Mehr Sicherheit für zu Fuß gehende, Schulkinder und Trambahn-Fahrgäste im Bereich zwischen den Haltestellen Ol…
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Mehr Sicherheit für zu Fuß gehende, Schulkinder und Trambahn-Fahrgäste im Bereich zwischen den Haltestellen Olympiapark West, Borstei und Hanauer Straße
=== 20-26 _ B 08001_B_08001_Sicherheit_Haltestellen.pdf ===
Abbildung 1 veranschaulicht die Situation exemplarisch an der Haltestelle Borstei, wo die
Kombination aus hohem Verkehrsaufkommen, fehlender Schutzinfrastruktur und hohem
Fußgängeraufkommen eine besonders prekäre Gefahrenlage schafft.
Vor diesem Hintergrund wird mit diesem Antrag die Anordnung von Tempo 30 auf dem
genannten Abschnitt mit dem Ziel gefordert, die Verkehrssicherheit signifikant zu erhöhen,
insbesondere für Fußgänger, Fahrgäste des ÖPNV, Kinder und ältere Menschen, die diesen
Abschnitt täglich nutzen. Die Geschwindigkeitsbegrenzung sollte bestehen, bis Wartende
und Fußgänger durch eine bauliche Infrastruktur geschützt werden können.
Leider haben sich in München in jüngerer Zeit mehrere Unfälle ereignet, bei denen Autos in
Tramhaltestellen gefahren sind. Es wurden Menschen getötet und schwer verletzt.
Der Schutz durch Wartehäuschen oder Glaswände - der an vielen Haltestellen nicht
vorhanden ist - stellte keinen ausreichenden Schutz dar. Bei einem weiteren Unfall auf der
Dachauer Straße wurden Fußgänger auf dem Gehweg erfasst und mussten ins Krankenhaus
eingeliefert werden. Auch wenn nicht jeder dieser Unfälle durch eine Anordnung von Tempo
30 verhindert oder in seinen Auswirkungen gemindert worden wäre, ist allein der Umstand,
dass sies ich ereignet haben, Mahnung zu mehr Schutz für diese offenkundig besonders
gefahrträchtigen Orte.
Physikalisch ist auf Folgendes im Zuge einer Anordnung von Tempo 30 hinzuweisen:
● Der Anhalteweg wird drastisch reduziert: Bei 60 km/h beträgt er etwa 35 Meter, bei
30 km/h hingegen nur 13 Meter.
● Die Aufprallenergie sinkt: Bei einem Unfall mit 30 km/h überleben Fußgänger mit
einer Wahrscheinlichkeit von 96 %, während sie bei 60 km/h nur noch bei 45 % liegt. Einige
Studien gehen von einer höheren Todesrate bei einem Aufprall mit 60 km/h aus.
https://www.bfu.ch/media/3ilcbwuj/2023-11-09_tempo_30_fakten_de_fin.pdf
● Beispiele bestätigen, dass es bei Tempo 30 keine oder wenige Tote Fußgänger gibt.
https://www.tagesschau.de/ausland/europa/bologna-tempo-30-100.html
Die Sterbewahrscheinlichkeit für Wartende und zu Fuß Gehende steigt mit dem Tempo der
Autos exponentiell an. Bei Tempo 30 werden auch Raserei oder vorsätzliche Unfälle (durch
einen Anschlag mit einem Auto auf der Dachauer Straße starben im Februar 2025 zwei
Menschen) schwieriger, da der fließende Verkehr langsamer ist und die Strafen höher sind.
Die Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung kann überprüft warden, wenn z.B. durch
bauliche Maßnahmen ausreichender Schutz geschaffen wurde.
Initiative: Sebastian Dünnebeil, SPD-Ortsverein M-Moosach
=== 20-26 _ B 08001_B_08001_Sicherheit_Haltestellen AS.pdf ===
U-Bahn: Linien U1,U2,U3,U6
Haltestelle Sendlinger Tor
muenchenunterwegs.de
Straßenbahn: Linie 16-18, 27
Haltestelle Sendlinger Tor
muenchen.de/mor
Bus: Linien 52,152
Haltestelle Blumenstraße
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LHM-Schutzbedarf:
2
]
Landeshauptstadt
München
Mobilitätsreferat
Landeshauptstadt München, Mobilitätsreferat
Postfach, 80331 München
Verkehrssicherheit und
Straßenverkehr
MOR-GB1.14
Per E-Mail
Über das DIR – BA-Geschäftsstelle Nord
bag-nord.dir@muenchen.de
An den BA 10 - Moosach
Herr Kuhn
Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum
31.03.2026
Mehr Sicherheit für zu Fuß gehende, Schulkinder und Trambahn-Fahrgäste im Bereich
zwischen den Haltestellen Olympiapark West, Borstei und Hanauer Straße
BA-Antrag Nr. 20-26 / B 08001 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 10 – Moosach vom
26.06.2025, eingegangen am 26.06.2025
Sehr geehrter Herr Kuhn,
zu Ihrem Antrag vom 26.06.2025 teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Wir haben uns für die Beantwortung ihres Antrages folgende Stellungnahme von der im
Mobilitätsreferat zuständigen Einheit für Verkehrsanordnungen (z.B. Tempo 30) eingeholt:
„Der Verordnungsgeber hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener
Ortschaften auf 50 km/h beschränkt. Grundsätzlich dürfen die Straßenverkehrsbehörden
verkehrliche Maßnahmen nur dort ergreifen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände
zwingend geboten ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs
dürfen nur dort angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine
erhebliche Gefahrenlage besteht. Die Gefahrenlage kann z.B. in einer gefahrenträchtigen
Streckenführung, Straßenschäden oder in einer erhöhten Unfallstatistik begründet sein.
Eine Auswertung des Unfallgeschehens an Haltestellen des ÖPNV zeigte für die letzten fünf
Jahre (2021-2025) keine Häufung von Unfällen.“
Im Stadtgebiet sind demnach aus dem Blickwinkel der Verkehrssicherheit gegenwärtig keine
Haltestellenbereiche verifizierbar, in deren Umgriff eine Absenkung der Geschwindigkeit
rechtfertigbar wäre, um an der Haltestelle wartende Fahrgäste vor faktischen Gefahren zu
schützen.
I.
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LHM-Schutzbedarf:
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Im Einzelfall und bei Vorliegen einer erheblichen Gefahrenlage (wie z.B. an der Haltestelle
Donnersbergerstraße) kann die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Bereich von Haltestellen
auf 30 km/h begrenzt werden. Pauschal und ohne Vorliegen einer erheblichen Gefahrenlage ist
dies jedoch stadtweit, aufgrund der gesetzlichen Vorgaben (§ 45 Abs. 9 StVO), nicht möglich.
Haltestellen in Mittellage fallen zudem nicht unter den Ausnahmetatbestand einer erleichterten
Anordnung von Tempo 30 (wie z.B. für Kindergärten, Schulen usw.) in der seit dem 11.10.2024
geltenden reformierten StVO. Somit ist die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf
30 km/h nur im Falle eines konkreten Unfallgeschehens bzw. einer erheblichen Gefahrenlage
im Bereich einer konkreten Haltestelle möglich.
Der Antrag Nr. 20-26 / B 08001 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 10 - Moosach vom
26.06.2025 ist damit satzungsgemäß behandelt.
Mit freundlichen Grüßen
MOR GB 1.14 Team Verkehrssicherheit und Straßenverkehr
II. über das DMS (E-Akte) an MOR-GL5
mit der Bitte um Abschluss des RIS und DMS-Vorganges
III. Ablage bei MOR-GB1.14