(E) Prüfung und Sicherstellung des Gesundheitsschutzes bei Sanierungen asbestverdächtiger Gebäuden in Fürstenr…

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(E) Prüfung und Sicherstellung des Gesundheitsschutzes bei Sanierungen asbestverdächtiger Gebäuden in Fürstenried-West

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  • 20-26 _ V 18686_V 18686 Gesundheitsschutz asbestverdaechtige Gebaeude BE.pdf
  • 20-26 _ V 18686_V 18686 Gesundheitsschutz asbestverdaechtige Gebaeude A.pdf
  • 20-26 _ E 03110_E 03110 Pruefung_Abestverdaechtiger_Gebaeuden.pdf
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=== 20-26 _ V 18686_V 18686 Gesundheitsschutz asbestverdaechtige Gebaeude BE.pdf === Telefon: 089 233-747776 Referat für Klima- und Umweltschutz Geschäftsbereich Umweltschutz Sachgebiet Abfallrecht RKU-IV-121 Prüfung und Sicherstellung des Gesundheitsschutzes bei Sanierungen asbestverdächtiger Gebäuden in Fürstenried-West BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03110 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 19 - Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln vom 29.01.2025 Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 18686 1 Anlage Beschluss des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 19 Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln vom 10.03.2026 Öffentliche Sitzung I. Vortrag der Referentin Die Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 19 Thalkirchen-Obersendling-Forstenried- Fürstenried-Solln hat am 29.10.2025 die als Anlage beigefügte Empfehlung Nr. 20-26 / E 03110 beschlossen. In der Empfehlung wird die Prüfung und Sicherstellung des Gesundheitsschutzes bei Sanierungen asbestverdächtiger Gebäude in Fürstenried-West gefordert. Die Bürgerversammlungsempfehlung betrifft ausschließlich den Stadtbezirk 19 Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln. Sie beinhaltet eine Angelegenheit, für die der Oberbürgermeister zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung i. V. m. § 22 Geschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt München). Gemäß § 9 Abs. 4 2. Spiegelstrich der Bezirksausschuss-Satzung obliegt somit die Behandlung der Bürgerversammlungsempfehlung dem Bezirksausschuss. Der Beschluss des Bezirksausschusses hat gegenüber der Verwaltung lediglich empfehlenden Charakter. Unter der Beteiligung des Gewerbeaufsichtsamts der Regierung von Oberbayern erhielt das Sachgebiet Abfallrecht folgende Stellungnahme: „Die Verantwortung für den technischen und sozialen Arbeitnehmerschutz liegt beim Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Oberbayern. Das Gewerbeaufsichtsamt prüft eingehende Anzeigen gemäß Seite 2 von 4 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie der Technischen Regeln für Gefahrstoffe – Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (TRGS 519) auf ihre Plausibilität und Vollständigkeit. Unternehmen dürfen nur dann mit Asbest umgehen, wenn sie über eine gültige Sachkunde nach der TRGS 519 verfügen. Zudem sind alle Tätigkeiten, die Asbest betreffen, bei den zuständigen Stellen anzuzeigen. In diesen Anzeigen müssen auch die geplanten Schutzmaßnahmen im Arbeitsplan detailliert aufgeführt werden. Die Verantwortung für die Einhaltung der relevanten Vorschriften liegt beim jeweiligen Arbeitgeber. Die Kontrollen vor Ort erfolgen im Rahmen einer Risikoabschätzung und orientieren sich an den Vorgaben der GefStoffV und TRGS 519. Bei diesen Kontrollen werden spezifische Kriterien zugrunde gelegt, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Für den Schutz der Bauarbeiterinnen und Bauarbeiter sind spezifische Maßnahmen erforderlich, die in einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden müssen. Diese Beurteilung erfolgt nach den Vorgaben der GefStoffV in Verbindung mit den detaillierten Anforderungen der TRGS 519. Jeder Betrieb ist verpflichtet, eine solche Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, um die Gesundheit der Beschäftigten während der Sanierungsarbeiten zu gewährleisten.