Überholverbot von Radfahrern in der St.-Veit-Straße zwischen Kreiller- und Josephsburgstr. (Folgeantrag)

1 Dokument im RIS

Sitzungsunterlagen im RIS München öffnen

Klick öffnet die offizielle Tagesordnungs-Seite mit allen aktuellen Anlagen.

  • 20-26 _ B 08709_B 08709 Ueberholverbot St.-Veit-Str.pdf
  • 20-26 _ B 08709_B 08709 Ueberholverbot St.-Veit-Str A1.pdf
  • 20-26 _ B 08709_B 08709 Ueberholverbot St.-Veit-Str A2.pdf
  • 20-26 _ B 08709_B 08709 Ueberholverbot von Radfahrern AS.pdf
Unterlagen herunterladen (ZIP)
Text aus den Unterlagen
=== 20-26 _ B 08709_B 08709 Ueberholverbot St.-Veit-Str.pdf === Bezirksausschuss des 14. Stadtbezirkes Landeshauptstadt München Berg am Laim Landeshauptstadt München, Direktorium Friedenstraße 40, 81660 München Mobilitätsreferat MOR-GB2.24 Vorsitzender Alexander Friedrich Privat: Mail: friedrichalex86@outlook.com Geschäftsstelle: Friedenstraße 40 81660 München Telefon: 233 – 6 14 86 Telefax: 233 – 6 14 85 bag-ost.dir@muenchen.de München, 25.02.2026 Ihr Schreiben vom: 09.02.2026 Ihr Zeichen: Unser Zeichen: 4.2.2/02.2026 FOLGEANTRAG: Überholverbot von Radfahrern in der St.-Veit-Straße zwischen Kreiller- und Josephsburgstr. Sehr geehrte Damen und Herren, der Bezirksausschuss 14 Berg am Laim hat sich in seiner Sitzung am 24.02.2026 mit der Ih- rem Antwortschreiben zu BA-Antrag Nr. 20-26 / B 08590 befasst und bedankt sich hierfür. Wir nehmen Ihre Antwort zur Kenntnis als einerseits komplett rechtskonform, andererseits als im Widerspruch stehend zu bisherigen Anordnungen des MOR, bei denen ebenfalls die Anord- nung durch die bestehende Rechtslage gemäß StVO gegeben sein sollte. Beispiele:  Anordnung des Kurven-Haltverbot sin der Trausnitzstr. Ecke Gammelsdorfer Str.; Anhörung des Mobilitätsreferats - https://risi.muenchen.de/risi/antrag/detail/9421738 (obwohl ohnehin im 5 Metern nach dem Kurvenschnittpunkt nicht geparkt werden darf)  Gefahrzeichen Fußgängerüberweg an der Mühldorfstr. 15 https://risi.muenchen.de/risi/antrag/detail/8962077 (obwohl der Zebrastreifen selbst bereits ausreichend sein sollte)  Halteverbot an den Kurvenbereichen der Bad-Kreuther-Straße (obwohl ohnehin im 5 Metern nach dem Kurvenschnittpunkt nicht geparkt werden darf) Von daher fragt sich der BA 14: Wenn in einigen Fällen eine Verdeutlichung der bestehenden Rechtslage der StVO vom MOR als sinnvoll und vertretbar gesehen wird, warum ist diese dann in anderen Fällen nicht möglich? Wie weit geht der Entscheidungsspielraum des MOR? Anders gefragt: Wenn kein Entscheidungsspielraum besteht, soll der BA 14 dann den Rück- bau aller Anordnungen fordern, die gemäß bestehender StVO-Regelungen ohnehin überflüs- sig sind? Oder besteht umgekehrt in Einzelfällen wie diesem durchaus Ermessensspielraum, zur Verdeutlichung einer bestehenden Rechtslage zusätzliche Schilder aufzustellen, zumal, wenn diese Rechtslage (wie im Fall der jetzt festgeschriebenen minimal 1,5m Überholabstand bei Radfahrenden) erst ziemlich neu ist, so dass sie möglicherweise noch nicht allen Autofah- renden bekannt ist? Für eine Antwort zur allgemeinen Fragestellung wird ebenso gebeten wie um eine erneute Be- urteilung des aktuellen Anliegens im konkreten Fall. Mit freundlichen Grüßen gez. Alexander Friedrich Vorsitzender im Bezirksausschuss 14 Berg am Laim === 20-26 _ B 08709_B 08709 Ueberholverbot St.