=== 20-26 _ V 18686_V 18686 Gesundheitsschutz asbestverdaechtige Gebaeude BE.pdf ===
Telefon: 089 233-747776 Referat für Klima- und
Umweltschutz
Geschäftsbereich Umweltschutz
Sachgebiet Abfallrecht
RKU-IV-121
Prüfung und Sicherstellung des Gesundheitsschutzes bei
Sanierungen asbestverdächtiger Gebäuden in Fürstenried-West
BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03110 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 19 -
Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln vom 29.01.2025
Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 18686
1 Anlage
Beschluss des Bezirksausschusses des
Stadtbezirkes 19 Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln
vom 10.03.2026
Öffentliche Sitzung
I. Vortrag der Referentin
Die Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 19 Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-
Fürstenried-Solln hat am 29.10.2025 die als Anlage beigefügte Empfehlung Nr. 20-26 / E
03110 beschlossen.
In der Empfehlung wird die Prüfung und Sicherstellung des Gesundheitsschutzes bei
Sanierungen asbestverdächtiger Gebäude in Fürstenried-West gefordert.
Die Bürgerversammlungsempfehlung betrifft ausschließlich den Stadtbezirk 19
Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln. Sie beinhaltet eine
Angelegenheit, für die der Oberbürgermeister zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Gemeindeordnung i. V. m. § 22 Geschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt
München). Gemäß § 9 Abs. 4 2. Spiegelstrich der Bezirksausschuss-Satzung obliegt
somit die Behandlung der Bürgerversammlungsempfehlung dem Bezirksausschuss.
Der Beschluss des Bezirksausschusses hat gegenüber der Verwaltung lediglich
empfehlenden Charakter.
Unter der Beteiligung des Gewerbeaufsichtsamts der Regierung von Oberbayern erhielt
das Sachgebiet Abfallrecht folgende Stellungnahme: „Die Verantwortung für den
technischen und sozialen Arbeitnehmerschutz liegt beim Gewerbeaufsichtsamt der
Regierung von Oberbayern. Das Gewerbeaufsichtsamt prüft eingehende Anzeigen gemäß
Seite 2 von 4
der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie der Technischen Regeln für Gefahrstoffe –
Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (TRGS 519) auf ihre
Plausibilität und Vollständigkeit. Unternehmen dürfen nur dann mit Asbest umgehen, wenn
sie über eine gültige Sachkunde nach der TRGS 519 verfügen. Zudem sind alle
Tätigkeiten, die Asbest betreffen, bei den zuständigen Stellen anzuzeigen. In diesen
Anzeigen müssen auch die geplanten Schutzmaßnahmen im Arbeitsplan detailliert
aufgeführt werden. Die Verantwortung für die Einhaltung der relevanten Vorschriften liegt
beim jeweiligen Arbeitgeber.
Die Kontrollen vor Ort erfolgen im Rahmen einer Risikoabschätzung und orientieren sich
an den Vorgaben der GefStoffV und TRGS 519. Bei diesen Kontrollen werden spezifische
Kriterien zugrunde gelegt, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt
sind.
Für den Schutz der Bauarbeiterinnen und Bauarbeiter sind spezifische Maßnahmen
erforderlich, die in einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden müssen. Diese
Beurteilung erfolgt nach den Vorgaben der GefStoffV in Verbindung mit den detaillierten
Anforderungen der TRGS 519. Jeder Betrieb ist verpflichtet, eine solche
Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, um die Gesundheit der Beschäftigten während der
Sanierungsarbeiten zu gewährleisten.“
Für Informationen und Schutzmaßnahmen in Bezug auf mögliche Gesundheitsgefahren
für Anwohnerinnen und Anwohner, die durch die Sanierungsarbeiten entstehen könnten,
wurde zusätzlich die Lokalbaukommission im Referat für Stadtplanung und Bauordnung
(LBK) als Untere Bauaufsichtsbehörde beteiligt und nahm folgendermaßen dazu Stellung:
„Für die Lokalbaukommission ist ein Tätigwerden im Hinblick auf Asbest erst bei Bestehen
einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit angezeigt bzw. kann in diesem
Zusammenhang ggf. Amtshilfe geleistet werden (z.B. Baueinstand).
Für das Vorliegen einer erheblichen Gefahr müssen bauliche Missstände vorliegen, die
nicht nur auf längere Frist möglicherweise zu Schäden an der körperlichen Unversehrtheit
führen, sondern eine konkrete Gefahr für eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen. Die
Gefahr muss nach objektiven Kriterien schwerwiegend und nachhaltig sein. Die
Erheblichkeit der Gefahr kann auch angenommen werden, wenn sich neue Erkenntnisse
oder neue technische Entwicklungen zeigen, die bei der ursprünglichen Genehmigung des
Bauvorhabens noch nicht berücksichtigt werden konnten. Dies kann insbesondere auch
dann der Fall sein, wenn sich die gesetzlichen Anforderungen geändert haben und die
Nichteinhaltung der aktuellen gesetzlichen Standards gleichzeitig eine erhebliche Gefahr
für Leben und Gesundheit bedingt.
