=== 20-26 _ B 08709_B 08709 Ueberholverbot St.-Veit-Str.pdf ===
Bezirksausschuss des 14. Stadtbezirkes Landeshauptstadt
München
Berg am Laim
Landeshauptstadt München, Direktorium
Friedenstraße 40, 81660 München
Mobilitätsreferat
MOR-GB2.24
Vorsitzender
Alexander Friedrich
Privat:
Mail: friedrichalex86@outlook.com
Geschäftsstelle:
Friedenstraße 40
81660 München
Telefon: 233 – 6 14 86
Telefax: 233 – 6 14 85
bag-ost.dir@muenchen.de
München, 25.02.2026
Ihr Schreiben vom:
09.02.2026
Ihr Zeichen: Unser Zeichen:
4.2.2/02.2026
FOLGEANTRAG: Überholverbot von Radfahrern in der St.-Veit-Straße zwischen Kreiller-
und Josephsburgstr.
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bezirksausschuss 14 Berg am Laim hat sich in seiner Sitzung am 24.02.2026 mit der Ih-
rem Antwortschreiben zu BA-Antrag Nr. 20-26 / B 08590 befasst und bedankt sich hierfür.
Wir nehmen Ihre Antwort zur Kenntnis als einerseits komplett rechtskonform, andererseits als
im Widerspruch stehend zu bisherigen Anordnungen des MOR, bei denen ebenfalls die Anord-
nung durch die bestehende Rechtslage gemäß StVO gegeben sein sollte. Beispiele:
Anordnung des Kurven-Haltverbot sin der Trausnitzstr. Ecke Gammelsdorfer Str.;
Anhörung des Mobilitätsreferats
- https://risi.muenchen.de/risi/antrag/detail/9421738 (obwohl ohnehin im 5 Metern nach
dem Kurvenschnittpunkt nicht geparkt werden darf)
Gefahrzeichen Fußgängerüberweg an der Mühldorfstr. 15
https://risi.muenchen.de/risi/antrag/detail/8962077 (obwohl der Zebrastreifen selbst
bereits ausreichend sein sollte)
Halteverbot an den Kurvenbereichen der Bad-Kreuther-Straße (obwohl ohnehin im 5
Metern nach dem Kurvenschnittpunkt nicht geparkt werden darf)
Von daher fragt sich der BA 14: Wenn in einigen Fällen eine Verdeutlichung der bestehenden
Rechtslage der StVO vom MOR als sinnvoll und vertretbar gesehen wird, warum ist diese
dann in anderen Fällen nicht möglich? Wie weit geht der Entscheidungsspielraum des MOR?
Anders gefragt: Wenn kein Entscheidungsspielraum besteht, soll der BA 14 dann den Rück-
bau aller Anordnungen fordern, die gemäß bestehender StVO-Regelungen ohnehin überflüs-
sig sind? Oder besteht umgekehrt in Einzelfällen wie diesem durchaus Ermessensspielraum,
zur Verdeutlichung einer bestehenden Rechtslage zusätzliche Schilder aufzustellen, zumal,
wenn diese Rechtslage (wie im Fall der jetzt festgeschriebenen minimal 1,5m Überholabstand
bei Radfahrenden) erst ziemlich neu ist, so dass sie möglicherweise noch nicht allen Autofah-
renden bekannt ist?
Für eine Antwort zur allgemeinen Fragestellung wird ebenso gebeten wie um eine erneute Be-
urteilung des aktuellen Anliegens im konkreten Fall.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Alexander Friedrich
Vorsitzender im Bezirksausschuss 14
Berg am Laim
=== 20-26 _ B 08709_B 08709 Ueberholverbot St.-Veit-Str A1.pdf ===
Fraktion FREIE WÄHLER/Ökologisch-Demokratische Partei des Bezirksausschusses 14
der Landeshauptstadt München (Fraktion FW/ÖDP)
Telefon: 089 48951049 Mail: stefan.hofmeir@oedp-muenchen.de
FW/ÖDP-Fraktion des Bezirksausschusses 14
für den Stadtbezirk Berg am Laim
An den Bezirksausschuss 14
der Landeshauptstadt München
z.Hd. des Vorsitzenden Alexander Friedrich
München, 12.01.2026
Antrag zur BA 14 Sitzung am 27.01.2026
Überholverbot von Radfahrern in der St.-Veit-Straße
zwischen Kreiller- und Josephsburgstr.
Antrag:
In der St.-Veit-Straße zwischen Kreiller- und Josephsburgstr. soll das Überholen von
Radfahrern mittels Verkehrszeichen explizit verboten werden.
Begründung:
In der einspurigen Strecke der St.-Veit-Straße zwischen Kreiller-
und Josephsburgstr. kommt es immer wieder zu gefährlichen
Überholmanövern zwischen Auto- und Radfahrern, obwohl
eigentlich ein (dort nicht vorhandener) Sicherheitsabstand von
1,5 Metern eingehalten werden müsste (§ 5 Abs. 4 StVO). Der
Bezirksausschuss fordert hier seit Jahren schon eine
Verbesserung der Sicherheit für Radfahrer.