-Veit-Str A1.pdf === Fraktion FREIE WÄHLER/Ökologisch-Demokratische Partei des Bezirksausschusses 14 der Landeshauptstadt München (Fraktion FW/ÖDP) Telefon: 089 48951049 Mail: stefan.hofmeir@oedp-muenchen.de FW/ÖDP-Fraktion des Bezirksausschusses 14 für den Stadtbezirk Berg am Laim An den Bezirksausschuss 14 der Landeshauptstadt München z.Hd. des Vorsitzenden Alexander Friedrich München, 12.01.2026 Antrag zur BA 14 Sitzung am 27.01.2026 Überholverbot von Radfahrern in der St.-Veit-Straße zwischen Kreiller- und Josephsburgstr. Antrag: In der St.-Veit-Straße zwischen Kreiller- und Josephsburgstr. soll das Überholen von Radfahrern mittels Verkehrszeichen explizit verboten werden. Begründung: In der einspurigen Strecke der St.-Veit-Straße zwischen Kreiller- und Josephsburgstr. kommt es immer wieder zu gefährlichen Überholmanövern zwischen Auto- und Radfahrern, obwohl eigentlich ein (dort nicht vorhandener) Sicherheitsabstand von 1,5 Metern eingehalten werden müsste (§ 5 Abs. 4 StVO). Der Bezirksausschuss fordert hier seit Jahren schon eine Verbesserung der Sicherheit für Radfahrer. Seit 2020 existiert in der StVO das Verkehrszeichen 277.1 („Überholverbot Fahrrad"), das mehrspurigen Kraftfahrzeugen das Überholen von einspurigen Fahrzeugen (Fahrrädern, Motorrädern) verbietet, um die Sicherheit zu erhöhen. Diese Verkehrszeichen soll entlang dieser Strecke angeordnet werden. (Bild: Stefan Hofmeir, aufgenommen in Berlin) Initiative Stefan Hofmeir Regine Ewald === 20-26 _ B 08709_B 08709 Ueberholverbot St.-Veit-Str A2.pdf === U-Bahn: Linien U3,U6 Haltestelle Poccistraße muenchenunterwegs.de Bus: Linie 62 Haltestelle Poccistraße muenchen.de/mor Bus: Linie 132 Haltestelle Senserstraße [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] Landeshauptstadt München Mobilitätsreferat Landeshauptstadt München, Mobilitätsreferat Postfach, 80313 München Radverkehr MOR-GB2.24 radverkehr.mor@muenchen.de Per E-Mail Über das DIR – BA-Geschäftsstelle Ost bag-ost.dir@muenchen.de An den BA 14 - Berg am Laim Herr Friedrich Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum 09.02.2026 [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] Überholverbot von Radfahrern in der St.-Veit-Straße zwischen Kreiller- und Josephsburgstr. BA-Antrag Nr. 20-26 / B 08590 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 14 - Berg am Laim Sehr geehrter Herr Friedrich, zu Ihrem Antrag vom 27.01.2026 teilen wir Ihnen Folgendes mit: Nach § 5 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) muss beim Überholen unter anderem eine klare Verkehrslage bestehen sowie ausreichender Sicherheitsabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmer*innen eingehalten werden. § 5 Abs. 4 StVO schreibt seit einer StVO- Novelle 2020 innerorts für das Überholen von Radfahrer*innen durch Kraftfahrzeuge einen Mindestüberholabstand von 1,5 m vor. Die Abschätzung, ob dieser Mindestabstand unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und eventuell Gegenverkehrs gegeben ist, obliegt ausschließlich der*dem Kraftfahrzeugführenden. Einer zusätzlichen Beschilderung bedarf es in der Regel aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgabe nicht mehr. Damit die Tatbestandsvoraussetzungen des Zeichen 277.1 StVO erfüllt sind, muss eine qualifizierte Gefahrenlage vorliegen, die sich aus der Situation eines theoretisch legalen Überholvorgangs ergibt. Dies bedeutet, dass die Fahrbahnbreite es grundsätzlich zulässt einen Radfahrenden mit dem erforderlichen Mindestabstand von 1,5 m zu überholen, die örtlichen Gegebenheiten jedoch keinen sicheren Überholvorgang erlauben (zum Beispiel aufgrund von Engstellen). In der St.