=== 26-32 _ V 00653_V 00653 Geschwindigkeitskontrolle Richard-Strauss-Strasse BE.pdf ===
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LHM-Schutzbedarf:
2
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Telefon: 01520 93 58075 Mobilitätsreferat
Ruhender Verkehr und
Immissionsschutz
MOR-GB2.222
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Geschwindigkeitskontrollen und Geschwindigkeitsreduktion auf 30 km/h wegen Lärm
und zu vielen Verkehrsteilnehmern in der Richard-Strauss-Straße
Empfehlung Nr. 20-26 / E 03088 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 13 -
Bogenhausen am 28.10.2025
Sitzungsvorlage Nr. 26-32 / 00653
Anlage: BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03088
Beschluss des Bezirksausschusses des 13 Stadtbezirkes Bogenhausen vom 16.06.2026
Öffentliche Sitzung
I. Vortrag des Referenten
Die Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 13 - Bogenhausen hat am 28.10.2025 die
Empfehlung Nr. 20-26 / E 03088 beschlossen. Darin wird die verkehrsrechtliche Anordnung
von Tempo 30 aus generellen Erwägungen zur Verkehrssicherheit bzw. Gründen des
Lärmschutzes in der Richard-Strauss-Straße zwischen Prinzregentenstraße und Denninger
Straße ganztags bzw. in den Nachtstunden gefordert. Weiterhin wird die Aufstellung eines
Geschwindigkeitsmessgerätes gefordert.
Die Empfehlung betrifft einen Vorgang der nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung
(GO) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 23 der Geschäftsordnung des Stadtrates zu den
laufenden Angelegenheiten zu zählen ist. Da es sich um eine Empfehlung einer
Bürgerversammlung handelt, die in ihrer Bedeutung auf den Stadtbezirk beschränkt ist, muss
diese nach Art. 18 Abs. 5 Satz 1 GO i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 Bürger- und
Einwohnerversammlungssatzung vom Stadtrat bzw. Bezirksausschuss und gemäß § 9 Abs. 4
der Bezirksausschuss-Satzung (BA-Satzung) vom zuständigen Bezirksausschuss behandelt
werden, zu dessen Information Folgendes auszuführen ist:
Punkt 1 und 2 Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30
- Verkehrssicherheit
Im Münchner Stadtgebiet gibt es bereits auf über 80% des Straßennetzes Tempo 30. Bei den
verbleibenden Straßen erfolgen aus verschiedenen Anlässen (z.B. durch Anträge von
Bürger*innen oder Bezirksausschüssen, Unfallhäufungen) fortlaufende Prüfungen, ob die
Geschwindigkeit auf Tempo 30 verringert werden kann. Das Mobilitätsreferat schöpft dabei die
gesetzlichen Rahmenbedingungen aus, berücksichtigt bei den Prüfungen stets sämtliche in
Betracht kommenden Gründe (insbes. Verkehrssicherheit, Lärmschutz, Luftreinhaltung) und
bringt auch in Umplanungsprozesse notwendige Änderungen ein, um künftig ggf. die
Voraussetzungen erfüllen zu können.
Nach der bestehenden Rechtslage sind bei der Prüfung von Geschwindigkeitsreduzierungen
generell die strengen Anforderungen des Bundesgesetzgebers in der Straßenverkehrs-
Ordnung (StVO) zu beachten. Es muss stets eine rechtssichere Umsetzung gewährleistet
werden, die im Zweifel auch einem Rechtsstreit standhalten kann, da wie bei so vielen
Vorgaben und Regelungen auch Geschwindigkeitsreduzierungen nicht bei allen
Verkehrsteilnehmer*innen auf Zustimmung stoßen.
Bei der StVO handelt es sich um Gefahrenabwehrrecht, dessen Fokus primär auf der
Verhütung von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und damit auf der
Vermeidung von Verkehrsunfällen liegt. Der Schutz der anwohnenden Bevölkerung ist lediglich
als Begleitzweck mit umfasst. Etwaige verkehrsbeschränkende Maßnahmen gehen dabei –
wie im Gefahrenrecht üblich – stets mit einem Grundrechtseingriff für die betroffenen
Verkehrsteilnehmer einher und bedürfen daher einer besonderen Rechtfertigung.
Eine verkehrsrechtliche Anordnung von Tempo 30 km/h stellt nach § 45 StVO eine
Beschränkung des fließenden Verkehrs dar, für welche gemäß § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO neben
der im Rahmen des § 45 StVO grundsätzlich erforderlichen konkreten Gefahr zusätzlich eine
qualifizierte Gefahrenlage bestehen muss. Diese sogenannte qualifizierte Gefahrenlage setzt
voraus, dass diese – erstens – auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und –
zweitens – das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 Abs. 1 S. 1 StVO
genannten Rechtsgüter Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erheblich übersteigen.
