=== 26-32 _ V 00620_V 00620 Einbahnstrassen-Regelung fuer Radfahrende in der Hogenbergstrasse BE.pdf ===
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Geschäftsbereich Verkehrs-
und Bezirksmanagement
StVO Radverkehr
MOR-GB2.24
Aufhebung der Einbahnstraßen-Regelung für Radfahrende in der Hogenbergstraße
Empfehlung Nr. 20-26 / E 03266 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 25 – Laim vom
25.11.2025
Sitzungsvorlage Nr. 26-32 / V 00620
Anlage: BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03266
Beschluss des Bezirksausschusses des 25. Stadtbezirkes Laim vom 11.06.2026
Öffentliche Sitzung
I. Vortrag des Referenten
Die Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 25 - Laim hat am 25.11.2025 die Empfehlung Nr.
20-26 / E 03266 beschlossen. Darin wird gefordert, die Einbahnstraße Hogenbergstraße im
Abschnitt zwischen Kirchmairstraße und Fürstenrieder Straße für den gegenläufigen Rad-
verkehr freizugeben.
Die Empfehlung betrifft einen Vorgang, der nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung
(GO) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 23 der Geschäftsordnung des Stadtrates zu den lau-
fenden Angelegenheiten zu zählen ist. Da es sich um eine Empfehlung einer Bürgerversamm-
lung handelt, die in ihrer Bedeutung auf den Stadtbezirk beschränkt ist, muss diese nach Art.
18 Abs. 5 Satz 1 GO i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 Bürger- und Einwohnerversammlungssatzung
vom Stadtrat bzw. Bezirksausschuss und gemäß § 9 Abs. 4 der Bezirksausschuss-Satzung
(BA-Satzung) vom zuständigen Bezirksausschuss behandelt werden, zu dessen Information
Folgendes auszuführen ist:
Die Prüfung, ob eine Einbahnstraße für den gegenläufigen Radverkehr freigegeben werden
kann, erfolgt nach den Kriterien der Straßenverkehrsordnung (StVO) und den Empfehlungen
für Radverkehrsanlagen (ERA 2010) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrs-
wesen unter Berücksichtigung der jeweiligen straßenbaulichen Gegebenheiten. Beträgt in
Einbahnstraßen die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, kann der Rad-
verkehr in Gegenrichtung zugelassen werden, wenn eine ausreichende Begegnungsbreite
vorhanden ist und die Verkehrsführung im Streckenverlauf sowie an Kreuzungen und Einmün-
dungen übersichtlich ist (VwV-StVO zum Zeichen 220 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1). Fahrgassen ab
einer Breite von 3,0 m eignen sich bei ausreichenden Ausweichmöglichkeiten (z.B. Grund-
stückszufahrten) für eine sichere Begegnung.
Auf der nördlichen Seite des fraglichen Abschnitts der Hogenbergstraße wird relativ konstant
geparkt. Der östliche Teil der auf der Südseite frei gegeben Parkplätze wird hingegen verstärkt
zu den Hol- und Bringzeiten des anliegenden Kindergartens genutzt. Hier ist häufig illegales
Gehwegparken zu beobachten.
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Die lichte Fahrgassenbreite in der Hogenbergstraße im Abschnitt zwischen Kirchmairstraße
und Fürstenrieder Straße beträgt 4,40 m, allerdings nur deshalb, weil die Kfz am Kindergarten
fast vollständig unerlaubt auf dem Gehweg parken. Würden die Kfz wie rechtlich erlaubt am
Straßenrand parken, hätte die Hogenbergstraße nur noch eine lichte Fahrgassenbreite von
etwa 2,40 m und erfüllt daher nicht die Mindestbreite von 3 m, die für eine Öffnung notwendig
wären.
Eine Öffnung unter diesen Bedingungen ist nicht möglich.
In diesem Abschnitt der Hogenbergstraße befindet sich wie gesagt eine Einrichtung zur
Kinderbetreuung mit Kindergarten, Haus der Kinder und Kinderkrippe. Deshalb gibt es
häufigen Anfahr- und Abfahrverkehr in der Straße. Eine Öffnung der Einbahnstraße würde
auch eine mögliche zusätzliche Gefahr für die Kinder darstellen, die vom Radverkehr in beide
Richtungen beim Aussteigen aus den Kfz übersehen werden könnten.
