=== 20-26 _ V 19379_Beschlussentwurf.pdf ===
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Verhältnismäßige Ahndung des Gehwegparkens
Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 19379
Anlage(n):
Anlage (A1): Empfehlung Nr. 20-26 / E 03252
Beschluss des Bezirksausschusses des 25. Stadtbezirkes Laim
vom 16.04.2026
Öffentliche Sitzung
I. Vortrag der Referentin
Die Bürgerversammlung des 25. Stadtbezirkes Laim hat am 25.11.2025 anliegende
Empfehlung (Anlage 1) beschlossen.
Die Empfehlung betrifft einen Vorgang, der nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO des
Stadtrates zu den laufenden Angelegenheiten zu zählen ist.
Da es sich um eine Empfehlung einer Bürgerversammlung handelt, die in ihrer Bedeutung
auf den Stadtbezirk beschränkt ist, muss diese nach Art. 18 Abs. 4 Satz 1 GO, § 2 Abs. 4
Satz 1 Bürger- und Einwohnerversammlungssatzung und gemäß § 9 Abs. 4 der
Bezirksausschusssatzung vom zuständigen Bezirksausschuss behandelt werden, zu
dessen Information Folgendes auszuführen ist:
Die Bürgerversammlungsempfehlung zielt darauf ab, dass Gehwegs-Verstöße nur dann
von der Polizei geahndet werden sollen, wenn eine tatsächliche Gefährdung für
Fußgänger*innen besteht. Die momentane Praxis wird als unverhältnismäßig
wahrgenommen.
Die Kommunale Verkehrsüberwachung (KVÜ) des Kreisverwaltungsreferats überwacht
Verstöße im ruhenden Verkehr ausschließlich in den ihr zur Kontrolle übertragenen
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung I Sicherheit und
Ordnung, Prävention
Kommunale Verkehrsüberwachung
und Kommunaler Außendienst
KVR I/3
Empfehlung Nr. 20-26 / E 03252 der Bürgerversammlung des 25. Stadtbezirkes Laim vom
25.11.2025
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Parklizenzgebieten. Darüber hinaus liegt die Verantwortung für das Verfolgen von
Ordnungswidrigkeiten durch abgestellte Fahrzeuge im restlichen Stadtgebiet sowie für die
14 innerstädtischen, der Polizei zur Überwachung übertragenen Gebiete bei der Polizei.
Die für das angesprochene Gebiet zuständige Polizei äußert sich zu dieser Empfehlung
wie folgt:
Das Parken auf oder unter Mitbenutzung des Gehwegs ist gemäß der bundesrechtlichen
Straßenverkehrsordnung (§§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 4 S. 1 StVO) grundsätzlich untersagt.
Hiernach müssen Fahrzeuge – auch zum Parken – prinzipiell die Fahrbahn benutzen,
wohingegen die Gehwege den Fußgängern vorbehalten sind. Dies gilt grundsätzlich auch
dann, wenn der Gehweg besonders breit ist und durch die Mitbenutzung des Gehwegs
keine Behinderung der Fußgänger entsteht. Ausnahmen gelten nur dort, wo das
Gehwegparken durch entsprechende Verkehrszeichen oder Markierungen ausdrücklich
gestattet ist. Ob und wo das Gehwegparken gestattet werden kann, entscheidet die
zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Die in jüngster Zeit stattfindende Diskussion um Umweltschutz, Mobilitätswandel,
alternative Mobilitätsformen und die Sicherheit ungeschützter Verkehrsteilnehmer im
großstädtischen Bereich hat jedoch zu einem Wandel auch in der Sicht auf das
aufgesetzte Gehwegparken geführt. Von städtischer Seite wie auch von
Interessenvertretungen wird mittlerweile verstärkt die Forderung an die Polizei
herangetragen, den Vorgaben der StVO Geltung zu verschaffen.
