Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt München über die Herstellung und Bereithaltung von Abste…
Volltext
Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt München über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplatzsatzung – FabS)
=== 20-26 _ V 19208_V 19208 Fahrradabstellplatzsatzung BE A1-2.pdf ===
Telefon: 0 233-22118 Referat für Stadtplanung
und Bauordnung
Stadtplanung
PLAN-HAII-11
Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt München über die Herstellung
und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplatzsatzung – FabS)
Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 19208
Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 15.04.2026 (SB)
Öffentliche Sitzung
Kurzübersicht
zum beiliegenden Beschluss
Anlass Im Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung vom 17.09.2025
(Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 17669) wurde die Satzung der
Landeshauptstadt München zur Einführung einer Pflicht zum
Nachweis von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stell-
platzsatzung - StPlS) beschlossen.
Inhalt Mit der vorliegenden Befassung des Stadtrats wird vorgeschla-
gen, die Anlage zur Satzung der Landeshauptstadt München
über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für
Fahrräder (Fahrradabstellplatzsatzung – FabS) an den Aufbau
und die Bezugsgrößen der Anlage 1 zur Münchner Stellplatzsat-
zung (= Richtwerttabelle) aus Gründen der Vollzugserleichterung
und Transparenz anzugleichen.
Gesamtkosten /
Gesamterlöse
-/-
Klimaprüfung Eine Klimaschutzrelevanz ist gegeben: Nein.
Eine inhaltliche Novellierung der Fahrradabstellplatzsatzung ist
mit dieser Sitzungsvorlage nicht vorgesehen, insbesondere
werden keine neuen Fahrradabstellplatzrichtwerte vorgeschlagen
(vgl. Ziffer 3 Klimaprüfung)
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Entscheidungs-
vorschlag
1. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshaupt-
stadt München über die Herstellung und Bereithaltung von
Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplatzsatzung –
FabS) wird gemäß Anlage 1 beschlossen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, den tatsächlichen Ab-
stellplatzbedarf von Fahrrädern für verschiedene Nut-
zungsarten zu prüfen.
3. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung wird be-
auftragt, das Mobilitätsreferat wird gebeten, dem Stadtrat
in einer gemeinsamen Sitzungsvorlage beider Referate
die Ergebnisse des Prüfauftrags zu den tatsächlichen
Fahrradabstellplatzbedarfen einzelner Nutzungsarten dar-
zustellen sowie einen Entscheidungsvorschlag zu unter-
breiten.
Gesucht werden kann
im RIS auch unter
Richtwert, Fahrradabstellplätze
Ortsangabe -/-
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Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt München über die Herstellung
und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplatzsatzung – FabS)
Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 19208
2 Anlagen
Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt München über die Herstellung
und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplatzsatzung – FabS)
Anlage 2 Synopse zur Anlage zur Satzung der Landeshauptstadt München über die Herstellung
und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplatzsatzung – FabS)
Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 15.04.2026 (SB)
Öffentliche Sitzung
Inhaltsverzeichnis Seite
I. Vortrag der Referentin....................................................................................................... 2
1. Vorausgegangene Beschlüsse und Anlass .............................................................. 2
2. Änderungen an der Anlage zur Satzung der Landeshauptstadt München über die
Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder
(Fahrradabstellplatzsatzung - FabS) ........................................................................ 3
2.1 Ziffer 1 – Wohnen..................................................................................................... 4
2.2 Ziffer 2 – Büro, Verwaltung, Praxis........................................................................... 4
2.3 Ziffer 3 – Verkauf...................................................................................................... 4
2.4 Ziffer 4 – Versammlung............................................................................................ 5
2.5 Ziffer 5 – Sport ......................................................................................................... 5
2.6 Ziffer 6 – Gaststätte und Beherbergungsbetrieb....................................................... 5
2.7 Ziffer 7 – Krankenanstalt .......................................................................................... 6
2.8 Ziffer 8 – Schule, Betreuungs- und Fördereinrichtungen .......................................... 6
2.9 Ziffer 9 – Gewerbe ................................................................................................... 6
2.10 Ziffer 10 – Verschiedenes ........................................................................................ 7
2.11 Erläuterungen der Anlage ........................................................................................ 7
3. Klimaprüfung............................................................................................................ 8
4. Abstimmung mit den Querschnitts- und Fachreferaten............................................. 8
II. Antrag der Referentin ........................................................................................................ 8
III. Beschluss.......................................................................................................................... 9
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I. Vortrag der Referentin
Zuständig für die Entscheidung ist der Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung
gemäß § 7 Nr. 11 Geschäftsordnung des Stadtrates, da es sich vorliegend um eine Ange-
legenheit des Referats für Stadtplanung und Bauordnung handelt. Von der Zuständig-
keitszuweisung an die Vollversammlung sind gem. § 2 Nr. 14 Geschäftsordnung des
Stadtrates alle örtlichen Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 der Bayerischen Bauord-
nung (BayBO) ausgenommen.