-Veit-Straße im Abschnitt zwischen Kreiller- und Josephsburgstraße, südliche Fahrtrichtung, beträgt die lichte Fahrgassenbreite zwischen den parkenden Fahrzeugen und I. Seite 2 von 2 [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] der baulichen Trennung der Trambahngleise ca. 4,00 m. Ein legaler Überholvorgang zwischen Kraftfahrzeugen und Radfahrer*innen unter Beachtung des Mindestabstands ist daher nicht möglich und das Überholverbot ist auch ohne zusätzliche Beschilderung bereits gesetzlich festgelegt. Folglich würde das Aufstellen des Verkehrszeichens 277.1 StVO lediglich die ohnehin gültige Regelung des Überholverbots von Radfahrer*innen wiedergeben, was nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO grundsätzlich nicht zulässig ist. Eine Beschilderung mit Zeichen 277.1 StVO wird regelmäßig auf Sonderfälle beschränkt bleiben, in denen aus baulichen oder besonderen verkehrlichen Gründen eine Situation gegeben ist, in der sich der genaue Umfang des gesetzlichen Verbotes nicht ohne Weiteres erschließt. Weiterhin ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Fahrbahn auf 30 km/h begrenzt, so dass Radfahrer*innen und Kfz mit annähernd gleicher Geschwindigkeit unterwegs sind und der Anreiz für Überholvorgänge sinkt. Zusätzlich ist der Gehweg im fraglichen Abschnitt der St.-Veit-Straße mittels Zeichen 1022-10 StVO („Radverkehr frei“) für den Radverkehr freigegeben. Radfahrer*innen, welche nicht auf der Fahrbahn fahren möchten, können hier auch auf den Gehweg ausweichen. Im Ergebnis ist daher eine Aufstellung des Verkehrszeichens 277.1 StVO derzeit nicht angezeigt. Der Antrag des Bezirksausschusses ist damit satzungsgemäß erledigt. Mit freundlichen Grüßen MOR GB2.24 II. über das DMS (E-Akte) an MOR-GL5 mit der Bitte um Abschluss des RIS und DMS-Vorganges III. Ablage bei MOR-GB2.24 === 20-26 _ B 08709_B 08709 Ueberholverbot von Radfahrern AS.pdf === U-Bahn: Linien U3,U6 Haltestelle Poccistraße muenchenunterwegs.de Bus: Linie 62 Haltestelle Poccistraße muenchen.de/mor Bus: Linie 132 Haltestelle Senserstraße [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] Landeshauptstadt München Mobilitätsreferat Landeshauptstadt München, Mobilitätsreferat Postfach, 80313 München Radverkehr MOR-GB2.24 radverkehr.mor@muenchen.de Per E-Mail Über das DIR – BA-Geschäftsstelle Ost bag-ost.dir@muenchen.de An den BA 14 - Berg am Laim Herr Friedrich Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum 06.05.2026 [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] Überholverbot von Radfahrern in der St.