(E) Aufhebung der Einbahnstraßen-Regelung für Radfahrende in der Hogenbergstraße

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  • 26-32 _ V 00620_V 00620 Einbahnstrassen-Regelung fuer Radfahrende in der Hogenbergstrasse BE.pdf
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  • 20-26 _ E 03266_E 03266 Aufhebung Einbahnstraße Hogenbergstr.pdf
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=== 26-32 _ V 00620_V 00620 Einbahnstrassen-Regelung fuer Radfahrende in der Hogenbergstrasse BE.pdf === Telefon: 0 233-39979 Mobilitätsreferat Geschäftsbereich Verkehrs- und Bezirksmanagement StVO Radverkehr MOR-GB2.24 Aufhebung der Einbahnstraßen-Regelung für Radfahrende in der Hogenbergstraße Empfehlung Nr. 20-26 / E 03266 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 25 – Laim vom 25.11.2025 Sitzungsvorlage Nr. 26-32 / V 00620 Anlage: BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03266 Beschluss des Bezirksausschusses des 25. Stadtbezirkes Laim vom 11.06.2026 Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten Die Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 25 - Laim hat am 25.11.2025 die Empfehlung Nr. 20-26 / E 03266 beschlossen. Darin wird gefordert, die Einbahnstraße Hogenbergstraße im Abschnitt zwischen Kirchmairstraße und Fürstenrieder Straße für den gegenläufigen Rad- verkehr freizugeben. Die Empfehlung betrifft einen Vorgang, der nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 23 der Geschäftsordnung des Stadtrates zu den lau- fenden Angelegenheiten zu zählen ist. Da es sich um eine Empfehlung einer Bürgerversamm- lung handelt, die in ihrer Bedeutung auf den Stadtbezirk beschränkt ist, muss diese nach Art. 18 Abs. 5 Satz 1 GO i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 Bürger- und Einwohnerversammlungssatzung vom Stadtrat bzw. Bezirksausschuss und gemäß § 9 Abs. 4 der Bezirksausschuss-Satzung (BA-Satzung) vom zuständigen Bezirksausschuss behandelt werden, zu dessen Information Folgendes auszuführen ist: Die Prüfung, ob eine Einbahnstraße für den gegenläufigen Radverkehr freigegeben werden kann, erfolgt nach den Kriterien der Straßenverkehrsordnung (StVO) und den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrs- wesen unter Berücksichtigung der jeweiligen straßenbaulichen Gegebenheiten. Beträgt in Einbahnstraßen die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, kann der Rad- verkehr in Gegenrichtung zugelassen werden, wenn eine ausreichende Begegnungsbreite vorhanden ist und die Verkehrsführung im Streckenverlauf sowie an Kreuzungen und Einmün- dungen übersichtlich ist (VwV-StVO zum Zeichen 220 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1). Fahrgassen ab einer Breite von 3,0 m eignen sich bei ausreichenden Ausweichmöglichkeiten (z.B. Grund- stückszufahrten) für eine sichere Begegnung. Auf der nördlichen Seite des fraglichen Abschnitts der Hogenbergstraße wird relativ konstant geparkt. Der östliche Teil der auf der Südseite frei gegeben Parkplätze wird hingegen verstärkt zu den Hol- und Bringzeiten des anliegenden Kindergartens genutzt. Hier ist häufig illegales Gehwegparken zu beobachten. Seite 2 von 4 Die lichte Fahrgassenbreite in der Hogenbergstraße im Abschnitt zwischen Kirchmairstraße und Fürstenrieder Straße beträgt 4,40 m, allerdings nur deshalb, weil die Kfz am Kindergarten fast vollständig unerlaubt auf dem Gehweg parken. Würden die Kfz wie rechtlich erlaubt am Straßenrand parken, hätte die Hogenbergstraße nur noch eine lichte Fahrgassenbreite von etwa 2,40 m und erfüllt daher nicht die Mindestbreite von 3 m, die für eine Öffnung notwendig wären. Eine Öffnung unter diesen Bedingungen ist nicht möglich. In diesem Abschnitt der Hogenbergstraße befindet sich wie gesagt eine Einrichtung zur Kinderbetreuung mit Kindergarten, Haus der Kinder und Kinderkrippe. Deshalb gibt es häufigen Anfahr- und Abfahrverkehr in der