(E) Verhältnismäßige Ahndung des Gehwegparkens

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  • 20-26 _ V 19379_Beschlussentwurf.pdf
  • B 25_VG 16.04.2026 oeff. 3 8..pdf
  • 20-26 _ E 03252_E 03252 Ahndung Gehwegparken.pdf
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=== 20-26 _ V 19379_Beschlussentwurf.pdf === Telefon: 089/233 - 44800 Verhältnismäßige Ahndung des Gehwegparkens Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 19379 Anlage(n): Anlage (A1): Empfehlung Nr. 20-26 / E 03252 Beschluss des Bezirksausschusses des 25. Stadtbezirkes Laim vom 16.04.2026 Öffentliche Sitzung I. Vortrag der Referentin Die Bürgerversammlung des 25. Stadtbezirkes Laim hat am 25.11.2025 anliegende Empfehlung (Anlage 1) beschlossen. Die Empfehlung betrifft einen Vorgang, der nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO des Stadtrates zu den laufenden Angelegenheiten zu zählen ist. Da es sich um eine Empfehlung einer Bürgerversammlung handelt, die in ihrer Bedeutung auf den Stadtbezirk beschränkt ist, muss diese nach Art. 18 Abs. 4 Satz 1 GO, § 2 Abs. 4 Satz 1 Bürger- und Einwohnerversammlungssatzung und gemäß § 9 Abs. 4 der Bezirksausschusssatzung vom zuständigen Bezirksausschuss behandelt werden, zu dessen Information Folgendes auszuführen ist: Die Bürgerversammlungsempfehlung zielt darauf ab, dass Gehwegs-Verstöße nur dann von der Polizei geahndet werden sollen, wenn eine tatsächliche Gefährdung für Fußgänger*innen besteht. Die momentane Praxis wird als unverhältnismäßig wahrgenommen. Die Kommunale Verkehrsüberwachung (KVÜ) des Kreisverwaltungsreferats überwacht Verstöße im ruhenden Verkehr ausschließlich in den ihr zur Kontrolle übertragenen Kreisverwaltungsreferat Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung, Prävention Kommunale Verkehrsüberwachung und Kommunaler Außendienst KVR I/3 Empfehlung Nr. 20-26 / E 03252 der Bürgerversammlung des 25. Stadtbezirkes Laim vom 25.11.2025 Seite 2 von 5 Parklizenzgebieten. Darüber hinaus liegt die Verantwortung für das Verfolgen von Ordnungswidrigkeiten durch abgestellte Fahrzeuge im restlichen Stadtgebiet sowie für die 14 innerstädtischen, der Polizei zur Überwachung übertragenen Gebiete bei der Polizei. Die für das angesprochene Gebiet zuständige Polizei äußert sich zu dieser Empfehlung wie folgt: Das Parken auf oder unter Mitbenutzung des Gehwegs ist gemäß der bundesrechtlichen Straßenverkehrsordnung (§§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 4 S. 1 StVO) grundsätzlich untersagt. Hiernach müssen Fahrzeuge – auch zum Parken – prinzipiell die Fahrbahn benutzen, wohingegen die Gehwege den Fußgängern vorbehalten sind. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Gehweg besonders breit ist und durch die Mitbenutzung des Gehwegs keine Behinderung der Fußgänger entsteht. Ausnahmen gelten nur dort, wo das Gehwegparken durch entsprechende Verkehrszeichen oder Markierungen ausdrücklich gestattet ist. Ob und wo das Gehwegparken gestattet werden kann, entscheidet die zuständige Straßenverkehrsbehörde. Die in jüngster Zeit stattfindende Diskussion um Umweltschutz, Mobilitätswandel, alternative Mobilitätsformen und die Sicherheit ungeschützter Verkehrsteilnehmer im großstädtischen Bereich hat jedoch zu einem Wandel auch in der Sicht auf das aufgesetzte Gehwegparken geführt. Von städtischer Seite wie auch von