-Veit-Straße zwischen Kreiller- und Josephsburgstr. (Folgeantrag) BA-Antrag Nr. 20-26 / B 08709 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 14 - Berg am Laim vom 24.02.2026 Sehr geehrter Herr Friedrich, sehr geehrte Damen und Herren, zu Ihrem Folgeantrag vom 24.02.2026 teilen wir Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen aufgeführten Maßnahmen stehen in keinem Widerspruch zu der Aussage, dass verkehrsrechtliche Anordnungen grundsätzlich nicht lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben dürfen. Die Prüfung und Ermessensausübung erfolgt stets im Einzelfall und berücksichtigt die besonderen örtlichen Gegebenheiten sowie die objektive Gefahrenlage. In der Trausnitzstraße wird das Parken auf einer Länge von 12 Metern mittels absoluten Haltverbots (Zeichen 283 StVO) unterbunden, was über die gesetzliche Regelung, nicht im jeweiligen 5 Meter-Kurvenbereich zu parken (eingeschränktes Haltverbot), hinausgeht. Grund dafür waren ständige Sichtbehinderungen auf den vorfahrtberechtigten Seitenverkehr durch parkende (stehende) Kfz innerhalb dieses 12 Meter Bereichs. In den Kurvenbereichen der Bad-Kreuther-Straße wird durch das Haltverbot die Einfahrt für Müllfahrzeuge in die schmalen Stichstraßen ermöglicht. Das Gefahrzeichen am Fußgängerüberweg in der Mühldorfstraße wurde angeordnet, um den Fahrverkehr rechtzeitig auf die Situation einzustellen. In den von Ihnen angeführten Beispielfällen wird daher in keinem Fall lediglich die gesetzliche Regelung wiederholt, vielmehr wurde bestehenden Gefahrlagen mit einer konkreten I. Seite 2 von 3 [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] verkehrsrechtlichen Anordnung begegnet. Eine Vergleichbarkeit oder gar eine Ungleichbehandlung gleichgelagerter Fälle liegt daher zwischen den genannten verkehrsrechtlichen Anordnungen sowie der Prüfung des Zeichens 277.1 StVO in der St.-Veit- Straße nicht vor. In der Ergänzung zum Folgeantrag bitten Sie zusätzlich um Erläuterung, weshalb das Zeichen 277.1 StVO („Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge“) auf der Regerbrücke angeordnet werden konnte. Grundsätzlich ist ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen auf schmalen Fahrbahnen, bei denen ein Kraftfahrzeug einen Radfahrenden gar nicht mit ausreichendem Seitenabstand überholen kann, wie im Antwortschreiben bereits dargestellt unzulässig, da die Beschilderung lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben würde. Eine Wiederholung der gesetzlichen Regelung an besonders gefährlichen Stellen ist in Ausnahmefällen nach Vorlage der Anordnung an die Regierung von Oberbayern möglich. Dazu muss aber ein besonderes Bedürfnis für diese Anordnung begründet werden. An der St.-Veit-Straße sehen wir diese Voraussetzung derzeit als nicht erfüllt an. Die Rahmenbedingungen im Bereich der Regerbrücke unterscheiden sich von denen der St.- Veit-Straße wesentlich. Auf der Regerbrücke verläuft das Straßenbahngleis auf der Fahrbahn. Das Befahren des Gleisbereichs wird hier nur mittels einer durchgezogenen Linie untersagt. Diese Linie stellt gleichfalls ein Verkehrszeichen (Zeichen 205 StVO) laut Straßenverkehrs-Ordnung dar und darf nicht überfahren werden. Diese Gemengelage erfordert eine erhöhte Aufmerksamkeit der Kfz-Führenden. Im Vergleich dazu fährt die Straßenbahn in der St.-Veit-Straße auf e...

Sitzungsinformationen

Bezirksausschuss

Bezirksausschuss 14 - Berg am Laim

Sitzungsdatum

30.06.2026 um 19:00 Uhr

Alle TOPs dieser Sitzung anzeigen

Wenn hier etwas Neues kommt, erfährst du es zuerst

Folge dieser Adresse oder dem ganzen Bezirk und bekomme eine E-Mail bei jedem neuen Antrag — kostenlos und jederzeit kündbar.

Kostenlos · keine Kreditkarte · jederzeit abbestellbar