Straße. Eine Öffnung der Einbahnstraße würde auch eine mögliche zusätzliche Gefahr für die Kinder darstellen, die vom Radverkehr in beide Richtungen beim Aussteigen aus den Kfz übersehen werden könnten. Außerdem befindet sich in diesem Abschnitt der Hogenbergstraße die Ein- und Ausfahrt für ein Parkhaus mit einigen Geschäften, es kommt zu sehr viel Kfz-Verkehr bedingt durch die Ein- und Ausfahrten in das Parkhaus, zudem findet Lieferverkehr mit Lkw statt, was die für den gegenläufigen Radverkehr potenziell verbleibende Fahrbahnbreite weiter begrenzt und unsicher macht. Es handelt sich daher um einen viel befahrenen Straßenabschnitt mit geringer Fahrgassen- breite und hohem Parkdruck in der gesamten Straße. Zwar gibt es im fraglichen Abschnitt einen längeren Bereich, der nicht zum Parken frei gegeben ist, allerdings befindet sich dieser auf der Südseite. Entsprechend könnten die gegen die Einbahnrichtung fahrenden Radfah- rer*innen diesen Bereich nicht zum Ausweichen nutzen, sondern wären darauf angewiesen, dass der Kfz-Verkehr ihnen ausweicht. Zudem befindet sich in der Hogenbergstraße an der Einmündung zur Fürstenrieder Straße derzeit eine Baustelle wegen der Arbeiten an der Tramwesttangente. Durch die Baustelle ist die Fahrgassenbreite in diesem Bereich noch geringer als sonst, sodass keine sichere Begeg- nung mehr zwischen dem Kfz- und dem Radverkehr entgegen der Einbahnstraße möglich wäre. Der Radverkehr kann aber als sichere Alternative die Einbahnstraße Valpichlerstraße Richtung Westen befahren, um dann auf die Fürstenrieder Straße zu fahren. Dieser kleine Umweg ist den Radfahrenden zumutbar und eine verkehrssichere Alternative. Daher ist aufgrund der nicht gegebenen Verkehrssicherheit keine Öffnung der Hogenberg- straße im Abschnitt zwischen Kirchmairstraße und Fürstenrieder Straße für den gegenläufigen Radverkehr möglich. Der Empfehlung Nr. 20-26 / E 03266 der Bürgerversammlung des 25. Stadtbezirkes Laim vom 25.11.2025 kann nicht entsprochen werden. Dem Korreferenten / der Korreferentin des Mobilitätsreferates ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden. Seite 3 von 4 II. Antrag des Referenten Ich beantrage Folgendes: 1. Von der Sachbehandlung als einem Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 22 GeschO) wird mit folgendem Ergebnis Kenntnis genommen: Die Einbahnstraße Hogenbergstraße im Abschnitt zwischen Kirchmairstraße und Fürstenrieder Straße kann mangels Verkehrssicherheit nicht für den gegenläufigen Radverkehr freigegeben werden. 2. Die Empfehlung Nr. 20-26 / E 03266 der Bürgerversammlung des 25. Stadtbezirkes Laim am 25.11.2025 ist damit gemäß Art. 18 Abs. 5 der Gemeindeordnung behandelt. III. Beschluss nach Antrag Der Bezirksausschuss des 25. Stadtbezirkes Laim der Landeshauptstadt München Der*Die Vorsitzende Der Referent Georg Dunkel Berufsmäßiger Stadtrat Seite 4 von 4 IV. WV Mobilitätsreferat – GL5 zur weiteren Veranlassung Die Übereinstimmung des vorstehenden Abdrucks mit dem Original wird bestätigt. An das Direktorium – BA-Geschäftsstelle West An D-II-V / Stadtratsprotokolle mit der Bitte um Kenntnisnahme. V. An das Direktorium – HA II/BA Der Beschluss des BA 25 - Laim kann vollzogen werden. Der Beschluss des BA 25 - Laim kann/soll aus rechtlichen/tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden, ein Entscheidungsspielraum besteht/besteht nicht (Begründung siehe Beiblatt). Der Beschluss des BA 25 - Laim ist rechtswidrig (Begründung siehe Beiblatt). VI. Über MOR-GL5 zurück zum MOR-GB2.24 zur weiteren Veranlassung === 26-32 _ V 00620_V 00620 Einbahnstrassen-Regelung fuer Radfahrende in der Hogenbergstrasse A.pdf === Anlage === 20-26 _ E 03266_E 03266 Aufhebung Einbahnstraße Hogenbergstr.pdf ===

Sitzungsinformationen

Bezirksausschuss

Bezirksausschuss 25 - Laim

Sitzungsdatum

11.06.2026 um 19:30 Uhr

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