezirksausschuss 25 - Laim

Sitzungsdatum

16.04.2026 um 19:30 Uhr

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