Ein Ausfluss der vielerorts sehr emotional und polarisierend geführten Diskussion in der
Stadtgesellschaft sind die sprunghaft gestiegenen Anzeigen von Gehwegparkenden durch
Privatpersonen über sogenannte Anzeigenportale im Internet. Wenngleich die Aktivitäten
vor allem von Massen-Anzeigeerstattern fragwürdig erscheinen, ist die Polizei hier aus
rechtlichen Gründen nicht in der Lage, entgegen dem derart zum Ausdruck gebrachten
Wunsch nach Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit grundsätzlich von einer
Verfolgung abzusehen oder die Verfolgung ausschließlich auf Gefährdungssachverhalte
zu beschränken.
Das Polizeipräsidium München dagegen verfolgt im Rahmen eigener Anstrengungen zur
Wiederherstellung rechtskonformen Parkverhaltens einen anderen Ansatz in Form eines
dreistufigen Konzeptes.
In einem ersten Schritt wird in erkannten Problembereichen in einer (i. d. R.
zweiwöchigen) Hinweisphase mit der Anbringung von Info-Flyern an den geparkten
Fahrzeugen darauf hingewiesen, dass hier regelwidriges Gehwegparken vorliegt, welches
künftig verfolgt werden wird. Parallel wird geprüft, wie durch Beschilderungen (z. B.
Haltverbot auf einer Straßenseite) die Parkplatzsuchenden im Sinne einer optimalen
Ausnutzung des zur Verfügung stehenden Parkraumes geführt werden können. Dies gilt
insbesondere in Bereichen, in denen durch ein ungeregeltes Parkverhalten
Behinderungen von Rettungsdiensten / Feuerwehr / Müllabfuhr / ÖPNV / etc. zu
beobachten sind.
Erst danach folgt eine Repressionsphase bis zu einer nachhaltigen Etablierung eines
neuen, legalen Parkverhaltens. Die Polizei bittet hier um Verständnis, dass in dieser
Repressionsphase ebenfalls alle Verstöße geahndet werden müssen, um die gesetzlich
vorgegebenen Parkverhältnisse durchzusetzen. Eine Beschränkung der Ahndung auf
Fälle des Gehwegparkens mit eingetretener Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, wie
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vom Antragsteller gefordert, wäre hier kontraproduktiv und rechtlich nicht zulässig. Zur
Verstetigung des ordnungsgemäßen Parkverhaltens erfolgt eine Nachaufsichtsphase mit
reduziertem Überwachungsumfang.
Die Bewertung, ob in einem Bereich eine besonders problematische Parksituation vorliegt
(mit dem Erfordernis einer verstärkten Kontrolltätigkeit), ergibt sich u. a. aus der
Beschwerdehäufigkeit, aus Mitteilungen des Bezirksausschusses, durch eigene
Wahrnehmungen von Beamten sowie durch die Auswertung der Unfallhäufigkeit.
In diesem Sachzusammenhang wird seitens des Polizeipräsidiums München darauf
hingewiesen, dass dem ganzheitlichen, systemischen Ansatz aus städtebaulichen
Lösungen, Ausbau des ÖPNV, Parkraummanagementmodellen, möglicherweise
einhergehend mit Anreizen zur grundsätzlichen Reduzierung des privaten
Fahrzeugbestands gleichrangig Priorität einzuräumen ist.
Auch die Prüfung der Option der Kennzeichnung von möglichen Gehwegparkbereichen
bei einer ausreichend verbleibenden Restgehwegbreite wird begrüßt. Auf die
Empfehlung/Richtlinie des deutschen Verkehrssicherheitsrats bzgl. der Ausgestaltung von
Gehwegbreiten wird durch das Polizeipräsidium dazu verwiesen.
Der Empfehlung Nr. 20-26 / E 03252 der Bürgerversammlung des 25. Stadtbezirkes Laim
am 25.11.2025 kann daher nur nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen
entsprochen werden.
