=== 20-26 _ V 19288_Beschlussentwurf.pdf ===
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Maßnahmen gegen die Taubenplage in Laim
Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 19288
Anlage(n):
Anlage (A1): Empfehlung Nr. 20-26 / E 03275
Beschluss des Bezirksausschusses des 25. Stadtbezirkes Laim
vom 16.04.2026
Öffentliche Sitzung
I. Vortrag der Referentin
Die Bürgerversammlung des 25. Stadtbezirkes Laim hat am 25.11.2025 anliegende
Empfehlung (Anlage 1) beschlossen.
Die Empfehlung betrifft einen Vorgang, der nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO des
Stadtrates zu den laufenden Angelegenheiten zu zählen ist.
Da es sich um eine Empfehlung einer Bürgerversammlung handelt, die in ihrer Bedeutung
auf den Stadtbezirk beschränkt ist, muss diese nach Art. 18 Abs. 4 Satz 1 GO, § 2 Abs. 4
Satz 1 Bürger- und Einwohnerversammlungssatzung und gemäß § 9 Abs. 4 der
Bezirksausschusssatzung vom zuständigen Bezirksausschuss behandelt werden, zu
dessen Information Folgendes auszuführen ist:
Die Bürgerversammlungsempfehlung zielt auf eine konsequente Einhaltung und
Durchsetzung des bestehenden Taubenfütterungsverbots im Bereich des Stadtbezirks 25
- Laim ab. Darüber hinaus soll der Taubenbestand im Bezirk durch geeignete
Maßnahmen auf ein erträgliches Maß reduziert werden.
Auf dem Gebiet der Landeshauptstadt München gilt ein generelles Fütterungsverbot für
Stadttauben. Verstöße dagegen können mit einem Bußgeld bis zu 1.000,- EUR belegt
werden.
Eine Ahndung durch die Bußgeldstelle des Kreisverwaltungsreferats (KVR) ist jedoch nur
möglich, wenn die Identitäten der fütternden Personen bekannt sind und mindestens eine
weitere Person das Fütterungsgeschehen bezeugen kann.
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung I Sicherheit und
Ordnung, Prävention
Allgemeine Gefahrenabwehr
KVR-I/2213
Empfehlung Nr. 20-26 / E 03275 der Bürgerversammlung des 25. Stadtbezirkes Laim vom
25.11.2025
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Ein Bußgeldverfahren gegen unbekannte Personen ist rechtlich nicht zulässig. Daher
müssen Fälle, in denen lediglich Futterstellen ohne Nennung der verantwortlichen
Personen gemeldet werden, eingestellt werden.
Die Bußgeldstelle bearbeitete im Jahr 2025 stadtweit 11 Ordnungswidrigkeitsverfahren
gegen namentlich bekannte Personen. Davon fanden zwei Verstöße gegen das
Taubenfütterungsverbot im Stadtbezirk Laim statt.
Anzeigen gegen namentlich unbekannte Personen werden statistisch nicht erfasst.
Für eine effektive Durchsetzung des Fütterungsverbotes wären regelmäßige Kontrollen
bekannter Futterstellen dringend erforderlich, um die Personalien zu erhalten und
Bußgeldverfahren somit zu ermöglichen. Leider verfügt die Landeshauptstadt München
über keinen stadtweiten Außendienst, der das Taubenfütterungsverbot kontrolliert. Der
Kommunale Außendienst (KAD) des KVR ist lediglich in seinem Einsatzgebiet rund um
den Hauptbahnhof tätig.
Aufgrund der bekanntermaßen angespannten Haushaltslage der Landeshauptstadt
München muss bedauerlicherweise davon ausgegangen werden, dass auch in naher
Zukunft kein Außendienst für diese Aufgabe zur Verfügung stehen wird.
Wenn lediglich Futterstellen genannt wurden, die fütternden Personen jedoch unbekannt
sind, besteht daher als einzige Möglichkeit, dies bei den zuständigen Polizeiinspektionen
anzuzeigen. Im Rahmen des Streifendienstes können – sofern Kapazitäten vorhanden
sind – bekannte Futterplätze im Auge behalten werden.
Neben dem bestehenden Fütterungsverbot setzt die Landeshauptstadt München auf die
Einrichtung betreuter Taubenhäuser, um die Stadttaubenpopulation tierschutzgemäß zu
kontrollieren und damit einhergehende Probleme wie Kotverschmutzungen zu reduzieren.
Eine Populationsreduktion durch andere Maßnahmen – beispielsweise durch Fang und
Umsiedlung oder Tötung – finden in München keine Anwendung, da diese weder
zielführend noch tierschutzgerecht sind.
Nach § 1 des Tierschutzgesetzes „(darf) niemand (...) einem Tier ohne vernünftigen
Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen“ (§1, TierSchG). Daran sind sowohl die
Bürger*innen als auch die Stadtverwaltung gebunden.