Die Rechtsvorschrift setzt eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende
Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts voraus. Erforderlich ist somit eine entsprechende
konkrete Gefahr, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht. Besondere örtliche
Verhältnisse können bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen insbesondere in der
Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z.B.
Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus
resultierenden Unfallzahlen, begründet sein.
Bei den Verkehrsbeobachtungen und Verkehrsüberprüfungen konnten vor Ort weder durch die
Straßenverkehrsbehörde, den Straßenbaulastträger noch die Polizei Auffälligkeiten an der
Fahrbahnführung, den Sichtbeziehungen, dem Fahrbahnzustand oder sonstige
unfallbegünstigende Faktoren ermittelt werden. Mängel im Straßenraum sind daher nicht
vorhanden. Auf der Richard-Strauss-Straße bestehen gute Sichtbeziehungen. Auch eine
ausreichende Ausleuchtung des Straßenraumes ist bei Dunkelheit gegeben.
Da es sich bei der Richard-Strauss-Straße um eine Hauptverkehrsstraße handelt, die der
Erschließung und auch Verbindung von Stadtteilen dient, ist die Verkehrsbelastung,
insbesondere im Berufsverkehr, höher als in schmaleren Seitenstraßen (z.B. Wohnstraßen)
und als üblich zu bezeichnen. Das Verkehrsaufkommen ist in der Regel gut zu bewältigen.
Selbst in den Stoßzeiten des Berufsverkehrs, wo es immer wieder zu einem in der Großstadt
üblichen zähen bis sehr zähen Verkehr kommt, sind keine besonderen Auffälligkeiten
(unübliche und gefährliche Verkehrssituationen) festzustellen. Die teilweise höhere
Verkehrsdichte führt in der Richard-Strauss-Straße, wo Radverkehr und Fußverkehr auf
eigenen gesicherten Wegen abseits der Fahrbahn geführt werden, nicht zu einer besonders
erheblichen Verkehrsgefährdung. Dies zeigt sich auch im Hinblick auf die Unfalllage. Die
Unfallhäufigkeit wird in der Richard-Strauss-Straße (insbesondere im Kreuzungsbereich mit
der Zaubzerstraße) unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens aktuell als „unauffällig“
eingestuft. Der Straßenbereich auf Höhe der Tunnelausfahrt in Richtung Norden zur
Denninger Straße wurde bereits vor einiger Zeit durch verkehrsrechtliche Maßnahmen sicherer
gestaltet, da es hier vorab vermehrt zu rechtswidrigen Abbiegemanövern gekommen war.
Sowohl der örtlichen Polizeiinspektion als auch der Straßenverkehrsbehörde liegen, über zwei
Bürgerschreiben aufgrund eines Unfalls am 12.06.2025 hinaus, derzeit keine besondere
Beschwerdelage vor.
Bezüglich des tödlichen Verkehrsunfalls vom 12.06.2025 ist nach aktuellem Kenntnisstand
festzuhalten, dass es sich um einen atypischen Verkehrsunfall handelte, aus dem sich keine
hohe Wahrscheinlichkeit für gleichgelagerte künftige Verkehrsunfälle, im Sinn einer
Gefahrenprognose, ableiten lässt.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit besteht somit keinen Handlungsbedarf.
- Lärmschutz
Die Straßenverkehrsbehörde kann die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken
aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den
Verkehr umleiten. Das Gleiche gilt zum Schutz der Wohnbevölkerung unter anderem vor Lärm.
Es handelt sich dabei um eine Ermessensvorschrift, d.h. die Behörde hat bei der Entscheidung
neben den Individualinteressen wie den Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm auch die
Interessen der Allgemeinheit zu würdigen und diese gegeneinander abzuwägen.
Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen kommen dabei regelmäßig erst dann in Betracht,
wenn die Beeinträchtigungen durch den Verkehrslärm höher sind als ortsüblich hingenommen
werden muss. Für die Einschätzung der Verkehrslärmbelastung sind die Richtlinien für
straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-
Richtlinien-StV) maßgebend.
Danach kommen straßenverkehrsrechtliche Anordnungen erst bei Überschreitungen der
maßgeblichen Richtwerte in Betracht. In allgemeinen Wohngebieten liegen diese bei 70
Dezibel (A) bei Tag und bei 60 Dezibel (A) bei Nacht.