Interessenvertretungen wird mittlerweile verstärkt die Forderung an die Polizei herangetragen, den Vorgaben der StVO Geltung zu verschaffen. Ein Ausfluss der vielerorts sehr emotional und polarisierend geführten Diskussion in der Stadtgesellschaft sind die sprunghaft gestiegenen Anzeigen von Gehwegparkenden durch Privatpersonen über sogenannte Anzeigenportale im Internet. Wenngleich die Aktivitäten vor allem von Massen-Anzeigeerstattern fragwürdig erscheinen, ist die Polizei hier aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage, entgegen dem derart zum Ausdruck gebrachten Wunsch nach Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit grundsätzlich von einer Verfolgung abzusehen oder die Verfolgung ausschließlich auf Gefährdungssachverhalte zu beschränken. Das Polizeipräsidium München dagegen verfolgt im Rahmen eigener Anstrengungen zur Wiederherstellung rechtskonformen Parkverhaltens einen anderen Ansatz in Form eines dreistufigen Konzeptes. In einem ersten Schritt wird in erkannten Problembereichen in einer (i. d. R. zweiwöchigen) Hinweisphase mit der Anbringung von Info-Flyern an den geparkten Fahrzeugen darauf hingewiesen, dass hier regelwidriges Gehwegparken vorliegt, welches künftig verfolgt werden wird. Parallel wird geprüft, wie durch Beschilderungen (z. B. Haltverbot auf einer Straßenseite) die Parkplatzsuchenden im Sinne einer optimalen Ausnutzung des zur Verfügung stehenden Parkraumes geführt werden können. Dies gilt insbesondere in Bereichen, in denen durch ein ungeregeltes Parkverhalten Behinderungen von Rettungsdiensten / Feuerwehr / Müllabfuhr / ÖPNV / etc. zu beobachten sind. Erst danach folgt eine Repressionsphase bis zu einer nachhaltigen Etablierung eines neuen, legalen Parkverhaltens. Die Polizei bittet hier um Verständnis, dass in dieser Repressionsphase ebenfalls alle Verstöße geahndet werden müssen, um die gesetzlich vorgegebenen Parkverhältnisse durchzusetzen. Eine Beschränkung der Ahndung auf Fälle des Gehwegparkens mit eingetretener Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, wie Seite 3 von 5 vom Antragsteller gefordert, wäre hier kontraproduktiv und rechtlich nicht zulässig. Zur Verstetigung des ordnungsgemäßen Parkverhaltens erfolgt eine Nachaufsichtsphase mit reduziertem Überwachungsumfang. Die Bewertung, ob in einem Bereich eine besonders problematische Parksituation vorliegt (mit dem Erfordernis einer verstärkten Kontrolltätigkeit), ergibt sich u. a. aus der Beschwerdehäufigkeit, aus Mitteilungen des Bezirksausschusses, durch eigene Wahrnehmungen von Beamten sowie durch die Auswertung der Unfallhäufigkeit. In diesem Sachzusammenhang wird seitens des Polizeipräsidiums München darauf hingewiesen, dass dem ganzheitlichen, systemischen Ansatz aus städtebaulichen Lösungen, Ausbau des ÖPNV, Parkraummanagementmodellen, möglicherweise einhergehend mit Anreizen zur grundsätzlichen Reduzierung des privaten Fahrzeugbestands gleichrangig Priorität einzuräumen ist. Auch die Prüfung der Option der Kennzeichnung von möglichen Gehwegparkbereichen bei einer ausreichend verbleibenden Restgehwegbreite wird begrüßt. Auf die Empfehlung/Richtlinie des deutschen Verkehrssicherheitsrats bzgl. der Ausgestaltung von Gehwegbreiten wird durch das Polizeipräsidium dazu verwiesen. Der Empfehlung Nr. 20-26 / E 03252 der Bürgerversammlung des 25. Stadtbezirkes Laim am 