Die Erfahrungen in München und auch in anderen Städten zeigten, dass die Umsiedlung
oder Tötung der Tauben nur sehr kurzzeitig zu einem Rückgang der Population führt. Ein
erhöhter Bruterfolg der verbliebenen Tiere sowie Zuzug weiterer Tauben bedingt, dass in
kürzester Zeit der Bestand wieder die frühere Zahl erreicht. Die Landeshauptstadt
München führt daher aus Tierschutz- und Nachhaltigkeitsgründen seit langem keine
stadtweiten Bekämpfungsmaßnahmen mehr gegen Stadttauben durch.
Durch die Einrichtung von Taubenhäusern erhalten die Tauben langfristig alternative
Aufenthaltsmöglichkeiten, werden mit artgerechtem Futter und Wasser versorgt und
können nisten. Die dabei gelegten Eier werden durch Attrappen ausgetauscht, sodass
Einfluss auf die Taubenanzahl genommen werden kann. Zudem setzen die Tauben den
größten Teil ihres Kotes im Haus ab, wodurch die Verschmutzung und Belastung der
Umgebung reduziert wird. Insgesamt trägt die Einrichtung eines Taubenhauses somit
langfristig zur Minderung der Probleme mit Stadttauben in der Umgebung bei.
Für die Einrichtung und Betreuung von Taubenhäusern arbeitet das KVR mit mehreren
Tierschutzvereinen zusammen, die bereits 14 Taubenhäuser im Stadtgebiet betreiben.
Gemeinsam mit den Vereinen werden kontinuierlich neue Standorte für weitere
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Taubenhäuser gesucht. Zudem sind im Stadtgebiet 14 privatbetriebene Taubenhäuser
bekannt.
Im Bereich des 25. Stadtbezirks – Laim wurde bisher noch kein Taubenhaus eingerichtet,
dem Stadttaubenmanagement im KVR ist die Taubenproblematik im Stadtbezirk – unter
anderem im Bereich der Laimer Unterführung – jedoch bereits bekannt und die
Einrichtung von Taubenhäusern wird als sinnvolle und nachhaltige Lösung angesehen.
Für die Taubenhäuser werden geeignete Standorte benötigt, die sich im nahen Umkreis
der Brennpunkte befinden. Diese sollten so gelegen sein, dass die Tiere im Taubenhaus
möglichst wenig gestört werden, um den Erfolg der Maßnahme nicht zu gefährden. Um
dies zu gewährleisten, haben sich insbesondere erhöht liegende Standorte – auf
Flachdächern oder in ungenutzten Dachspeichern – als effektiv erwiesen. Sollte kein
solcher Standort vorhanden sein, kann alternativ die Einrichtung von Taubentürmen in
Betracht gezogen werden.
Neben der Suche nach geeigneten Standorten ist bei der Einrichtung eines
Taubenhauses auch zu klären, welche Kosten im Einzelfall anfallen und durch wen diese
getragen werden. Die Kosten sind abhängig vom Standort und beliefen sich bisher auf
etwa 20.000 - 30.000 € pro Taubenhaus. Aufgrund der Haushaltslage können etwaige
Anschaffungskosten aktuell vom KVR weder übernommen noch bezuschusst werden und
müssen daher anderweitig aufgebracht werden, beispielsweise aus dem Budget der
Bezirksausschüsse. Alternativ müssen die Kosten von den Gebäudeeigentümer*innen
getragen werden, auf deren Gebäuden das Taubenhaus aufgestellt wird.
Erfahrungsgemäß minimiert dies jedoch die Bereitschaft zur Bereitstellung eines
Standorts erheblich.
Die fortlaufenden Kosten zur Betreuung der Taubenhäuser werden – sofern das
vorhandene Budget ausreicht - vom Kreisverwaltungsreferat mit bis zu 4.500 € pro Jahr
bezuschusst. Darüber hinaus gehende Futter-, Material- und ggf. Personalkosten sind von
den Eigentümer*innen oder Betreiber*innen aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
Das Stadttaubenmanagement wird an den Bezirksausschuss herantreten, um mit diesem
gemeinsam nach geeigneten Standorten zu suchen sowie die mögliche Finanzierung der
Taubenhäuser zu besprechen.
Der Empfehlung Nr. 20-26 / E 03275 der Bürgerversammlung des 25. Stadtbezirkes Laim
am 25.11.2025 wird daher im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten zur Ahndung des
Fütterungsverbots entsprochen. Zudem unterstützt das Stadttaubenmanagement bei der
Einrichtung von Taubenhäusern zur Populationsreduktion, sofern hierfür geeignete
Standorte gefunden sowie die Finanzierung geklärt werden kann.