Die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen auf z.B. 30
km/h setzt regelmäßig eine ergebnisoffene Einzelfallprüfung der beim Mobilitätsreferat
angesiedelten Straßenverkehrsbehörde voraus. Dabei sind die Erfordernisse einer
Gefahrenlage und die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine wesentliche
Voraussetzung. Es ist stets auf die konkreten örtlichen und verkehrlichen Umstände des
Einzelfalls einzugehen und die Prüfung jedes einzelnen Straßenzugs setzt ausführliche
Sachverhaltsermittlungen, etwa durch Ortsbesichtigungen, sowie Stellungnahmen und
Berechnungen durch die beteiligten Fachreferate voraus.
Anhaltspunkte für die bestehende Lärmbelastung können sich für eine Ersteinschätzung aus
den Lärmkartierungen ergeben, die vom Bayerischen Landesamt für Umwelt auch online zur
Verfügung gestellt werden (http://www.umweltatlas.bayern.de). Die Lärmkartierung des
Bayerischen Landesamtes für Umwelt bildet grundsätzlich das Hauptstraßennetz ab.
Zusätzlich wurden auch Nebenstraßen mit aufgenommen, in denen eine zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt und bei denen ein durchschnittlicher werktäglicher
Verkehr von mehr als 4000 Kraftfahrzeugen in 24 Stunden vorliegt. Tatsächlich kann, wenn in
der Lärmkartierung keine Daten angezeigt sind, nicht davon ausgegangen werden, dass dort
keine Lärmimmissionen auftreten. Es lässt aber für eine Ersteinschätzung den Rückschluss
zu, dass in diesem Bereich die maßgeblichen Richtwerte nicht erreicht oder gar überschritten
werden.
Die Ersteinschätzung ergab, dass in der Richard-Strauss-Straße aus Lärmschutzgründen
verkehrsrechtliche Maßnahmen gerechtfertigt sein könnten. Hier sind für eine im
pflichtgemäßen Ermessen zu treffende Entscheidung allerdings weitere Ermittlungen
erforderlich.
Derzeit werden die vom Stadtrat im November 2024 beschlossenen Prüfaufträge des
Lärmaktionsplans (LAP) zu verkehrsrechtlichen Maßnahmen priorisiert auf ihre Umsetzbarkeit
geprüft. In der 4. Fortschreibung des Lärmaktionsplans sind insgesamt 26 verkehrliche
Maßnahmen enthalten, die durch das Mobilitätsreferat in den kommenden Jahren zu prüfen
sind. Weitere Informationen zum Lärmaktionsplan finden sie unter
https://stadt.muenchen.de/infos/laermaktionsplan.html.
Aufgrund der großen Anzahl der zu prüfenden Maßnahmen, sind die bestehenden Kapazitäten
im Mobilitätsreferat und auch bei den regelmäßig zu beteiligenden Dienststellen so stark
ausgelastet, so dass eine konkrete und detaillierte Prüfung des Anliegens derzeit leider nicht
möglich ist. Die Priorisierung der Maßnahmen des Lärmaktionsplans gegenüber den einzelnen
Anliegen aus der Bürgerschaft oder der 25 Bezirksausschüsse ist nicht nur mit Blick auf die
begrenzten Kapazitäten der Fachdienststellen sinnvoll, sondern auch, da die Maßnahmen des
Lärmaktionsplans in einem Prozess erarbeitet werden, der insbesondere die Anzahl der
Betroffenen, was den Gesundheitsschutz anbelangt, gewichtet.
Wir bitten um Verständnis, dass das eine konkrete und detaillierte Prüfung der
Bürgerversammlungsempfehlung zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen kann und deswegen im
Hinblick auf die laufend erfolgende Fortentwicklung des Lärmaktionsplans vermerkt wird, so
dass diese in die Betrachtung zur 5. Fortschreibung einfließen kann.
Punkt 3 Stationäre Geschwindigkeitskontrolle
Die Zuständigkeit für Geschwindigkeitskontrollen in München liegt im Hauptstraßennetz beim
Polizeipräsidium München, für Tempo 30-Zonen und -Strecken vorrangig bei der Kommunalen
Verkehrsüberwachung des Kreisverwaltungsreferats.
Stationäre Geschwindigkeitsmessanlagen entfalten ihre Wirkung ausschließlich punktuell im
Nahbereich der Überwachungsörtlichkeit. Deshalb sieht das Staatsministerium des Innern, für
Sport und Integration die Einsatzmöglichkeiten dieser Anlagen allenfalls im Bereich von
Unfallbrennpunkten oder Unfallgefahrenpunkten, an denen Ges...