Außerdem befindet sich in diesem Abschnitt der Hogenbergstraße die Ein- und Ausfahrt für ein
Parkhaus mit einigen Geschäften, es kommt zu sehr viel Kfz-Verkehr bedingt durch die Ein-
und Ausfahrten in das Parkhaus, zudem findet Lieferverkehr mit Lkw statt, was die für den
gegenläufigen Radverkehr potenziell verbleibende Fahrbahnbreite weiter begrenzt und
unsicher macht.
Es handelt sich daher um einen viel befahrenen Straßenabschnitt mit geringer Fahrgassen-
breite und hohem Parkdruck in der gesamten Straße. Zwar gibt es im fraglichen Abschnitt
einen längeren Bereich, der nicht zum Parken frei gegeben ist, allerdings befindet sich dieser
auf der Südseite. Entsprechend könnten die gegen die Einbahnrichtung fahrenden Radfah-
rer*innen diesen Bereich nicht zum Ausweichen nutzen, sondern wären darauf angewiesen,
dass der Kfz-Verkehr ihnen ausweicht.
Zudem befindet sich in der Hogenbergstraße an der Einmündung zur Fürstenrieder Straße
derzeit eine Baustelle wegen der Arbeiten an der Tramwesttangente. Durch die Baustelle ist
die Fahrgassenbreite in diesem Bereich noch geringer als sonst, sodass keine sichere Begeg-
nung mehr zwischen dem Kfz- und dem Radverkehr entgegen der Einbahnstraße möglich
wäre.
Der Radverkehr kann aber als sichere Alternative die Einbahnstraße Valpichlerstraße Richtung
Westen befahren, um dann auf die Fürstenrieder Straße zu fahren. Dieser kleine Umweg ist
den Radfahrenden zumutbar und eine verkehrssichere Alternative.
Daher ist aufgrund der nicht gegebenen Verkehrssicherheit keine Öffnung der Hogenberg-
straße im Abschnitt zwischen Kirchmairstraße und Fürstenrieder Straße für den gegenläufigen
Radverkehr möglich.
Der Empfehlung Nr. 20-26 / E 03266 der Bürgerversammlung des 25. Stadtbezirkes Laim vom
25.11.2025 kann nicht entsprochen werden.
Dem Korreferenten / der Korreferentin des Mobilitätsreferates ist ein Abdruck der
Sitzungsvorlage zugeleitet worden.
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II. Antrag des Referenten
Ich beantrage Folgendes:
1. Von der Sachbehandlung als einem Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 22 GeschO)
wird mit folgendem Ergebnis Kenntnis genommen:
Die Einbahnstraße Hogenbergstraße im Abschnitt zwischen Kirchmairstraße und
Fürstenrieder Straße kann mangels Verkehrssicherheit nicht für den gegenläufigen
Radverkehr freigegeben werden.
2. Die Empfehlung Nr. 20-26 / E 03266 der Bürgerversammlung des 25. Stadtbezirkes
Laim am 25.11.2025 ist damit gemäß Art. 18 Abs. 5 der Gemeindeordnung behandelt.
III. Beschluss
nach Antrag
Der Bezirksausschuss des 25. Stadtbezirkes Laim der Landeshauptstadt München
Der*Die Vorsitzende Der Referent
Georg Dunkel
Berufsmäßiger Stadtrat
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IV. WV Mobilitätsreferat – GL5
zur weiteren Veranlassung
Die Übereinstimmung des vorstehenden Abdrucks mit dem Original wird bestätigt.
An das Direktorium – BA-Geschäftsstelle West
An D-II-V / Stadtratsprotokolle
mit der Bitte um Kenntnisnahme.
V. An das Direktorium – HA II/BA
Der Beschluss des BA 25 - Laim kann vollzogen werden.
Der Beschluss des BA 25 - Laim kann/soll aus rechtlichen/tatsächlichen Gründen nicht
vollzogen werden, ein Entscheidungsspielraum besteht/besteht nicht (Begründung
siehe Beiblatt).
Der Beschluss des BA 25 - Laim ist rechtswidrig (Begründung siehe Beiblatt).
VI. Über MOR-GL5
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zur weiteren Veranlassung
=== 26-32 _ V 00620_V 00620 Einbahnstrassen-Regelung fuer Radfahrende in der Hogenbergstrasse A.pdf ===
Anlage
=== 20-26 _ E 03266_E 03266 Aufhebung Einbahnstraße Hogenbergstr.pdf ===