=== 26-32 _ V 00372_Beschlussentwurf.pdf ===
Generelles Verbot des Verteilens von Visitenkarten für Kfz-Ankauf in der
Hansjakobstraße und Nebenstraßen
BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03370 der Bürgerversammlung des 14. Stadtbezirkes Berg am
Laim vom 13.04.2026
Sitzungsvorlage Nr. 26-32 / V 00372
Anlage(n):
Anlage (A1): Empfehlung Nr. 20-26 / E 03370
Beschluss des Bezirksausschusses des 14. Stadtbezirkes Berg am Laim
vom 30.06.2026
Öffentliche Sitzung
I. Vortrag der Referentin
Die Bürgerversammlung des 14. Stadtbezirkes Berg am Laim hat am 13.04.2026 anlie-
gende Empfehlung beschlossen.
Die Empfehlung betrifft einen Vorgang, der nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO des
Stadtrates zu den laufenden Angelegenheiten zu zählen ist. Da es sich um eine Empfeh-
lung einer Bürgerversammlung handelt, die in ihrer Bedeutung auf den Stadtbezirk be-
schränkt ist, muss diese nach Art. 18 Abs. 4 Satz 1 GO und § 2 Abs. 4 Satz 1 Bürger- und
Einwohnerversammlungssatzung vom Stadtrat bzw. Bezirksausschuss und gemäß
§ 9 Abs. 4 der Bezirksausschusssatzung vom zuständigen Bezirksausschuss behandelt
werden, zu dessen Information Folgendes auszuführen ist:
Die Bürgerversammlungs-Empfehlung zielt darauf ab, generell das Verteilen von Visiten-
karten für Kfz-Ankauf in der Hansjakobstraße und Nebenstraßen zu verbieten.
Zur Begründung wird angeführt, dass von zwei Gebrauchtwagenfirmen alle 14 Tage an
allen Autos in der Hansjakobstraße und deren Nebenstraßen deren Visitenkarten ange-
bracht werden, diese von den Autobesitzer*innen meist zu Boden geworfen werden und
damit eine massive Umweltverschmutzung entsteht.
Hierzu kann seitens des Kreisverwaltungsreferates Folgendes ausgeführt werden:
Der öffentliche Straßengrund der Landeshauptstadt München ist ausschließlich für die Be-
nutzung durch den Verkehr gewidmet. Eine Benutzung über diesen sog. Gemeingebrauch
hinaus stellt eine Sondernutzung dar, die der Erlaubnis nach dem Bayer. Straßen- und
Wegegesetz bedarf.
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und
Verbraucherschutz
Grundsatz Gaststätten,
Spielhallen, Sportwetten u.
Prostituiertenschutz
KVR-III/112
Telefon: 0 233-45055
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Die Erteilung einer solchen Erlaubnis steht im Ermessen der Behörde. Es besteht kein An-
spruch auf einen bestimmten, sondern auf fehlerfreien Ermessensgebrauch. Zur einheitli-
chen Handhabung dieses Ermessens hat die Landeshauptstadt München die „Richtlinien
für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München
(SoNuRL)“ erlassen, die für die Verwaltung bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit
der Sondernutzungen grundsätzlich bindend sind.
Da der öffentliche Raum dem Gemeingebrauch dient und es Aufgabe der Verwaltung ist
seine vorrangige Zweckbestimmung für die Bürger*innen zu erhalten, sind gewerblich
Nutzungen gem. der SoNuRL nur sehr eingeschränkt zulässig.
Die SoNuRL sehen keine Genehmigungen für das Anbringen von Visitenkarten für den
Ankauf von Fahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsgrund vor.
Eine Ausnahmegenehmigung ist aufgrund der Vorgabe, dass es sich bei der Sondernut-
zung um einen besonders begründeten Einzelfall handeln muss, ebenfalls nicht möglich.
Insoweit ist festzustellen, dass bereits jetzt das gewerbliche Verteilen und Anbringen von
Visitenkarten an Fahrzeugen, die auf öffentlichen Verkehrsgrund stehen, nicht zulässig ist
und als unerlaubte Sondernutzung geahndet werden kann.
Ein spezielles Verbot ist somit nicht notwendig.
Zu den unerlaubten Visitenkarten-Aktionen in der Hansjakobstraße und deren Nebenstra-
ßen, kann das Kreisverwaltungsreferat mitteilen, dass jeder gemeldete Vorgang verwal-
tungsrechtlich bearbeitet wird.
Im Rahmen der dienstlichen und rechtlichen Möglichkeiten werden auch Ordnungswidrig-
keitenverfahren geprüft und ggf. auch eingeleitet.
Es ist aber auch richtig, dass die in der Vergangenheit zu dieser Thematik eingeleiteten
Verfahren nicht immer zum gewünschten Erfolg geführt haben.