Im Baurecht gilt eine "erhebliche Gefahr" bei Asbest dann, wenn durch Arbeiten
(Schleifen, Bohren, Sägen, Abriss) Fasern freigesetzt werden, die die strengen
Grenzwerte der TRGS (Technischen Regel für Gefahrstoffe) 519 überschreiten und eine
Gesundheitsgefährdung durch Einatmen droht, was spezielle Zulassungen für
Fachbetriebe (Zertifizierung und Sachkundenachweis nach TRGS 519) und strenge
Schutzmaßnahmen erfordert (Minimierung der Faserfreisetzung, Ausschluss von
Verschleppung, Einsatz persönlicher Schutzausrüstung). Solange Asbest fest verbaut und
unbeschädigt ist, besteht eine geringere bzw. geringe Gefahr.
Seite 3 von 4
Behördliche Überprüfungen erfolgen im Einzelfall im Zusammenhang mit anderen
gewerberechtlichen oder bauaufsichtlichen Kontrollen. Führt der verantwortliche
Eigentümer notwendige Schritte nicht durch, kann die LBK gemäß Art. 54 i.V.m. Art. 3
BayBO zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit durch Anordnung
entsprechende Maßnahmen auferlegen.“
Bei Einhaltung der oben genannten Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten ist von
einem ausreichenden Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner auszugehen.
Das Sachgebiet Abfallrecht ist verantwortlich für die Überwachung der ordnungsgemäßen
Entsorgung gefährlicher Abfälle. Es führt regelmäßig Außendienste durch und zieht bei
Bedarf das Gewerbeaufsichtsamt hinzu. Im Falle eines mutmaßlich unerlaubten Umgangs
mit asbesthaltigen Abfällen wird das Kommissariat 13 eingeschaltet, welches unter
anderem für Umweltdelikte zuständig ist.
Viele weitere Informationen rund um das Thema Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien
finden Sie auch im Internet unter
https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/aufgaben/1839/229865/leistung/
leistung_55821/index.html
Der Empfehlung Nr. 20-26 / E 03110 kann deshalb nicht entsprochen werden.
Die Beschlussvorlage ist mit dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung abgestimmt.
Der Korreferent des Referates für Klima- und Umweltschutz, Herr Stadtrat Sebastian
Schall, die zuständige Verwaltungsbeirätin, Frau Stadträtin Mona Fuchs sowie das Referat
für Stadtplanung und Bauordnung haben einen Abdruck der Vorlage erhalten.
II. Antrag der Referentin
1. Von der Sachbehandlung der Empfehlung Nr. 20-26 / E 03110 als laufende
Angelegenheit wird Kenntnis genommen. Der Empfehlung der Bürgerversammlung des
Stadtbezirks 19 - Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln, den
Gesundheitsschutz bei Sanierungen asbestverdächtiger Gebäude zu prüfen und
sicherzustellen, kann aus Gründen der fehlenden Zuständigkeit nicht entsprochen
werden. Die Prüfung erfolgt jedoch durch das zuständige Gewerbeaufsichtsamt.
2. Die Empfehlung Nr. 20-26 / E 03110 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 19
Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln vom 29.10.2025 ist damit
satzungsgemäß erledigt.
Seite 4 von 4
III. Beschluss
nach Antrag.
Der Bezirksausschuss des Stadtbezirkes 19 Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-
Fürstenried-Solln der Landeshauptstadt München
Der Vorsitzende Die Referentin
Dr. Ludwig Weidinger Christine Kugler
Berufsmäßige Stadträtin
IV. WV Referat für Klima- und Umweltschutz, Beschlusswesen (RKU-GL4)
1. Die Übereinstimmung dieses Abdruckes mit dem beglaubigten Original wird bestätigt.
2. An
den Bezirksausschuss 19 Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln
das Revisionsamt
das Direktorium - HA II/BAG Süd (zu Az. 20-26 / E 03110) 1-fach
das Referat für Stadtplanung und Bauordnung
zur Kenntnis.
Am_____________________
Referat für Klima- und Umweltschutz
Beschlusswesen
RKU-GL4
=== 20-26 _ V 18686_V 18686 Gesundheitsschutz asbestverdaechtige Gebaeude A.pdf ===
Anlage
=== 20-26 _ E 03110_E 03110 Pruefung_Abestverdaechtiger_Gebaeuden.pdf ===