1. Vorausgegangene Beschlüsse und Anlass
In der Vollversammlung vom 17.06.2020 wurde der Neuerlass der Satzung der Landes-
hauptstadt München über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrrä-
der (Fahrradabstellplatzsatzung – FabS) (Sitzungsvorlage Nr. 14-20 / V 15368) beschlos-
sen, die am 10.07.2020 (MüABl. S. 406) bekannt gemacht wurde und zum 01.10.2020 in
Kraft getreten ist.
Mit dem Ersten Modernisierungsgesetz Bayern wurde die BayBO insbesondere im Be-
reich der örtlichen Bauvorschriften umfassend novelliert. Diese und die Änderungen die
auch die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der
notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung – GaStellV) betrafen, wirkten
sich unmittelbar auf das kommunale Stellplatzrecht aus und veränderten dessen Systema-
tik grundlegend.
Die bislang landesgesetzlich angeordnete Pflicht, Stellplätze in ausreichender Zahl herzu-
stellen, entfiel zum 01.10.2025. Stattdessen wurde die Stellplatzpflicht kommunalisiert,
d.h. die Gemeinden können (und müssen seitdem) eine Stellplatzpflicht gesondert anord-
nen, wenn sie eine Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge durch die
Bauherr*innen vorsehen möchten. Zudem ist es seit 01.10.2025 nicht mehr möglich, die
Stellplatzrichtwerte der GaStellV zu überschreiten. Auch bestehende Stellplatzsatzungen,
die auf Grundlage der vorherigen Rechtslage erlassen worden waren, gelten nach Maß-
gabe des Ersten Modernisierungsgesetzes Bayern nur fort, wenn deren Stellplatzrichtwer-
te die in der Anlage zur GaStellV bayernweit vorgegebenen Obergrenzen in Gänze einhal-
ten. Da einzelne Stellplatzrichtwerte der Münchner Stellplatzsatzung vom 19.12.2007 die
in der GaStellV diesbezüglich enthaltenen Stellplatzrichtwerte geringfügig überschritten,
trat die Stellplatzsatzung der Landeshauptstadt München zum 30.09.2025 von Gesetzes
wegen außer Kraft.
Im Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung vom 17.09.2025 (Sitzungsvorlage
Nr. 20-26 / V 17669) wurde daher die Satzung der Landeshauptstadt München zur Einfüh-
rung einer Pflicht zum Nachweis von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stell-
platzsatzung - StPlS) unter Wahrung der Stellplatzrichtwert-Obergrenzen beschlossen.
Diese Satzung trat zum 03.10.2025 in Kraft.
Im Gegensatz zur Münchner Stellplatzsatzung vom 19.12.2007 wirken sich die Änderun-
gen der Novellierung der Bayerischen Bauordnung durch das Erste Modernisierungsge-
setz Bayern auf den Bestand der Münchner Fahrradabstellplatzsatzung nicht aus. Diese
Satzung gilt auch über den 30.09.2025 hinaus fort.