Die Korreferentin des Kreisverwaltungsreferates, Frau Stadträtin Dr. Evelyne Menges und
die Verwaltungsbeirätin für den Zuständigkeitsbereich Sicherheit und Ordnung,
Prävention, Frau Stadträtin Gudrun Lux haben einen Abdruck der Beschlussvorlage
erhalten.
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II. Antrag der Referentin
1. Von der Sachbehandlung als einem Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 22 GeschO)
wird mit folgendem Ergebnis Kenntnis genommen:
Das Taubenfütterungsverbot wird stadtweit konsequent geahndet, sofern die
Personalien der fütternden Personen bekannt sind. Meldungen von Futterstellen ohne
eindeutige Namensnennung können nicht verfolgt werden und werden eingestellt. Über
einen stadtweiten Außendienst zur Ahndung des Fütterungsverbots im gesamten
Stadtgebiet verfügt die Landeshauptstadt München derzeit nicht.
Das Stadttaubenmanagement hält die Einrichtung von Taubenhäusern im Bereich des
Stadtbezirks 25 – Laim für sinnvoll und wird gemeinsam mit dem zuständigen
Bezirksausschuss nach geeigneten Standorten suchen sowie die möglichen
Finanzierungsoptionen besprechen. Andere, tierschutzkonforme Maßnahmen zur
Reduzierung der Taubenpopulation im Stadtgebiet stehen nach aktuellem
Kenntnisstand nicht zur Verfügung.
2. Die Empfehlung Nr. 20-26 / E 03275 der Bürgerversammlung des 25. Stadtbezirkes
Laim vom 25.11.2025 ist damit satzungsgemäß behandelt.
III. Beschluss
nach Antrag.
Der Bezirksausschuss des 25. Stadtbezirkes Laim der Landeshauptstadt München
Die Vorsitzende Die Referentin
Mögele Dr. Sammüller
Berufsmäßige Stadträtin
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IV. WV bei Kreisverwaltungsreferat – BdR – BW
zur weiteren Veranlassung.
Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit dem Original wird bestätigt.
An den Bezirksausschuss 25 Laim
An das Direktorium – BA-Geschäftsstelle West
An D-II-V / Stadtratsprotokolle
mit der Bitte um Kenntnisnahme.
V. An das Direktorium – HA II / BA
☐ Der Beschluss des BA 25 Laim kann vollzogen werden.
Es wird gebeten, die Entscheidung des Oberbürgermeisters zum weiteren Verfahren
einzuholen:
Mit Anlagen
3 Abdrucke des Originals der Beschlussvorlage (abweichender BA-Beschluss)
Stellungnahme Kreisverwaltungsreferat
☐ Der Beschluss des BA 25 Laim kann/soll aus rechtlichen/tatsächlichen Gründen
nicht vollzogen werden. Ein Entscheidungsspielraum besteht/besteht nicht.
(Begründung s. Beiblatt)
☐ Der Beschluss des BA 25 Laim ist rechtswidrig.
(Begründung s. Beiblatt)
VI. An das KVR-BdR-Beschlusswesen
zurück an Kreisverwaltungsreferat – HA-I/2213
zur weiteren Veranlassung.
Am……………………….
Kreisverwaltungsreferat – BdR - BW
=== B 25_VG 16.04.2026 oeff. 3 2..pdf ===
Datum: 21.04.2026
Telefon: 089 - 23 33 74 15
Telefax: 089 - 233 989 373 56
Email: bag-west.dir@muenchen.de
Direktorium
HA II / BA
BA-Geschäftsstelle West
An das Kreisverwaltungsreferat
(E) Maßnahmen gegen die Taubenplage in Laim
Maßnahmen gegen die Taubenplage in Laim
BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03275 der Bürgerversammlung des 25. Stadtbezirkes Laim vom
25.11.2025
Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 19288
Abstimmungsergebnis
zur o.g. Sitzungsvorlage aus der Sitzung des
BA 25 - Laim
vom 16. April 2026
☒ Zustimmung einstimmig
☐ Zustimmung mehrheitlich
☐ Ablehnung einstimmig (Begründung siehe unten)
☐ Ablehnung mehrheitlich (Begründung siehe unten)
Maßgaben / sonstige Hinweise:
Begründung der Ablehnung:
=== 20-26 _ E 03275_E 03275 Taubenplage.pdf ===
Betreff
Taubenplage
Die Taubenplage ist m.E. in unserem Bezirk äußerst belastend.
Ich beantrage deshalb, dass der Bezirksausschuss BA 25 Laim sich
1. bei der dafür zuständigen Stelle der Stadt München vehement für die
Einhaltung des Taubenfütterungsverbotes einsetzt, und
2. darüber hinaus fordert, den Taubenbestand durch geeignete Maßnahmen
auf ein erträgliches Maß zu reduzieren.
Antrag zum Themengebiet Sonstiges