Antwortschreiben Mobilitätsreferat

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Antwortschreiben Mobilitätsreferat vom 01.03.26: Sondernutzung von Gehwegen

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=== 20-26 _ Q 00784_Q 00784 Sondernutzung Gehwege.pdf === === 20-26 _ Q 00784_Q 00784 Sondernutzung Gehwege AS.pdf === U-Bahn: Linien U3,U6 Haltestelle Poccistraße muenchenunterwegs.de Bus: Linie 62 Haltestelle Poccistraße muenchen.de/mor Bus: Linie 132 Haltestelle Senserstraße [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] Landeshauptstadt München Mobilitätsreferat Landeshauptstadt München, Mobilitätsreferat Postfach, 80313 München Temporäre Anordnungen MOR-GB2.3 80313 München Kontakt: gb2-3.mor@muenchen.de per E-Mail Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum 01.03.2026 [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] Sondernutzung von Gehwegen Anfrage Nr. 20-26 / Q 00784 aus der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 25 - Laim am 25.11.2025 Guten Tag Ihre Anfrage aus der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 25 - Laim am 25.11.2025 wurde dem Mobilitätsreferat zugeleitet. Wir entschuldigen uns für die späte Rückmeldung und freuen uns, Ihnen nun die gewünschte Information zur Verfügung stellen zu können. In der Bürgerversammlung stellten Sie eine Anfrage mit folgenden Fragen zum Thema Sondernutzung auf Gehwegen: 1. Wenn ich meinen Außenzaun streichen will und dazu einen Stuhl mit dem Farbkübel auf den Weg stelle, muss ich eine Sondernutzung beantragen? 2. Manchmal blockieren E-Scooter zum Teil mehrere Tage den Gehweg. Haben die eine Sondernutzung oder wie wird das gehandhabt? 3. Die Außenzäune von städtischen Schrebergartenanlagen müssen ja immer einmal erneuert werden. Dies geschieht im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit. Sieht das Mobilitätsreferat eine Möglichkeit das in Zukunft unbürokratisch und kostenfrei zu ermöglichen? Dazu können wir Ihnen Folgendes mitteilen: Frage 1: Für Kleinstarbeiten an Gebäuden und Grundstücken ist keine Genehmigung erforderlich. Grundsätzlich fällt das Streichen eines Zauns unter den Anliegergebrauch und kann I. erlaubnisfrei durchgeführt werden. Die Nutzung der an den Zaun angrenzenden Straße muss dabei angemessen und gemeinverträglich sein. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs müssen stets gewahrt werden und eine Gefährdung Dritter muss ausgeschlossen sein. Wenn öffentliche Straßen über den Gemeingebrauch bzw. kommunikativen Gemeingebrauch und den Anliegergebrauch hinaus benutzt werden, wird gemäß § 3 Abs. 4 Sondernutzungs- richtlinien eine Sondernutzungserlaubnis benötigt. Bei dem konkreten Vorfall bei einer Schrebergartenanlage im Sommer 2024, den Sie in Ihrer Anfrage erwähnt haben, ereignete sich Folgendes: Für das Streichen und die Reparatur des Gartenzauns auf der gesamten Breite des Gehwegs wurde eine 32,2 m2 große Arbeits- und Lagerfläche eingerichtet. Der Bereich ist samstags durch Fußgänger*innen und Fahrzeuge stark frequentiert, da sich in der näheren Umgebung ein Lidl, ein Wertstoffhof, ein Sportverein und ein Kleingartenverein befinden. Durch die eingerichtete Arbeitsfläche wurde der gesamte Gehweg (2,30 m) gesperrt, so dass Passant*innen auf den Radweg und auf die Fahrbahn ausweichen mussten. Zudem wurde mit einer Elektro-Kettensäge auf dem Gehweg gearbeitet, sodass die Situation von einem Mitarbeiter der Bezirksinspektion als konkrete Gefahrensituation vor Ort eingestuft wurde. Die Sicherheit des Fuß- und Radverkehrs war nicht mehr gegeben. Für die eingerichtete Arbeitsfläche mit u. a. einem Biertisch als Abstellfläche und einer Elektro-Kettensäge hätte eine geeignete Absicherung im Voraus beantragt werden müssen. Frage 2: Das Abstellen von E-Tretrollern (sog. "E-Scootern") auf öffentlichem Grund fällt - ebenso wie Fahrräder - unter den Gemeingebrauch nach Art. 14 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) i. V. m. § 15 Abs. 3 Sondernutzungsrichtlinien (SoNuRiL) und bedarf daher derzeit keiner Genehmigung. Ein Abstellen der E-Tretroller am Gehbahnrand ist damit zulässig. Jedoch muss dieses Abstellen derart sein, dass keine Behinderung für zu Fuß Gehende vorliegt. Eine Restgehwegbreite von 1,80m soll vorhanden sein. Sie können behindernd abgestellte E- Tretroller am besten mit Foto an ekf.mor@muenchen.de melden. Die Kolleg*innen setzen sich dann mit der entsprechenden Anbieterfirma in Verbindung und leiten eine unverzügliche Prüfung vor Ort und ggf. die Umverteilung des Fahrzeuges in die Wege. Frage 3: Siehe Antwort auf Frage 1. Grundsätzlich gilt: Für die Nutzung von Privatgrund für einfache Reparaturen durch Anlie- ger*innen, wie z.B. für die Instandsetzung eines Zaunes wird keine Erlaubnis benötigt. Die reine Arbeit am Gartenzaun auf öffentlichen Verkehrsgrund wird im Rahmen des Anliegergebrauchs erlaubnisfrei geduldet. Wenn zu Fuß Gehende durch die Arbeiten beeinträchtigt, umgeleitet oder einer Gefahrensituation ausgesetzt sind, ist eine Sondernutzungserlaubnis notwendig. Ihre Anfrage aus der Bürgerversammlung vom 25.11.2025 ist damit satzungsmäßig erledigt. gez. Ihre Abteilung Temporäre Anordnungen (MOR-GB2.3) Geschäftsbereich Verkehrs- und Bezirksmanagement Mobilitätsreferat II. Abdruck von I. an die BAG-West Mit der Bitte um Weiterleitung an den Bezirksausschuss 25 III. DMS-Vorgang mit Versendungsnachweis zurück an GL5 Mit der Bitte um Einstellung des Antwortschreibens in das RIS + Abschluss des DMS- Vorganges

Sitzungsinformationen

Bezirksausschuss

Bezirksausschuss 25 - Laim

Sitzungsdatum

16.04.2026 um 19:30 Uhr

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