Seit 2020 existiert in der StVO das Verkehrszeichen 277.1
(„Überholverbot Fahrrad"), das mehrspurigen Kraftfahrzeugen
das Überholen von einspurigen Fahrzeugen (Fahrrädern,
Motorrädern) verbietet, um die Sicherheit zu erhöhen. Diese
Verkehrszeichen soll entlang dieser Strecke angeordnet werden.
(Bild: Stefan Hofmeir, aufgenommen in Berlin)
Initiative
Stefan Hofmeir Regine Ewald
=== 20-26 _ B 08709_B 08709 Ueberholverbot St.-Veit-Str A2.pdf ===
U-Bahn: Linien U3,U6
Haltestelle Poccistraße
muenchenunterwegs.de
Bus: Linie 62
Haltestelle Poccistraße
muenchen.de/mor
Bus: Linie 132
Haltestelle Senserstraße
[
LHM-Schutzbedarf:
2
]
Landeshauptstadt
München
Mobilitätsreferat
Landeshauptstadt München, Mobilitätsreferat
Postfach, 80313 München
Radverkehr
MOR-GB2.24
radverkehr.mor@muenchen.de
Per E-Mail
Über das DIR – BA-Geschäftsstelle Ost
bag-ost.dir@muenchen.de
An den BA 14 - Berg am Laim
Herr Friedrich
Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum
09.02.2026
[ LHM-Schutzbedarf: 2 ]
Überholverbot von Radfahrern in der St.-Veit-Straße zwischen
Kreiller- und Josephsburgstr.
BA-Antrag Nr. 20-26 / B 08590 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 14 - Berg am Laim
Sehr geehrter Herr Friedrich,
zu Ihrem Antrag vom 27.01.2026 teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Nach § 5 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) muss beim Überholen unter anderem eine
klare Verkehrslage bestehen sowie ausreichender Sicherheitsabstand zu den anderen
Verkehrsteilnehmer*innen eingehalten werden. § 5 Abs. 4 StVO schreibt seit einer StVO-
Novelle 2020 innerorts für das Überholen von Radfahrer*innen durch Kraftfahrzeuge einen
Mindestüberholabstand von 1,5 m vor. Die Abschätzung, ob dieser Mindestabstand unter
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und eventuell Gegenverkehrs gegeben ist, obliegt
ausschließlich der*dem Kraftfahrzeugführenden. Einer zusätzlichen Beschilderung bedarf es in
der Regel aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgabe nicht mehr.
Damit die Tatbestandsvoraussetzungen des Zeichen 277.1 StVO erfüllt sind, muss eine
qualifizierte Gefahrenlage vorliegen, die sich aus der Situation eines theoretisch legalen
Überholvorgangs ergibt. Dies bedeutet, dass die Fahrbahnbreite es grundsätzlich zulässt
einen Radfahrenden mit dem erforderlichen Mindestabstand von 1,5 m zu überholen, die
örtlichen Gegebenheiten jedoch keinen sicheren Überholvorgang erlauben (zum Beispiel
aufgrund von Engstellen).
In der St.-Veit-Straße im Abschnitt zwischen Kreiller- und Josephsburgstraße, südliche
Fahrtrichtung, beträgt die lichte Fahrgassenbreite zwischen den parkenden Fahrzeugen und
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[
LHM-Schutzbedarf:
2
]
der baulichen Trennung der Trambahngleise ca. 4,00 m. Ein legaler Überholvorgang zwischen
Kraftfahrzeugen und Radfahrer*innen unter Beachtung des Mindestabstands ist daher nicht
möglich und das Überholverbot ist auch ohne zusätzliche Beschilderung bereits gesetzlich
festgelegt.
Folglich würde das Aufstellen des Verkehrszeichens 277.1 StVO lediglich die ohnehin gültige
Regelung des Überholverbots von Radfahrer*innen wiedergeben, was nach der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur StVO grundsätzlich nicht zulässig ist. Eine Beschilderung mit
Zeichen 277.1 StVO wird regelmäßig auf Sonderfälle beschränkt bleiben, in denen aus
baulichen oder besonderen verkehrlichen Gründen eine Situation gegeben ist, in der sich der
genaue Umfang des gesetzlichen Verbotes nicht ohne Weiteres erschließt.
Weiterhin ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Fahrbahn auf 30 km/h begrenzt, so
dass Radfahrer*innen und Kfz mit annähernd gleicher Geschwindigkeit unterwegs sind und
der Anreiz für Überholvorgänge sinkt.
Zusätzlich ist der Gehweg im fraglichen Abschnitt der St.-Veit-Straße mittels Zeichen 1022-10
StVO („Radverkehr frei“) für den Radverkehr freigegeben. Radfahrer*innen, welche nicht auf
der Fahrbahn fahren möchten, können hier auch auf den Gehweg ausweichen.