Es ist jedoch – wenn auch nicht rechtlich erforderlich – aus Vollzugssicht und aus Grün-
den der Transparenz sinnvoll, den Aufbau, die Flächendefinitionen und die Begrifflichkei-
ten in der Richtwerttabelle der FabS (= Anlage) mit denjenigen der Richtwerttabelle der
aktuellen Stellplatzsatzung (= Anlage 1 zur StPlS) zu synchronisieren und einzelne redak-
tionelle Anpassungen vorzunehmen.
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Hierdurch können künftig sowohl für Bauherr*innen als auch für Mitarbeitende der Lokal-
baukommission (LBK) doppelte Flächenangaben und unterschiedliche Flächenberech-
nungen vermieden werden, nämlich zum einen nach den Vorgaben der Stellplatzsatzung
für die Ermittlung der notwendigen Kfz-Stellplätze sowie zum anderen nach der Fahr-
radabstellplatzsatzung für die Ermittlung der notwendigen Fahrradabstellplätze unter Be-
achtung (der bislang noch bestehenden) verschiedenen Flächendefinitionen und Begriff-
lichkeiten. Die unterschiedlichen Berechnungen führen zu einem nicht unerheblichen
Mehraufwand für Bauherr*innen und Mitarbeitende der LBK, die sich durch eine weitest-
gehende Synchronisation der Anlage zur Fahrradabstellplatzsatzung zzgl. einzelner
redaktioneller Anpassungen verhindern ließe.
Eine inhaltliche Novellierung der Satzung der Landeshauptstadt München über die
Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplatzsat-
zung – FabS) erfolgt mit dieser Sitzungsvorlage hingegen nicht, insbesondere werden
keine neuen Fahrradabstellplatzrichtwerte vorgeschlagen. Hierzu fehlt es bisher an einer
entsprechenden Evaluation der Datengrundlagen, die die Festlegung abweichender
Richtwerte zuließe.
Es wird jedoch vorgeschlagen, dass die Verwaltung beauftragt wird, eine Prüfung anhand
entsprechender Datenerhebung und -analyse dahingehend durchzuführen, ob sich der
tatsächliche Abstellbedarf für Fahrräder verschiedener Nutzungsarten (z.B. insbesondere
für Wohnungen, Büronutzung und Schulen) geändert hat und damit aus verkehrsfachli-
cher Sicht in einem nächsten Schritt eine Anpassung der Fahrradabstellplatz-Richtwerte
erfolgen sollte. Die Schlussfolgerungen aus diesen Erhebungen werden dem Stadtrat in
einer gemeinsamen Sitzungsvorlage beider Referate dargestellt und zur Entscheidung
vorlegt.
Hinsichtlich der mangelnden Regelungsmöglichkeiten zu den Themen Größe, Beschaf-
fenheit und Barrierefreiheit von Kfz-Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen wird, auf die
Beauftragung des Referats für Stadtplanung und Bauordnung verwiesen „auf eine gesetz-
liche Möglichkeit der Forderung nach barrierefreien Kfz-Stellplätzen hinzuwirken“ (siehe
die entsprechenden Ausführungen im Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und
Bauordnung vom 16.07.2025, Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 17088). In der vorgenann-
ten Sitzungsvorlage wurde darauf hingewiesen, dass das Referat für Stadtplanung und
Bauordnung im Rahmen der Verbandsanhörung zum Gesetzgebungsverfahren des Ers-
ten und Zweiten Modernisierungsgesetzes hinsichtlich der fehlenden Regelungsmöglich-
keiten zu „Größe“ und „Beschaffenheit“ von Stellplätzen Kritik übte und sich auch „in An-
hörungsverfahren zu künftigen Gesetzgebungsverfahren, die das kommunale Stellplatz-
recht betreffen, für die Aufnahme einer Regelungsmöglichkeit zu barrierefreien Stellplät-
zen“ einsetzen wird. Ergänzend klarstellend zum oben genannten Beschluss wird sich das
Referat für Stadtplanung und Bauordnung, auch im Interesse des Mobilitätsreferats, künf-
tig neben der Aufnahme der Regelungen zu „Größe“, „Beschaffenheit“ und „Barrierefre...