Aufgrund der wenigen zur Kontaktaufnahme angegebenen Daten wie Handy-Nr.,
Mailadresse, nur Briefkastenadresse oder Postfach, ist ein rechtlich tatsächlich heranzu-
ziehender Verantwortlicher häufig nicht ermittelbar.
Dies war auch der Verfahrensverlauf im Fall des unerlaubten Anbringens von Visitenkar-
ten in der Hansjakobstraße. Bei der Bezirksinspektion Ost sind für diesen Straßenbereich
im Jahr 2025 mehrere Beschwerden wegen des Anbringens von Visitenkarten an Fahr-
zeugen eingegangen. An dem auf der Visitenkarte angegebenen Betriebssitz konnte der
mutmaßliche Verursacher aber nicht vorgefunden werden. Ein Bußgeldverfahren, das an-
hand der Daten auf der Visitenkarte von der Polizeiinspektion eingeleitet wurde, musste
aufgrund der kurzen Verjährungsfrist eingestellt werden.
Die Korreferentin des Kreisverwaltungsreferates, Frau Stadträtin Dr. Evelyne Menges und
der Verwaltungsbeirat für den Zuständigkeitsbereich Gewerbeangelegenheiten und
Verbraucherschutz, Herr Stadtrat Thomas Schmid, haben von der Beschlussvorlage
Kenntnis genommen.
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II. Antrag der Referentin
1. Von der Sachbehandlung als ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 22 GeschO) –
mit dem Ergebnis, dass ein spezielles Verbot für das Verteilen oder Anbringen von
Visitenkarten an Fahrzeugen in die SoNuRL, aufgrund des bereits derzeit schon
erfüllten Tatbestands einer unerlaubten Sondernutzung, nicht erfolgt - wird Kenntnis
genommen.
2. Die Empfehlung 20-26 / E 03370 der Bürgerversammlung 14. Stadtbezirkes Berg am
Laim vom 13.04.2026 ist damit satzungsgemäß behandelt.
III. Beschluss
nach Antrag.
Der Bezirksausschuss des 14. Stadtbezirkes Berg am Laim der Landeshauptstadt
München
Der Vorsitzende Die Referentin
Friedrich Dr. Sammüller
Berufsmäßige Stadträtin
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IV. Wv. bei Kreisverwaltungsreferat – BdR-BW
zur weiteren Veranlassung.
Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit dem Original wird bestätigt.
An den Bezirksausschuss 14
An das Direktorium – BA-Geschäftsstelle Ost
An D-II-V / Stadtratsprotokolle
mit der Bitte um Kenntnisnahme.
V. An das Direktorium - HA II/ BA
□ Der Beschluss des BA 14 auswählen kann vollzogen werden.
Mit Anlagen
3 Abdrucke des Originals der Beschlussvorlage
Stellungnahme Kreisverwaltungsreferat
Es wird gebeten, die Entscheidung des Oberbürgermeisters zum weiteren Verfahren
einzuholen:
□ Der Beschluss des BA 14 kann/soll aus rechtlichen/tatsächlichen
Gründen nicht vollzogen werden; ein Entscheidungsspielraum besteht/besteht nicht
(Begründung siehe Beiblatt)
□ Der Beschluss des BA 14 ist rechtswidrig (Begründung siehe Beiblatt)
VI. Mit Vorgang zurück zum
Kreisverwaltungsreferat – KVR-III/112
zur weiteren Veranlassung.
Am . . . . . . . . . . .
Kreisverwaltungsreferat – BdR-BW
=== B 14_VG 30.06.2026 oeff. 2. 1..pdf ===
Datum: 01.07.2026
Telefon: 089 - 233 76 14 86
Telefax: 089 - 233 12 76 2607
Email: bag-ost.dir@muenchen.de
Direktorium
HA II / BA
BA-Geschäftsstelle Ost
An das Kreisverwaltungsreferat
(E) Generelles Verbot des Verteilens von Visitenkarten für Kfz-Ankauf in der Hansjakobstraße
und Nebenstraßen
Generelles Verbot des Verteilens von Visitenkarten für Kfz-Ankauf in der Hansjakobstraße und
Nebenstraßen
BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03370 der Bürgerversammlung des 14. Stadtbezirkes Berg am
Laim vom 13.04.2026
Sitzungsvorlage Nr. 26-32 / V 00372
Abstimmungsergebnis
zur o.g. Sitzungsvorlage aus der Sitzung des
BA 14 - Berg am Laim
vom 30. Juni 2026
☒ Zustimmung einstimmig
☐ Zustimmung mehrheitlich
☐ Ablehnung einstimmig (Begründung siehe unten)
☐ Ablehnung mehrheitlich (Begründung siehe unten)
Maßgaben / sonstige Hinweise:
Begründung der Ablehnung:
=== 20-26 _ E 03370_E 03370_Visitenkarten Autoverkauf.pdf ===