Interfraktioneller Antrag (Die Linke und Die Grünen): Westliche Erweiterung des Erhaltungssatzungsgebiets „Agn…
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Interfraktioneller Antrag (Die Linke und Die Grünen): Westliche Erweiterung des Erhaltungssatzungsgebiets „Agnesstraße“ – Prüfung des Erlasses einer Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für das Geviert Agnesstraße/ Winzererstraße/ Wormser Straße/ Schleißheimer Straße
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26-32 _ T 004107_2607 C 1.1 Interfraktioneller Antrag Westliche Erweiterung des Erhaltungssatzungsgebiets Agnesstrasse Pruefung des Erlasses einer Erhaltungssatzung.pdf
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13.07.2026
Betre
ff
: Westliche Erweiterung des Erhaltungssatzungsgebiets „Agnesstraße“ – Prüfung
des Erlasses einer Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für das
Geviert Agnesstraße / Winzererstraße / Wormser Straße / Schleißheimer Straße
Interfraktioneller Antrag
Der Bezirksausschuss des Stadtbezirks 4 – Schwabing-West beschließt, auf Grundlage
seines Antragsrechts nach der Satzung für die Bezirksausschüsse der Landeshauptstadt
München folgenden Antrag an die Landeshauptstadt München zu richten:
1. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung wird gebeten zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für den Erlass einer Erhaltungssatzung zur Erhaltung der
Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Milieuschutzsatzung) nach § 172 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 BauGB für das Geviert Agnesstraße / Winzererstraße / Wormser Straße /
Schleißheimer Straße – jeweils einschließlich der beidseitigen straßenbegleitenden
Wohnbebauung der genannten Straßenzüge – vorliegen, und zwar vorzugsweise im Wege
einer westlichen Erweiterung des bestehenden Erhaltungssatzungsgebiets „Agnesstraße“
(Satzung vom 16.12.2020).
2. Zur Sicherstellung eines städtebaulich zusammenhängenden Gebietszuschnitts und
der erforderlichen Gebietsgröße wird gebeten, in die Untersuchung den gesamten
Bereich zwischen Schleißheimer Straße und Winzererstraße von der Georgenstraße bis
zur Elisabethstraße einzubeziehen. Damit wird der bereits mit Antrag des BA 4 vom
28.10.2020 vorgeschlagene, in der Sitzungsvorlage 20-26 / V 01711 jedoch nicht in das
Satzungsgebiet aufgenommene westliche Teilumgri
ff
erneut aufgegri
ff
en.
3. Der Untersuchung sind aktuelle Daten zugrunde zu legen (insbesondere
Eigentümerwechsel, Bau- und Umwandlungsgeschehen, Mietentwicklung, Sozial- und
Bevölkerungsstruktur), da der Datenstand der Untersuchung aus dem Jahr 2020 (Stichtag
31.12.2018) die zwischenzeitliche Entwicklung nicht mehr abbildet. Soweit erforderlich,
wird um eine ergänzende Primärerhebung (Gebietsbegehung, Haushaltsbefragung)
gebeten.
4. Angesichts aktuell laufender, verdrängungsrelevanter Vorgänge im
Untersuchungsgebiet (siehe Begründung) wird gebeten, die Prüfung vorrangig
durchzuführen und dem Stadtrat bei positivem Ergebnis unverzüglich einen
Satzungsentwurf zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Bezirksausschuss regt an, den
Beschluss über die Aufstellung der Erhaltungssatzung frühzeitig zu fassen und ortsüblich
bekannt zu machen, damit Baugesuche im künftigen Geltungsbereich bereits vor
Inkrafttreten der Satzung nach § 172 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 BauGB zurückgestellt
werden können.
5. Der Bezirksausschuss 4 bittet um Mitteilung des Prüfergebnisses innerhalb der in der
BA-Satzung vorgesehenen Frist sowie um Anhörung vor einer Beschlussfassung des
Stadtrats.
Begründung
Das Geviert westlich der Schleißheimer Straße ist durch gründerzeitliche und Jugendstil-
Wohnbebauung geprägt und weist – wie bereits die Untersuchung zur Sitzungsvorlage
20-26 / V 01711 festgestellt hat – ein erhöhtes Aufwertungspotenzial auf. Von der
Aufnahme in das Erhaltungssatzungsgebiet „Agnesstraße“ wurde 2020 allein deshalb
abgesehen, weil auf Basis des damaligen Datenstands (31.12.2018) keine hinreichende
Verdrängungsgefahr nachweisbar war.
