Leerstand seit einem Jahr in der Heßstraße 49 WEG – Aufteilung im Erhaltungssatzungsgebiet durch die Hintertür…

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Leerstand seit einem Jahr in der Heßstraße 49 WEG – Aufteilung im Erhaltungssatzungsgebiet durch die Hintertüre?

Erhaltungssatzung

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  • 26-32 _ B 00203_B 00203 Leerstand seit einem Jahr in der Hessstrasse 49-1_geschwaerzt.pdf
  • 26-32 _ B 00203_B 00203 Leerstand seit einem Jahr in der Hessstrasse OE AS.pdf
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=== 26-32 _ B 00203_B 00203 Leerstand seit einem Jahr in der Hessstrasse 49-1_geschwaerzt.pdf === Leerstand seit einem Jahr in der Heßstraße 49 WEG – Aufteilung im Erhaltungssatzungsgebiet durch die Hintertüre? Der Bezirksausschuss Maxvorstadt fordert das Amt für „Wohnen und Migration“ dazu auf, zu prüfen, ob im Anwesen Heßstraße 49, eine Zweckentfremdung vorliegt, nach dem die Wohnung Ende Mai 2025 an den Vermieter zurückgegeben wurde und bis heute keine Vermietung erfolgt ist. Des Weiteren liegen Informationen vor, dass im Erhaltungssatzungsgebiet das Objekt inzwischen an eine GBR verkauft wurde. Innerhalb dieser GBR wurde nicht nur das geplante Neubauvorhaben im Innenhof aufgeteilt, sondern es stellen sich private Vermieter den Wohnungsmietern als neue Eigentümer der Wohnung vor, obwohl es keine Teilungserklärung nach WEG gibt, die auch im Erhaltungssatzungsgebiet nicht möglich ist. Der Bezirksausschuss möchte hier wissen, ob auf diesem Weg eine Hintertüre besteht im Erhaltungssatzungsgebiet das Verbot der Aufteilung nach WEG ausgehebelt ist und wenn ja, welche Maßnahmen die Landeshauptstadt München ergreifen wird, um die Aufteilung vieler Objekte in Erhaltungssatzungsgebieten auf diese Weise zu verhindern. Antragsteller: Gerhard Mittag München, den 26. Juni 2026 Frederik Jehle ♦ Michael Laub ♦ Gerhard Mittag ♦ Simon Rettmann ♦ Isabell Simic ♦ Günther Westner === 26-32 _ B 00203_B 00203 Leerstand seit einem Jahr in der Hessstrasse OE AS.pdf === Seite 2 von 2 [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] Allerdings ist dabei zu beachten, dass neu zu erstellender Wohnraum, z. B. durch den Neubau im Innenhof oder gegebenenfalls durch Dachausbau nicht den Bestimmungen der Erhaltungssatzung unterliegt und gegebenenfalls gesondert aufgeteilt werden könnte. Bisher ist der Bestand der Wohnungen des Vorderhauses als eine Einheit im Grundbuch eingetragen, ein Antrag auf weitere Unterteilung in Einzelwohnungen liegt derzeit nicht vor. Ob und welche neuen Eigentümer*innen sich der Mieterschaft vorstellen, ist uns nicht bekannt und spielt letztlich für die Beurteilung der Verfügungsberechtigung auch keine Rolle, da ausschließlich das Grundbuch ausschlaggebend ist. Hier sind, wie bereits ausgeführt, mehrere Bruchteilseigentümer*innen im Grundbuch eingetragen. Diesen gehört das Anwesen zu unterschiedlichen prozentualen Anteilen. Eine Aufteilung nach WEG liegt somit nicht vor. Der Antrag Nr. 26-32 / B 00203 des Bezirksausschusses des 3. Stadtbezirkes vom 14.07.2026 ist damit geschäftsordnungsgemäß behandelt. Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an folgendes Gruppenpostfach wenden: bestandssicherung.soz@muenchen.de Mit freundlichen Grüßen gez. Stefan Eckhardt Stadtdirektor

Sitzungsinformationen

Bezirksausschuss

Bezirksausschuss 03 - Maxvorstadt

Sitzungsdatum

13.10.2026 um 19:30 Uhr

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