“ Für Informationen und Schutzmaßnahmen in Bezug auf mögliche Gesundheitsgefahren für Anwohnerinnen und Anwohner, die durch die Sanierungsarbeiten entstehen könnten, wurde zusätzlich die Lokalbaukommission im Referat für Stadtplanung und Bauordnung (LBK) als Untere Bauaufsichtsbehörde beteiligt und nahm folgendermaßen dazu Stellung: „Für die Lokalbaukommission ist ein Tätigwerden im Hinblick auf Asbest erst bei Bestehen einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit angezeigt bzw. kann in diesem Zusammenhang ggf. Amtshilfe geleistet werden (z.B. Baueinstand). Für das Vorliegen einer erheblichen Gefahr müssen bauliche Missstände vorliegen, die nicht nur auf längere Frist möglicherweise zu Schäden an der körperlichen Unversehrtheit führen, sondern eine konkrete Gefahr für eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen. Die Gefahr muss nach objektiven Kriterien schwerwiegend und nachhaltig sein. Die Erheblichkeit der Gefahr kann auch angenommen werden, wenn sich neue Erkenntnisse oder neue technische Entwicklungen zeigen, die bei der ursprünglichen Genehmigung des Bauvorhabens noch nicht berücksichtigt werden konnten. Dies kann insbesondere auch dann der Fall sein, wenn sich die gesetzlichen Anforderungen geändert haben und die Nichteinhaltung der aktuellen gesetzlichen Standards gleichzeitig eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit bedingt. Im Baurecht gilt eine "erhebliche Gefahr" bei Asbest dann, wenn durch Arbeiten (Schleifen, Bohren, Sägen, Abriss) Fasern freigesetzt werden, die die strengen Grenzwerte der TRGS (Technischen Regel für Gefahrstoffe) 519 überschreiten und eine Gesundheitsgefährdung durch Einatmen droht, was spezielle Zulassungen für Fachbetriebe (Zertifizierung und Sachkundenachweis nach TRGS 519) und strenge Schutzmaßnahmen erfordert (Minimierung der Faserfreisetzung, Ausschluss von Verschleppung, Einsatz persönlicher Schutzausrüstung). Solange Asbest fest verbaut und unbeschädigt ist, besteht eine geringere bzw. geringe Gefahr. Seite 3 von 4 Behördliche Überprüfungen erfolgen im Einzelfall im Zusammenhang mit anderen gewerberechtlichen oder bauaufsichtlichen Kontrollen. Führt der verantwortliche Eigentümer notwendige Schritte nicht durch, kann die LBK gemäß Art. 54 i.V.m. Art. 3 BayBO zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit durch Anordnung entsprechende Maßnahmen auferlegen.“ Bei Einhaltung der oben genannten Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten ist von einem ausreichenden Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner auszugehen. Das Sachgebiet Abfallrecht ist verantwortlich für die Überwachung der ordnungsgemäßen Entsorgung gefährlicher Abfälle. Es führt regelmäßig Außendienste durch und zieht bei Bedarf das Gewerbeaufsichtsamt hinzu. Im Falle eines mutmaßlich unerlaubten Umgangs mit asbesthaltigen Abfällen wird das Kommissariat 13 eingeschaltet, welches unter anderem für Umweltdelikte zuständig ist. Viele weitere Informationen rund um das Thema Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien finden Sie auch im Internet unter https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/aufgaben/1839/229865/leistung/ leistung_55821/index.html Der Empfehlung Nr. 20-26 / E 03110 kann deshalb nicht entsprochen werden. Die Beschlussvorlage ist mit dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung abgestimmt. Der Korreferent des Referates für Klima- und Umweltschutz, Herr Stadtrat Sebastian Schall, die zuständige Verwaltungsbeirätin, Frau Stadträtin Mona Fuchs sowie das Referat für Stadtplanung und Bauordnung haben einen Abdruck der Vorlage erhalten. II. Antrag der Referentin 1. Von der Sachbehandlung der Empfehlung Nr. 20-26 / E 03110 als laufende Angelegenheit wird Kenntnis genommen. Der Empfehlung der Bürgerversammlung des Stadtbezirks 19 - Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln, den Gesundheitsschutz bei Sanierungen asbestverdächtiger Gebäude zu prüfen und sicherzustellen, kann aus Gründen der fehlenden Zuständigkeit nicht entsprochen werden. Die Prüfung erfolgt jedoch durch das zuständige Gewerbeaufsichtsamt. 2. Die Empfehlung Nr. 20-26 / E 03110 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 19 Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln vom 29.10.2025 ist damit satzungsgemäß erledigt. Seite 4 von 4 III. Beschluss nach Antrag. Der Bezirksausschuss des Stadtbezirkes 19 Thalkirchen-Obersendling-Forstenried- Fürstenried-Solln der Landeshauptstadt München Der Vorsitzende Die Referentin Dr. Ludwig Weidinger Christine Kugler Berufsmäßige Stadträtin IV. WV Referat für Klima- und Umweltschutz, Beschlusswesen (RKU-GL4) 1. Die Übereinstimmung dieses Abdruckes mit dem beglaubigten Original wird bestätigt. 2. An den Bezirksausschuss 19 Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln das Revisionsamt das Direktorium - HA II/BAG Süd (zu Az. 20-26 / E 03110) 1-fach das Referat für Stadtplanung und Bauordnung zur Kenntnis. Am_____________________ Referat für Klima- und Umweltschutz Beschlusswesen RKU-GL4 === 20-26 _ V 18686_V 18686 Gesundheitsschutz asbestverdaechtige Gebaeude A.pdf === Anlage === 20-26 _ E 03110_E 03110 Pruefung_Abestverdaechtiger_Gebaeuden.pdf ===

Sitzungsinformationen

Bezirksausschuss

Bezirksausschuss 19 - Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln

Sitzungsdatum

19.05.2026 um 19:00 Uhr

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