25.11.2025 kann daher nur nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen entsprochen werden. Die Korreferentin des Kreisverwaltungsreferates, Frau Stadträtin Dr. Evelyne Menges, und die Verwaltungsbeirätin für den Zuständigkeitsbereich Sicherheit und Ordnung, Prävention, Frau Stadträtin Gudrun Lux, haben einen Abdruck der Beschlussvorlage erhalten. II. Antrag der Referentin 1. Von der Sachbehandlung als einem Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 22 GeschO) wird mit folgendem Ergebnis Kenntnis genommen: Die für diesen Bereich zuständige Polizei wird auch künftig das bisher angewendete Konzept zur Überwachung der Gehwege anwenden. Eine Verfolgung ausschließlich auf Gefährdungssachverhalte zu beschränken, wäre in Bezug auf das angewendete Konzept kontraproduktiv und auch rechtlich nicht zulässig. 2. Die Empfehlung Nr. 20-26 / E 03252 der Bürgerversammlung des 25. Stadtbezirkes Laim vom 25.11.2025 ist damit satzungsgemäß behandelt. Seite 4 von 5 III. Beschluss nach Antrag. Der Bezirksausschuss des 25. Stadtbezirkes Laim der Landeshauptstadt München Der Vorsitzende Die Referentin Mögele Dr. Sammüller Berufsmäßige Stadträtin IV. WV bei Kreisverwaltungsreferat – BdR – BW zur weiteren Veranlassung. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit dem Original wird bestätigt. An den Bezirksausschuss 25 Laim An das Direktorium – BA-Geschäftsstelle West An D-II-V / Stadtratsprotokolle An das Polizeipräsidium München, Abteilung Einsatz E4 mit der Bitte um Kenntnisnahme. Seite 5 von 5 V. An das Direktorium – HA II / BA ☐ Der Beschluss des BA 25 Laim kann vollzogen werden. Es wird gebeten, die Entscheidung des Oberbürgermeisters zum weiteren Verfahren einzuholen: Mit Anlagen 3 Abdrucke des Originals der Beschlussvorlage (abweichender BA-Beschluss) Stellungnahme Kreisverwaltungsreferat ☐ Der Beschluss des BA 25 Laim kann/soll aus rechtlichen/tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden. Ein Entscheidungsspielraum besteht/besteht nicht. (Begründung s. Beiblatt) ☐ Der Beschluss des BA 25 Laim ist rechtswidrig. (Begründung s. Beiblatt) VI. An das KVR-BdR-Beschlusswesen zurück an Kreisverwaltungsreferat – HA I/3 zur weiteren Veranlassung. Am………………………. Kreisverwaltungsreferat – BdR - BW === B 25_VG 16.04.2026 oeff. 3 8..pdf === Datum: 21.04.2026 Telefon: 089 - 23 33 74 15 Telefax: 089 - 233 989 373 56 Email: bag-west.dir@muenchen.de Direktorium HA II / BA BA-Geschäftsstelle West An das Kreisverwaltungsreferat (E) Verhältnismäßige Ahndung des Gehwegparkens Verhältnismäßige Ahndung des Gehwegparkens BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03252 der Bürgerversammlung des 25. Stadtbezirkes Laim vom 25.11.2025 Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 19379 Abstimmungsergebnis zur o.g. Sitzungsvorlage aus der Sitzung des BA 25 - Laim vom 16. April 2026 ☐ Zustimmung einstimmig ☐ Zustimmung mehrheitlich ☐ Ablehnung einstimmig (Begründung siehe unten) ☒ Ablehnung mehrheitlich (Begründung siehe unten) Maßgaben / sonstige Hinweise: Begründung der Ablehnung: Es wird nicht darauf eingegangen, worum es dem Antragsteller*in eigentlich geht. === 20-26 _ E 03252_E 03252 Ahndung Gehwegparken.pdf ===

Sitzungsinformationen

Bezirksausschuss

Bezirksausschuss 25 - Laim

Sitzungsdatum

16.04.2026 um 19:30 Uhr

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