Im Ergebnis ist daher eine Aufstellung des Verkehrszeichens 277.1 StVO derzeit nicht
angezeigt.
Der Antrag des Bezirksausschusses ist damit satzungsgemäß erledigt.
Mit freundlichen Grüßen
MOR GB2.24
II. über das DMS (E-Akte) an MOR-GL5
mit der Bitte um Abschluss des RIS und DMS-Vorganges
III. Ablage bei MOR-GB2.24
=== 20-26 _ B 08709_B 08709 Ueberholverbot von Radfahrern AS.pdf ===
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Haltestelle Poccistraße
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Haltestelle Poccistraße
muenchen.de/mor
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[
LHM-Schutzbedarf:
2
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Landeshauptstadt
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Mobilitätsreferat
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Radverkehr
MOR-GB2.24
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Per E-Mail
Über das DIR – BA-Geschäftsstelle Ost
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An den BA 14 - Berg am Laim
Herr Friedrich
Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum
06.05.2026
[ LHM-Schutzbedarf: 2 ]
Überholverbot von Radfahrern in der St.-Veit-Straße zwischen
Kreiller- und Josephsburgstr. (Folgeantrag)
BA-Antrag Nr. 20-26 / B 08709 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 14 - Berg am Laim
vom 24.02.2026
Sehr geehrter Herr Friedrich,
sehr geehrte Damen und Herren,
zu Ihrem Folgeantrag vom 24.02.2026 teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Die von Ihnen aufgeführten Maßnahmen stehen in keinem Widerspruch zu der Aussage, dass
verkehrsrechtliche Anordnungen grundsätzlich nicht lediglich die gesetzliche Regelung
wiedergeben dürfen. Die Prüfung und Ermessensausübung erfolgt stets im Einzelfall und
berücksichtigt die besonderen örtlichen Gegebenheiten sowie die objektive Gefahrenlage.
In der Trausnitzstraße wird das Parken auf einer Länge von 12 Metern mittels absoluten
Haltverbots (Zeichen 283 StVO) unterbunden, was über die gesetzliche Regelung, nicht im
jeweiligen 5 Meter-Kurvenbereich zu parken (eingeschränktes Haltverbot), hinausgeht. Grund
dafür waren ständige Sichtbehinderungen auf den vorfahrtberechtigten Seitenverkehr durch
parkende (stehende) Kfz innerhalb dieses 12 Meter Bereichs. In den Kurvenbereichen der
Bad-Kreuther-Straße wird durch das Haltverbot die Einfahrt für Müllfahrzeuge in die schmalen
Stichstraßen ermöglicht. Das Gefahrzeichen am Fußgängerüberweg in der Mühldorfstraße
wurde angeordnet, um den Fahrverkehr rechtzeitig auf die Situation einzustellen.
In den von Ihnen angeführten Beispielfällen wird daher in keinem Fall lediglich die gesetzliche
Regelung wiederholt, vielmehr wurde bestehenden Gefahrlagen mit einer konkreten
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verkehrsrechtlichen Anordnung begegnet. Eine Vergleichbarkeit oder gar eine
Ungleichbehandlung gleichgelagerter Fälle liegt daher zwischen den genannten
verkehrsrechtlichen Anordnungen sowie der Prüfung des Zeichens 277.1 StVO in der St.-Veit-
Straße nicht vor.
In der Ergänzung zum Folgeantrag bitten Sie zusätzlich um Erläuterung, weshalb das Zeichen
277.1 StVO („Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige
Kraftfahrzeuge“) auf der Regerbrücke angeordnet werden konnte.
Grundsätzlich ist ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen auf schmalen Fahrbahnen,
bei denen ein Kraftfahrzeug einen Radfahrenden gar nicht mit ausreichendem Seitenabstand
überholen kann, wie im Antwortschreiben bereits dargestellt unzulässig, da die Beschilderung
lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben würde. Eine Wiederholung der gesetzlichen
Regelung an besonders gefährlichen Stellen ist in Ausnahmefällen nach Vorlage der
Anordnung an die Regierung von Oberbayern möglich. Dazu muss aber ein besonderes
Bedürfnis für diese Anordnung begründet werden. An der St.-Veit-Straße sehen wir diese
Voraussetzung derzeit als nicht erfüllt an.
Die Rahmenbedingungen im Bereich der Regerbrücke unterscheiden sich von denen der St.-
Veit-Straße wesentlich.
Auf der Regerbrücke verläuft das Straßenbahngleis auf der Fahrbahn. Das Befahren des
Gleisbereichs wird hier nur mittels einer durchgezogenen Linie untersagt. Diese Linie stellt
gleichfalls ein Verkehrszeichen (Zeichen 205 StVO) laut Straßenverkehrs-Ordnung dar und
darf nicht überfahren werden. Diese Gemengelage erfordert eine erhöhte Aufmerksamkeit der
Kfz-Führenden. Im Vergleich dazu fährt die Straßenbahn in der St.-Veit-Straße auf e...