Diese Einschätzung ist durch die tatsächliche Entwicklung überholt. Aktueller Anlass ist
das Anwesen Agnesstraße 60: Nach dem Tod des langjährig selbst im Haus wohnenden
Eigentümers haben die Erben der Mieterschaft angekündigt, entweder müssten sämtliche
Mietparteien neue Mietverträge mit Indexmietvereinbarungen abschließen und
umfassende Sanierungsmaßnahmen hinnehmen, oder das Anwesen werde an Investoren
veräußert. Dies ist die typische Ausgangskonstellation von Entmietung, aufwertender
Sanierung und Verdrängung der angestammten Wohnbevölkerung. Bereits der Fall des
unmittelbar benachbarten „Literatenhauses“ Agnesstraße 48 (Entmietungsversuch,
geplante Luxusmodernisierung, Rettung nur durch kurzfristige Unterschutzstellung als
Einzeldenkmal 2019 und Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Stadtrat am
29.09.2021) hat gezeigt, dass genau dieser Straßenabschnitt im Fokus renditeorientierter
Erwerber steht.
Hinzu kommt ein erheblicher externer Aufwertungsimpuls: Das unmittelbar nördlich an
das beantragte Gebiet angrenzende ehemalige Karstadt-Areal am Nordbad
(Schleißheimer Straße 93, begrenzt von Elisabeth-, Winzerer-, Wormser- und
Schleißheimer Straße) wird derzeit neu bebaut. Nach Umplanung des ursprünglich
genehmigten Büro- und Markthallenkomplexes sind dort nunmehr frei
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nanzierte
Wohnungen zu marktüblichen Neubaumieten bzw. -kaufpreisen vorgesehen (siehe
Protokoll des BA 4 vom 29.10.2025 TOP C 2.9). Da das Vorhaben ohne
Bebauungsplanverfahren realisiert wird, greifen die Bindungen der Sozialgerechten
Bodennutzung (SoBoN) nicht; geförderter oder preisgedämpfter Wohnraum entsteht auf
dem Areal nicht. Der damit verbundene Zuzug einkommensstarker Haushalte in
unmittelbarer Nachbarschaft, die Aufwertung des Stadtteilzentrums Nordbad und die
Signalwirkung hochpreisiger Neubauangebote auf das Mietniveau im Bestand werden
Aufwertungsdruck und Verdrängungsgefahr im beantragten Umgri
ff
absehbar weiter
erhöhen. Diese Entwicklung konnte die Untersuchung von 2020 naturgemäß noch nicht
berücksichtigen.
Ohne Erhaltungssatzung fehlt der Landeshauptstadt in diesem Bereich jedes Instrument:
Es besteht kein Genehmigungsvorbehalt für aufwertende bauliche Maßnahmen, kein
Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB (und damit keine Möglichkeit,
Erwerber zu einer Abwendungserklärung zu bewegen) und – da der Freistaat Bayern von
der Verordnungsermächtigung des § 250 BauGB keinen Gebrauch gemacht hat – auch
kein Schutz vor der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen. Milieuschutz ist in
München ausschließlich über Erhaltungssatzungen zu erreichen.
Die Bürgerversammlung des Stadtbezirks 4 – Schwabing-West hat am 07.07.2026 einen
von Bewohner*innen des betro
ff
enen Quartiers gestellten Antrag auf Erlass bzw.
Erweiterung einer Erhaltungssatzung für diesen Bereich angenommen (BV-Empfehlung
26-32 / E 00055). Der Bezirksausschuss schließt sich dieser Empfehlung der
Bürgerversammlung ausdrücklich an und bittet, beide Vorgänge gemeinsam zu
behandeln.
Der beantragte Umgri
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schließt die Lücke zwischen dem Erhaltungssatzungsgebiet
„Agnesstraße“ (östlich der Schleißheimer Straße) und der Winzererstraße und stellt als
Gebietserweiterung sicher, dass die für Erhaltungssatzungen erforderliche
Mindestgebietsgröße erreicht wird. Die turnusgemäße Überprüfung des Gebiets
„Agnesstraße“ (Jahresbericht 2024) bietet den geeigneten verfahrensmäßigen
Anknüpfungspunkt für eine Erweiterungsuntersuchung.
Die Fraktionen von Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen
im BA 4 Schwabing-West