Die Korreferentin des Kreisverwaltungsreferates, Frau Stadträtin Dr. Evelyne Menges, und
die Verwaltungsbeirätin für den Zuständigkeitsbereich Sicherheit und Ordnung,
Prävention, Frau Stadträtin Gudrun Lux, haben einen Abdruck der Beschlussvorlage
erhalten.
II. Antrag der Referentin
1. Von der Sachbehandlung als einem Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 22 GeschO)
wird mit folgendem Ergebnis Kenntnis genommen:
Die für diesen Bereich zuständige Polizei wird auch künftig das bisher angewendete
Konzept zur Überwachung der Gehwege anwenden. Eine Verfolgung ausschließlich
auf Gefährdungssachverhalte zu beschränken, wäre in Bezug auf das angewendete
Konzept kontraproduktiv und auch rechtlich nicht zulässig.
2. Die Empfehlung Nr. 20-26 / E 03252 der Bürgerversammlung des 25. Stadtbezirkes
Laim vom 25.11.2025 ist damit satzungsgemäß behandelt.
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III. Beschluss
nach Antrag.
Der Bezirksausschuss des 25. Stadtbezirkes Laim der Landeshauptstadt München
Der Vorsitzende Die Referentin
Mögele Dr. Sammüller
Berufsmäßige Stadträtin
IV. WV bei Kreisverwaltungsreferat – BdR – BW
zur weiteren Veranlassung.
Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit dem Original wird bestätigt.
An den Bezirksausschuss 25 Laim
An das Direktorium – BA-Geschäftsstelle West
An D-II-V / Stadtratsprotokolle
An das Polizeipräsidium München, Abteilung Einsatz E4
mit der Bitte um Kenntnisnahme.
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V. An das Direktorium – HA II / BA
☐ Der Beschluss des BA 25 Laim kann vollzogen werden.
Es wird gebeten, die Entscheidung des Oberbürgermeisters zum weiteren Verfahren
einzuholen:
Mit Anlagen
3 Abdrucke des Originals der Beschlussvorlage (abweichender BA-Beschluss)
Stellungnahme Kreisverwaltungsreferat
☐ Der Beschluss des BA 25 Laim kann/soll aus rechtlichen/tatsächlichen Gründen
nicht vollzogen werden. Ein Entscheidungsspielraum besteht/besteht nicht.
(Begründung s. Beiblatt)
☐ Der Beschluss des BA 25 Laim ist rechtswidrig.
(Begründung s. Beiblatt)
VI. An das KVR-BdR-Beschlusswesen
zurück an Kreisverwaltungsreferat – HA I/3
zur weiteren Veranlassung.
Am……………………….
Kreisverwaltungsreferat – BdR - BW
=== B 25_VG 16.04.2026 oeff. 3 8..pdf ===
Datum: 21.04.2026
Telefon: 089 - 23 33 74 15
Telefax: 089 - 233 989 373 56
Email: bag-west.dir@muenchen.de
Direktorium
HA II / BA
BA-Geschäftsstelle West
An das Kreisverwaltungsreferat
(E) Verhältnismäßige Ahndung des Gehwegparkens
Verhältnismäßige Ahndung des Gehwegparkens
BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03252 der Bürgerversammlung des 25. Stadtbezirkes Laim vom
25.11.2025
Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 19379
Abstimmungsergebnis
zur o.g. Sitzungsvorlage aus der Sitzung des
BA 25 - Laim
vom 16. April 2026
☐ Zustimmung einstimmig
☐ Zustimmung mehrheitlich
☐ Ablehnung einstimmig (Begründung siehe unten)
☒ Ablehnung mehrheitlich (Begründung siehe unten)
Maßgaben / sonstige Hinweise:
Begründung der Ablehnung: Es wird nicht darauf eingegangen, worum es dem
Antragsteller*in eigentlich geht.
=== 20-26 _ E 03252_E 03252 Ahndung Gehwegparken.pdf ===